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Rechtfertigt ein geänderter Abflugort eine Preisminderung?


Fall aus Berlin
Rechtfertigt ein geänderter Abflugort eine Preisminderung?

Der Reiseveranstalter ändert kurz vor Urlaubsbeginn den Abflugort – plötzlich soll die Reise von einem anderen Flughafen aus beginnen. Gibt es Geld zurück? Ein Urteil aus Berlin gibt Auskunft.

20.02.2020|Lesedauer: 1 Min.
Von dpa
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Die eigenmächtige Verlegung des Abflugortes durch den Reiseveranstalter ist ein Reisemangel. Pauschalurlauber können dann einen kleinen Teil ihres gezahlten Geldes zurückfordern. Das jedenfalls entschied das Amtsgericht München.

Flughafen: In der EU-Verordnung 261/2004, auch Fluggastrechte-Verordnung genannt, ist geregelt, wie Airlines ihre Gäste entschädigen müssen.Vergrößern des Bildes
Flughafen: In der EU-Verordnung 261/2004, auch Fluggastrechte-Verordnung genannt, ist geregelt, wie Airlines ihre Gäste entschädigen müssen. (Quelle: Sina Schuldt/dpa-tmn)

In dem verhandelten Fall ging es um eine Pauschalreise in die Türkei. Der Kläger und seine Familie sollten von Berlin aus nach Antalya fliegen. Doch dann änderte der Veranstalter den Abflugort: Nun sollte es von Leipzig losgehen, zu leicht unterschiedlicher Flugzeit. Der Kläger war damit nicht einverstanden, trat die Reise aber an. Nach dem Urlaub zog er gegen den Veranstalter vor Gericht.

Rückzahlung erhalten

Die Verlegung des Abflugsorts sei ein Reisemangel und nicht bloß eine Unannehmlichkeit, entschied das Amtsgericht. Eine Preisminderung in Höhe von 15 Prozent des Tagesreisepreises sei angemessen. Der gesamte Urlaub von neun Tagen hatte 2.746 Euro gekostet, so ergaben sich 45,77 Euro Rückzahlung. Ein weitergehender Anspruch wegen der geänderten Flugzeiten ergebe sich allerdings nicht.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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