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Coronavirus: Die Schulpflicht gilt trotzdem – welche Strafen drohen?


Schulpflicht trotz Coronavirus
Diese Strafen drohen, wenn Ihre Kinder nicht zur Schule gehen

Von t-online, sms

Aktualisiert am 14.05.2020Lesedauer: 3 Min.
Schule in Corona-Zeiten: Vielerorts wird nur mit Abstandsregeln und Mundschutz unterrichtet.Vergrößern des Bildes
Schule in Corona-Zeiten: Vielerorts wird nur mit Abstandsregeln und Mundschutz unterrichtet. (Quelle: Jörg Halisch/imago-images-bilder)

Mittlerweile gehen in allen Bundesländern die ersten Schüler wieder in den Unterricht. Doch was passiert, wenn Sie Ihr Kind aus Sorge vor dem Coronavirus zu Hause behalten? Diese Strafen drohen.

In Deutschland gilt seit rund 100 Jahren eine Schulpflicht, die auf Länderebene genauer festgelegt ist. Auch, wenn die Pflicht, die Schule persönlich zu besuchen in den vergangenen Wochen durch die Corona-Krise aufgehoben war, so drohen nun dennoch Strafen, falls Kinder der Schule weiterhin fernbleiben.

Seit wann gilt die Schulpflicht in Deutschland?

Die ersten Formen einer Schulpflicht gab es in Deutschland bereits im 16. Jahrhundert, seit 1919 gilt eine bundesweite Schulpflicht, die zunächst in der Weimarer Reichsverfassung festgehalten wurde. Kinder und Jugendliche sind demnach verpflichtet, eine bestimmte Zeit ihres Lebens zur Schule zu gehen.

Für wen gilt die Schulpflicht?

Die Vollzeitschulpflicht in Deutschland gilt in der Regel für alle Schüler bis zum Abschluss des neunten Schuljahres, in einigen Bundesländern werden allerdings zehn oder sogar zwölf Jahre Schulpflicht vorausgesetzt. Von der Schulpflicht betroffen sind die Bereiche Teilnahme, Anmeldung und Schulwahl.

Gilt trotz der Corona-Krise die Schulpflicht?

Die Schulpflicht gilt auch in der Corona-Krise: "Wenn Schulen oder bestimmte Stufen der Schulen wieder öffnen und Schulkinder wieder beschult werden sollen, gilt weiterhin die Schulpflicht und Eltern müssen ihre Kinder in die Schule schicken", sagt Wilhelm Achelpöhler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Münster auf Anfrage von t-online.de.

Allerdings gibt es Ausnahmen: Beispielsweise dann, wenn das Kind selbst oder Familienangehörige zu einer Risikogruppe für Covid-19 gehören. "Wenn Eltern über die Ausnahmen hinaus jedoch nicht wollen, dass ihr Kind trotz Schulpflicht wieder in die Schule geht, eben weil sie das Risiko für zu groß halten oder glauben, dass die Schule die Hygiene- und Abstandsregeln nicht einhalten kann, müssen sie rechtlich dagegen vorgehen, wie es zum Beispiel eine Familie aus Hessen getan hatte. Einfach so das Kind nicht zur Schule schicken ohne den juristischen Weg einzuschlagen, geht natürlich nicht", erläutert Achelpöhler.

Wann gibt es eine Befreiung von der Schulpflicht?

Um die Schulpflicht auszusetzen, braucht es wichtige Gründe. Welche akzeptabel sind, entscheidet die Schule selbst auf Grundlage des jeweiligen Landesschulgesetzes und entsprechender Verordnungen. Kinder können beispielsweise für Hochzeiten oder Beerdigungen, religiöse Feste oder Arzttermine kurzzeitig von der Schulpflicht befreit werden. Die Teilnahme an Fernsehshows oder ein verlängerter Familienurlaub hingegen gelten nicht als wichtige Gründe.

Im Fall der Corona-Krise kann es ein triftiger Grund sein, wenn das Kind selbst oder nahe Angehörige zu einer der Covid-19 Risikogruppen zählen. In Hessen wurde die Schulpflicht beispielsweise während der Corona-Krise für Viertklässler ausgesetzt.

Verletzung der Schulpflicht: Diese Strafen drohen

Bei häufigerem Fehlen kann je nach Bundesland ein Bußgeld zwischen 30 Euro pro Fehltag bis zu mehreren tausend Euro insgesamt verhängt werden. In Extremfällen kann sogar das Sorgerecht bei der Verletzung der Schulpflicht eingeschränkt werden.

Diese Bußgelder können die Bundesländer verhängen:

  • Baden-Württemberg: pro Fehltag zwischen 50 und 300 Euro
  • Bayern: insgesamt bis zu 1.000 Euro möglich
  • Berlin: insgesamt bis zu 2.500 Euro möglich
  • Brandenburg: insgesamt bis zu 2.500 Euro möglich
  • Bremen: pro Fehltag 35 Euro
  • Hamburg: pro Fehltag 150 Euro, im Wiederholungsfall 200 Euro pro Tag
  • Hessen: pro Fehltag 100 Euro, ab der ersten Verwarnung 150 Euro pro Tag
  • Mecklenburg-Vorpommern: insgesamt bis zu 2.500 Euro
  • Niedersachsen: insgesamt bis zu 1.000 Euro möglich
  • Nordrhein-Westfalen: pro Fehltag zwischen 80 und 150 Euro
  • Rheinland-Pfalz: keine Konsequenzen bei einmaliger Schulverweigerung, im Wiederholungsfall bis zu 500 Euro
  • Saarland: insgesamt bis zu 500 Euro möglich
  • Sachsen: insgesamt bis zu 1.250 Euro
  • Sachsen-Anhalt: insgesamt bis zu 1.000 Euro
  • Schleswig-Holstein: insgesamt bis zu 1.000 Euro, unterschiedlich je nach Stadt und Kreis
  • Thüringen: insgesamt bis zu 1.500 Euro

Grundsätzlich droht allerdings nicht nur ein Bußgeld. In Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und im Saarland können die Schüler sogar strafrechtlich verfolgt werden. Dann kann eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten drohen.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Einzelne Landesschulgesetze
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