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Achten Sie auf die Tricks der Autohändler


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So nicht
Achten Sie auf die Tricks der Autohändler

pk (CF)

Aktualisiert am 01.03.2012Lesedauer: 3 Min.
Autoverkäufer: Kompetent oder scharf aufs große Geld?Vergrößern des Bildes
Autoverkäufer: Kompetent oder scharf aufs große Geld? (Quelle: archiv-bilder)
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Es gibt einige Tricks der Autohändler. Mit vermeintlich guten Angeboten locken sie ihre Kundschaft an. Sicherlich liegt hier der Preis höher als beim privaten Autokauf, doch es gibt auch Vorteile für den Kauf beim Autohändler. Die Garantiepflicht oder die Möglichkeit der Ratenzahlung sind nur einige Beispiele, die einem beim Kauf beim Autohändler zur Verfügung stehen. Doch in der Branche der Autoverkäufer gibt es eben auch schwarze Schafe.

Tricks der Autohändler erkennen

Viele Händler stellen den Interessenten beim Autokauf gemeine Fallen, daher sollten Sie bei der Vertragsunterzeichnung Vorsicht walten lassen. Das Problem ist, dass einige gewerbliche Verkäufer die gesetzliche Pflicht der Gewährleistung umgehen wollen, schließlich müssten sie eventuelle Reparaturen aus eigener Tasche bezahlen.

Grundsätzlich besteht jedoch seit 01.01.2002 eine zweijährige Gewährleistungspflicht von Autohändlern gegenüber dem Verbraucher. Bei gebrauchten Sachen - also auch Gebrauchtwagen - kann die Haftung durch Vereinbarung allerdings auf ein Jahr beschränkt werden, heißt es auf www.abc-recht.de. Das nutzen Autohändlern gerne aus.

Tritt in der Frist ein Mangel auf, der eigentlich nicht auftreten dürfte, kann der Autoverkäufer laut ADAC in die Pflicht genommen werden. Macht sich der Mangel in den ersten sechs Monaten nach Gebrauchtwagenkauf bemerkbar, wird laut dem Automobilclub vom Gesetz vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag - die Kosten muss dann der Händler übernehmen. Danach muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.

Gewährleistung doch durchbringen

Misstrauisch sollten Sie unbedingt werden, wenn der Händler im Vertrag einen Ausschluss der Gewährleistung festschreibt. Die Rechtsanwälte Thomas M. Amann, Philipp Krasel und Matthias Koch halten auf ihrem Internetauftritt www.akk-kanzlei.de fest: "Einen vollständigen Ausschluss der Gewährleistung gegenüber einem Verbraucher kann ein Händler nicht vornehmen." Allerdings seien die Verkäufer mittlerweile sehr erfinderisch und deswegen lesen sich oft Formulierungen in Kaufverträgen wie: "verkauft wie besichtigt", "verkauft wie gesehen" oder "verkauft wie probegefahren". Den Anwälten zufolge dürften diese Formulierungen vor Gericht im Gewährleistungsfall allerdings keinen Bestand haben.

Anders sei das aber bei einer so genannten "Beschaffenheitsvereinbarung" im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB. Diese bedeute im Grundsatz: Wer ein Auto ohne Räder kauft, darf sich wegen dieses Umstandes nicht auf Gewährleistung berufen. Vorhandene Schäden müssten allerdings verständlich und klar benannt werden. Allgemeine Formulierungen wie: „Fahrzeug wird verkauft mit optischen und technischen Mängeln“ oder „vorhandene Mängel sind dem Käufer bekannt“ dürften den Rechtsexperten zufolge ungenügend und damit wirkungslos sein.

Auch das Wort „Bastler- oder Schrottfahrzeug“ oder "Unfallwagen" ist ein beliebtes Mittel bei Händlern, das Gesetz möglichst zu umgehen. Sie wollen so versuchen, um die Garantie herumzukommen, schließlich könne ein solcher Pkw nicht einwandfrei sein. Die Anwälte schätzen diese Fälle als problematisch ein, da es jeweils auf den Einzelfall ankomme. Fundierter juristischer Rat ist dabei aber unbedingt angebracht.

Fiese Tricks der Autohändler

Manchen Käufern fallen Bezeichnungen wie „Agenturgeschäft“ im Vertrag nicht auf. Dies bedeutet aber, dass der Händler nicht der Besitzer des Fahrzeugs ist, sondern nur als eine Art Makler fungiert. Eine Garantieleistung wäre somit ausgeschlossen. Geht es an die Unterzeichnung des Vertrages, ist oftmals plötzlich von „Privatverkauf“ die Rede. Solche Überrumplungen sind beliebte Tricks der Autohändler, um aus gesetzlichen Pflichten herauszukommen. Fallen solche Listigkeiten erst später auf, kann trotzdem auf eine Gewährleistung bestanden werden, so das Urteil des Bundesgerichtshofes (Az VIII ZR 363/04; Urteil vom 14.09.2005).

Garantie oder Sachmängelhaftung?

Der ADAC weist darauf hin, dass zwischen Garantie Sachmängelhaftung unterschieden werden muss. Die Garantie ist im Gegensatz zur Sachmängelhaftung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Oft bieten Händler die Fahrzeuge aber mit einer Gebrauchtwagengarantie an, die laut ADAC teilweise bereits mit im Kaufpreis enthalten ist oder aber zusätzlich erworben werden kann. Ansprüche aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung werden durch die Garantie nicht beeinflusst oder eingeschränkt. Im Gegensatz zur Sachmängelhaftung schließt die Garantie auch Schäden mit ein, die nach dem Kauf entstanden sind. Allerdings kann es auch sein, dass die Garantie die Reparaturkosten nicht ganz abdeckt. So könne es sein, dass eine Gebrauchtwagengarantie nur bestimmte Fahrzeugteile abdecke. Da hilft nur eins: Vertrag vorab genau durchlesen.

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