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Griechenland: Waldbrände ausgebrochen – diese Rechte haben Urlauber


Hitzewelle in Südeuropa
Waldbrand in der Urlaubsregion: Das sind Ihre Rechte

Von t-online, sms, lhe

Aktualisiert am 02.07.2024Lesedauer: 4 Min.
imago images 0704277496Vergrößern des BildesFeuer bei Athen: In Griechenland wüten in einigen Regionen Waldbrände. (Quelle: IMAGO/Marios Lolos/imago)
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In beliebten Urlaubsregionen drohen oder toben schon heftige Waldbrände. Welche Rechte haben Pauschalurlauber und Individualreisende in so einem Fall?

Der Süden Europas wird derzeit wieder von einer Hitzewelle überrollt. Besonders in Griechenland war und ist es heiß und trocken. Hunderte Feuerwehrleute kämpfen gegen mehrere große Wald- und Buschbrände. Unter anderem brennt es auf den Inseln Kos, Chios und Kreta. Auf Kos mussten bereits mehrere Ortschaften und Hotels evakuiert werden.

Griechenland ist ein sehr beliebtes Urlaubsland, besonders auch unter Deutschen. Aber was sollte man tun, wenn im Urlaubsziel plötzlich Waldbrände ausbrechen? Das sind Ihre Rechte als Reisende.

Kostenlose Stornierung unter bestimmten Bedingungen

Grundsätzlich haben Pauschalurlauber das Recht, ohne Gebühren zu stornieren, wenn ihre Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände absehbar erheblich beeinträchtigt ist. Laut Rechtsanwalt Roosbeh Karimi aus Berlin sei etwa ein Brand in der Nähe des Hotels mit Asche und Rauch in der Luft ein solcher Grund. Extreme Hitze allein reiche aber nicht für eine kostenlose Stornierung aus.

Beginnt die Reise aber erst in ein paar Wochen, gibt es kein Recht auf kostenlose Stornierung. Karimi rät, allenfalls kurzfristig zu stornieren. Denn es dürfte sich nicht sicher vorhersagen lassen, wann die Feuer gelöscht sein werden. Für die Stornierungsfrage aber kommt es genau darauf an. Wird die konkrete Reise des Urlaubers erheblich beeinträchtigt? Das lässt sich Wochen im Voraus nicht beantworten.

Laut Karimi außerdem wichtig: Die gebuchte Urlaubsregion muss betroffen sein – ein Brand irgendwo im Land reicht als Grund nicht aus.

Was, wenn der Flug wegen der Brände gestrichen wird?

Reisende aus Deutschland können kostenlos von ihrem Flug zurücktreten, was nur in Ausnahmesituationen rechtens ist. Ob sie das Geld für ihre gebuchte Reise vollständig zurückerhalten oder lieber auf ein anderes Reiseziel oder zu einem anderen Reisezeitraum umbuchen möchten, muss individuell geregelt werden.

Grundsätzlich gilt bei Flugverspätungen oder -ausfall innerhalb der EU ein einheitliches Recht: Bei einer Verspätung von mindestens drei Stunden steht dem Reisenden eine Entschädigung zu. Fällt der Flug aus, wird ebenfalls eine Entschädigung fällig – erhalten Sie keinen Ersatzflug, können Sie zusätzlich die Ticketrückzahlung einfordern.

Und auch, wenn Ihr Flug umgebucht wird, können Sie den vollen Ticketpreis zurückverlangen; werden Sie zudem kurzfristig auf einen anderen Tag umgebucht, gibt es ein Entschädigungsrecht.

Was gilt für Pauschal-, was für Individualreisende?

Rät das Auswärtige Amt von nicht notwendigen Reisen in ein Land ab, ist für die Stornierungsbedingungen entscheidend, ob Urlauber bei einem Reiseveranstalter gebucht haben oder individuell reisen.

Für Pauschalurlauber gelten bei Reisewarnungen die gleichen Rechte wie während der Corona-Pandemie, erklärt Karimi. "Bei außergewöhnlichen Umständen können Urlauber kostenlos zurücktreten". Dazu zählen Waldbrände genauso wie politische Gefahren und Ausbrüche gefährlicher Krankheiten.

Individualreisende könnten sich aber nicht darauf verlassen, kostenfrei zu stornieren. Das hänge davon ab, in welchem Land der Anbieter, etwa eine Fluggesellschaft, seinen Sitz hat und welche Gesetze dort gelten, so der Rechtsanwalt. In der Regel würden Urlauber ihr Geld vermutlich nicht zurückerhalten. Am besten also schon vorab mit der Option "kurz vorher kostenfrei stornierbar" buchen.

Welche Rechte haben Sie, wenn Sie im Urlaub evakuiert werden?

