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Gilt die StVO auf allen Parkplätzen?


Recht & Verkehr
Gilt die StVO auf allen Parkplätzen?

ks (CF)

Aktualisiert am 04.07.2012Lesedauer: 2 Min.

Für Verwirrung sorgt regelmäßig, ob die Straßenverkehrsordnung (StVO) auf jedem Parkplatz gilt. Es gibt tatsächlich Unterschiede, auf die Sie unbedingt achten sollten. Das Schild "Hier gilt die StVO", das sich auf manchen öffentlichen Parkplätzen findet, hat jedoch nur einen bedingten Aussagewert.

Rechtslage je nach Parkplatztyp

Allgemein unterscheidet das Gesetz zwischen öffentlichen und privaten Parkplätzen. Erstere sind frei zugänglich, jeder Autofahrer kann sein Fahrzeug dort abstellen – beispielsweise auf Parkflächen von Supermärkten. Privatparkplätze sind hingegen nur für einen eingeschränkten Personenkreis gedacht. Das kann beispielsweise ein Vereinsparkplatz sein, auf dem nur Mitglieder parken dürfen. Je nachdem, auf welchem dieser Parkplätze Sie stehen, gelten anderen Regeln.

StVO: Nur eingeschränkt auf öffentlichen Parkplätzen

Ein öffentlicher Parkplatz unterliegt grundsätzlich der StVO, allerdings mit einigen Einschränkungen, wie der MDR berichtet. Demnach gibt es einige gravierende Punkte, in denen öffentliche Parkplätze von der StVO abweichen. Grundsätzlich gilt dort, dass die Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als zehn Stundenkilometer betragen darf, zudem müssen Sie in ständiger Bremsbereitschaft sein. Daneben gelten eingezeichnete Fahrspuren nicht als Vorfahrtsfahrtstraßen, und Pfeile dienen nur als Fahrtrichtungsempfehlung. Außerdem sollten Sie bedenken, dass ein Auto, das von rechts aus einer Parkbucht fährt, kein Vorfahrtsrecht besitzt.

Privater Parkplatz: Grundstücksbesitzer kann Regeln aufstellen

Anders sieht die rechtliche Grundlage aus, wenn Sie sich auf einem privaten Parkplatz befinden. Hier gilt die StVO grundsätzlich nicht, selbst dann nicht, wenn Sie das Schild "Hier gilt die StVO" vorfinden. Michael Ludovisy, Experte für Verkehrsrecht beim ADAC, mahnt: "Verkehrszeichen auf Privatgeländen sind in der Regel eine deutliche Orientierungshilfe – rechtlich verlassen sollte sich darauf jedoch niemand." Denn wenn ein Privatparkplatz sich nur an einen bestimmten Personenkreis richtet, kann der Grundstücksbesitzer eigene Verkehrsregeln für die Fläche festlegen. Diese müssen zudem nicht einmal rechtlich verbindlich sein. Denn die Gerichte behandeln die Parkplätze nicht wie normale Straßen, da jene in erster Linie dem ruhenden Verkehr dienen. Daher werden juristisch meist Einzelfallentscheidungen getroffen. Der "Focus" empfiehlt, hier niemals beispielsweise auf sein Vorfahrtsrecht zu pochen: Verursachen Sie aus diesem Grund einen Unfall, zahlt die Versicherung in aller Regel nicht.

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