t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeLebenReisenEuropa

Flugverspätung? EuGH: Keine automatische Entschädigung


Passagiere erschienen nicht
EuGH: Keine automatische Entschädigung bei Flugverspätung

Von afp, dom

25.01.2024Lesedauer: 2 Min.
Flugverspätung (Symbolbild): Im Sommer kam jeder zehnte Verspätete aus Deutschland.Vergrößern des Bildes
Flugverspätungen: Was, wenn Passagiere gar nicht erst am Flughafen erscheinen? (Quelle: IMAGO/mix1)
News folgen

Flugpassagiere haben bei Annullierungen und Verspätungen ein Recht auf Entschädigung – sofern sie selbst gewissen Voraussetzungen erfüllen. So urteilte jetzt das EuGH.

Wer vor einem als stark verspätet angekündigten Flug gar nicht erst zur Abfertigung erscheint, hat keinen Anspruch auf die pauschale Ausgleichszahlung von 250 Euro. Das gilt ebenso, wenn ein Passagier einen Ersatzflug nimmt und dadurch nicht so spät am Ziel ankommt, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. Er beantwortete damit Fragen des deutschen Bundesgerichtshofs. (Az. C-474/22 und C-54/23)

Um diesen Fall ging es

Dieser muss über zwei Klagen von Passagieren entscheiden, die in den Jahren 2018 und 2019 von Düsseldorf nach Palma de Mallorca fliegen wollten. Ihre Flüge sollten mit deutlicher Verspätung starten. Die Passagiere entschieden sich darum, ihn gar nicht erst anzutreten. Der erste ging davon aus, dass er seinen Geschäftstermin ohnehin verpassen würde. Der zweite buchte noch einen Ersatzflug und kam mit weniger als drei Stunden Verspätung an.

Der erste Fluggast trat seine Ansprüche an den Rechtshelfer Flightright ab. Flightright und der zweite Passagier klagten in Deutschland gegen die Fluglinie Laudamotion, um jeweils 250 Euro Ausgleichszahlung zu erstreiten. Darauf haben Passagiere nach der europäischen Fluggastrechteverordnung Anspruch, wenn ihr Flug auf einer Kurzstrecke mindestens drei Stunden Verspätung hat.

EuGH: "In konkreten Fällen besteht kein Anspruch"

In diesen beiden konkreten Fällen besteht der Anspruch aber nicht, entschied der EuGH nun. Wer sich gar nicht erst zum Flughafen begebe, habe keinen irreversiblen Zeitverlust erlitten. Derjenige sei nicht von der Pflicht befreit, sich zur Abfertigung einzufinden, denn auch der verspätete Flug solle ja stattfinden.

Der EuGH führte aus, dass die pauschale Zahlung Schäden wiedergutmachen soll, die für alle betroffenen Passagiere praktisch identisch sind. Ein verpasster Geschäftstermin sei aber ein individueller Schaden: Er könne womöglich durch einen nach nationalem Recht verhängten Schadenersatz ausgeglichen werden.

Auch der Passagier, der den Ersatzflug nahm, habe keinen Zeitverlust erlitten, für den er eine pauschale Ausgleichszahlung bekomme. Dass er einen anderen Flug suchen musste, sei keine große Unannehmlichkeit, wenn er dadurch früher ankam. In den konkreten Fällen muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden. Er ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.

Das sagt der Flightright-Chef

Jan-Frederik Arnold, Geschäftsführer von Flightright, kritisiert die Entscheidung: "Der EuGH hat es mit dem Urteil leider verpasst, die Rechte der Flugreisenden zu stärken." Man könne die Entscheidung nicht nachvollziehen, da die Anreise zum Flughafen einen erheblichen Mehraufwand bedeute und unter diesen Umständen sinnlos erscheint. "Ein nicht wahrgenommener Geschäftstermin oder die eigenständige Buchung eines Ersatzfluges sollten vielmehr als Beweis für den Schaden dienen und somit der Anspruch auf pauschale Entschädigung bestehen bleiben", argumentiert Arnold.

Flightright wurde 2010 mit dem Ziel gegründet, Flugreisenden eine einfache, schnelle und kostenlose Rechtshilfe anzubieten. Heute ist Flightright das führende Portal in Deutschland, das sich auf die Durchsetzung von Fluggastrechten spezialisiert. Seit dem Start vor 14 Jahren konnte Flightright bereits Entschädigungen in Höhe von über 500 Millionen Euro erzielen.

Nach Ansicht von Flightright bleibt dem Flugreisenden in diesem Fall als einzige Möglichkeit, nach nationalem Recht einen Schadensersatzanspruch zu begründen, wenn nachweislich Schäden durch die Versäumung eines geplanten Termins entstanden sind. "Dieser Nachweis ist aber in der Regel schwierig“, so Arnold.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur afp
  • Pressemitteilung von Flightright
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website