Wenn Touristen evakuiert werden und ihre Hotels verlassen müssen, greift auch in diesem Fall das Reiserecht.

Ist die Rückreise beispielsweise nicht sofort möglich, weil der Flugverkehr eingestellt oder überlastet ist, muss der Reiseveranstalter bei einer Pauschalreise Übernachtungskosten für maximal drei Tage übernehmen. Anspruch auf Schadenersatz haben Sie jedoch in diesem Fall nicht.

Wer nicht pauschal gebucht hat, für den gelten andere Rechte. In diesem Fall müssen Sie für Flug und Unterkunft separat in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachlesen, welche Rechte Sie haben. Muss allerdings das Hotel evakuiert werden, muss Ihnen der Betreiber den Zimmerpreis erstatten und darf keine Stornierungskosten verlangen.

Innerhalb der EU gelten für Flüge ebenfalls klare Richtlinien: Wird der Flug wegen einer Naturkatastrophe gestrichen, muss das Ticket erstattet oder ein alternativer Flug angeboten werden. Bei Absage eines Fluges haben Sie zudem Anspruch auf Versorgung mit Lebensmitteln und eine Unterkunft.

Im Urlaub bricht ein Feuer aus – was tun?

Treten im Pauschalurlaub die Probleme erst während der Reise auf, gibt es laut Verbraucherzentrale Bremen zwei Möglichkeiten: den Vertrag kündigen und die Heimreise antreten oder den Reisepreis mindern.

Variante eins ist möglich, sobald die Reise erheblich beeinträchtigt wird. Zwei Szenarien zur Veranschaulichung:

Szenario eins: Vor Ort bricht ein Feuer aus, die Menschen müssen aber nicht sofort evakuiert werden. Trotzdem soll der Urlaub an dieser Stelle abgebrochen werden. In diesem Fall sollten Reisende sich in erster Linie an den Reiseveranstalter wenden, sagt Nicole Bahn von der Verbraucherzentrale Bremen. "Urlauber rufen dazu am besten bei der Hotline an."

Der Veranstalter müsse dann klären, wie und von wo aus die Rückreise erfolgt. Das Telefonat gelte als Kündigung. Genauso ist die Frage zu klären, wie diese Heimreise abgesichert ist. Zusätzlich empfiehlt die Verbraucherschützerin Urlaubern zur eigenen Sicherheit, den Abbruch der Reise auch per E-Mail zu bestätigen.

Szenario zwei: Der Urlauber muss angesichts der Notsituation schnell abreisen und erreicht seinen Reiseveranstalter nicht. Für eine schriftliche Kündigung bleibt keine Zeit. Alle anfallenden Kosten wie Zug- oder Bahnticket können Urlauber sich laut Nicole Bahn zusätzlich zu der nicht erbrachten Leistung – also dem ausgefallenen Resturlaub – erstatten lassen. Auch in diesem Fall reiche es aus, dem Reiseveranstalter eine E-Mail mit den notwendigen Quittungen zu senden.

Grundsätzlich ist – sofern in der Reise auch die An- und Abreise inbegriffen sind – der Reiseveranstalter verantwortlich, die Urlauber wieder sicher nach Hause zu transportieren. Daher kommt er für zusätzlich entstandene Kosten auf, wenn die Rückreise nicht wie pauschal geplant möglich ist. Sind etwa Zufahrtsstraßen blockiert und müssen Reisende länger bleiben, zahlt der Veranstalter für die Unterkunft für einen Zeitraum von maximal drei Tagen.

Trotz Risiko im Urlaub: Reisepreis mindern

Möchte der Urlauber trotzdem in der Region bleiben, greift Option zwei und er kann eventuell den Reisepreis mindern. Laut der Verbraucherschützer ist das möglich, sobald einzelne Reiseleistungen wie Transport, Verpflegung und Unterkunft nicht mehr dem gebuchten Standard entsprechen. Aber: nicht lange zögern, sondern auch hier den Veranstalter schnell informieren.

Nach deutschem Recht müssen auch Individualreisende die bereits gebuchten Leistungen wie Flug und Unterkunft nicht zahlen, wenn diese nicht erbracht werden. Das kann laut Verbraucherzentrale der Fall sein, wenn die Urlaubsregion gesperrt ist. Ist die Unterkunft jedoch zugänglich, ohne dass der Reisende sich in Gefahr begibt, ist dieser auf die Kulanz des Anbieters angewiesen.

Verwendete Quellen
  • flightright.de: "Jetzt Entschädigung sichern"
  • auswaertiges-amt.de: "Reise- und Sicherheitshinweise: Griechenland"
  • mdr.de: "Diese Rechte haben Urlauber bei Naturkatastrophen"
  • mit Material der Nachrichtenagentur dpa-tmn
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