Wenn der Polizist nachfragt Sagen Sie nur diesen einen Satz

Alles, was Sie sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Aber ein einziger Satz schützt Sie vor Fehlern, die Sie teuer zu stehen kommen können.
Nach wie vor gilt der alte Grundsatz: Niemand muss sich selbst belasten. Wer also zum Beispiel nach einem Unfall von der Polizei befragt wird, sollte wissen: Sobald ein konkreter Verdacht gegen Sie besteht, dürfen Sie schweigen. Und: Sie müssen vorher darüber belehrt werden.
Was viele nicht wissen: Reden Sie trotzdem, ohne diese Belehrung durch die Polizei, kann das vor Gericht unwirksam sein. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden (Aktenzeichen: 5 Qs 40/22).
Der Fall: Unfallflucht – Geständnis – Freispruch
Eine Autofahrerin flüchtete nach einem Blechschaden vom Unfallort. Eine Zeugin merkte sich das Kennzeichen. Wenig später stand die Polizei vor der Tür. In einem informellen Gespräch gab die Fahrerin ihre Tat zu.
Das Problem: Sie wurde vorher nicht als Beschuldigte belehrt. Dabei lag der Verdacht längst auf der Hand – sie war Halterin, eine Personenbeschreibung passte, andere Fahrer gab es nicht. Das Gericht entschied: Die Aussage war unverwertbar. Der Strafbefehl wurde kassiert.
Was bedeutet das für Sie?
Ganz einfach: Wenn die Polizei mit Fragen kommt und Sie könnten etwas mit einer Straftat zu tun haben, sagen Sie freundlich: "Ich möchte keine Angaben machen." Das ist alles. Sie brauchen das nicht zu begründen. Und Sie können es jederzeit sagen – auch mitten im Gespräch.
Und: Wenn die Polizei vergisst, Sie zu belehren, ist das nicht Ihr Problem. Sondern deren.
Auch Beifahrer sollten schweigen
Auch Beifahrer sollten sich ruhig verhalten. Fällt im Gespräch mit der Polizei zum Beispiel der Satz: "Ich habe doch gesagt, du sollst langsamer fahren", kann das die Strafe verdoppeln. Mitfahrer dürfen nur als Zeugen befragt werden.
- Nachrichtenagentur dpa
- Nachrichtenagentur SP-X