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Kindeswohlgefährdung: Wann sollten Sie sich ans Jugendamt wenden?


Verdacht auf Kindesmissbrauch
Kindesmisshandlung: Das sind Signale, das können Sie tun

Was sollen Sie tun, wenn Sie den Verdacht haben, dass ein Kind in seiner eigenen Familie misshandelt wird? Ist das Jugendamt richtiger Ansprechpartner?

Aktualisiert am 20.10.2022|Lesedauer: 5 Min.
Von t-online, dpa, cch
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Jeden Abend dringen Kinderschreie aus der Nachbarwohnung. Die Arme des Kindes eines Bekannten sind von blauen Flecken übersät. Wie sollten Sie sich als Außenstehender verhalten, wenn Sie Angst haben, dass ein Kind misshandelt wird. Wir klären die schwierige Frage mit Experten.

Gewalt gegen ein Kind: Bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung sollten Sie Hilfe holen.Vergrößern des Bildes
Gewalt gegen ein Kind: Bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung sollten Sie Hilfe holen. (Quelle: blickwinkel/imago-images-bilder)

Sollte man sich als Außenstehender an das Jugendamt wenden, wenn man eine Kindeswohlgefährdung vermutet?

"Grundsätzlich gilt: Wo Kinder unangemessen behandelt werden, ist es immer richtig, Experten hinzuzuziehen", sagt Martin Helfrich, Pressesprecher der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Hamburg. "Das hat weniger mit Petzen zu tun, sondern mehr mit Beraten." Denn das Jugendamt habe neben dem Schutzauftrag für das Kind auch die Kompetenz, Hilfestellungen zu geben.

"Es kann ja zum Beispiel sein, dass man als Nachbar ständig lautes Schreien und Weinen eines Kindes hört", sagt Helfrich im Gespräch mit t-online.de. "Aber das bedeutet nicht notwendigerweise, dass die Eltern ihr Kind schlecht behandeln. Vielleicht hat das Schreien einen ganz anderen Grund, den man abwenden kann, indem es eine Beratung für die Eltern gibt."

Manchmal bedürfe es einfach nur ein paar kleiner Tipps, wie man die Elternrolle am besten ausfüllt. Dafür bieten die Jugendämter verschiedene Unterstützungen an, zum Beispiel Elternschulen oder auch Expertise im Umgang mit Schreibabys. "Das Jugendamt ist keine Instanz, bei der immer nur Strafen und drastische Maßnahmen die Folge sind. Es ist auch eine Instanz, die man gut und gerne zur Beratung hinzuziehen kann."

Bevor man sich als Freund oder Bekannter ans Jugendamt wendet, könne eine Ansprache der betroffenen Personen immer ein guter erster Schritt sein, sagt Experte Helfrich. Bringt das nichts, rät er: "Man sollte besser früher als später das Jugendamt kontaktieren. Das gilt sowohl für die Eltern selber, als auch für das Umfeld."

Das sei auch dann richtig, wenn man sich nicht sicher ist, ob es sich um einen Fall handelt, bei dem man überhaupt einschreiten muss. "Die Experten im Jugendamt können auch dann beraten."

Wird der Name des Hinweisgebers weitergegeben?

Es herrscht eine Verschwiegenheitspflicht. Die Mitarbeiter des Jugendamtes sind also nicht berechtigt, Daten weiterzureichen.

Geht das Jugendamt jedem Hinweis nach?

Ja, das Jugendamt muss jedem Hinweis nachgehen. "Es erfolgt eine Gefährdungseinschätzung. In diese werden die Eltern miteinbezogen – zumindest dann, wenn das Kind dadurch nicht gefährdet wird", sagt Martin Helfrich. Zur Einschätzung des Risikos ist das Jugendamt laut Paragraf 8a des Sozialgesetzbuches (SGB) verpflichtet.

Als Eltern überfordert: Sollte man sich ans Jugendamt wenden?

Das Jugendamt kann in solchen Fällen beraten und helfen. Für viele klinge bei dem Wort Jugendamt immer gleich Inobhutnahme mit, weiß Helfrich. Dabei ist diese das schärfste Mittel des Jugendamtes und erfolgt nur dann, wenn andere Hilfen nicht greifen. "Es ist vollkommen unproblematisch, sich an eine Beratungsstelle zu wenden", sagt der Experte. "Sich Beratung zu holen, ist nicht ehrenrührig. Ehrenrührig ist nur das Gegenteil: Wenn man sich keine Beratung holt und damit seinem Kind letztendlich Schaden zufügt."

Was ist eine Kindeswohlgefährdung?

Für die Erziehung von Kindern sind grundsätzlich die Eltern zuständig. "Das steht so in der Verfassung und der Staat hat damit erstmal nichts zu tun", sagt Helfrich.

Das ändere sich erst dann, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Kind bei den Eltern beziehungsweise den sorgeberechtigten Personen nicht gut aufgehoben ist. Dies nennt sich Kindeswohlgefährdung. "Das ist der Fall, wenn äußere Umstände bewirken, dass das Kind sich nicht so entwickeln kann, wie es das können sollte und es schädliche Einflüsse gibt." Das Sozialgesetzbuch definiert, dass eine Kindeswohlgefährdung dann vorliegt, wenn durch elterliches Handeln oder Unterlassen eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls eines Kindes droht oder bereits eingetreten ist.

Die Spannbreite davon könne laut Helfrich sehr weit sein: Delinquenz im Elternhaus, Abhängigkeit von Drogen oder Alkohol der Eltern, physische oder psychische Gewalt, Vernachlässigung und fehlende Grundversorgung, Demütigung, Misshandlung und fehlender Schutz vor Unfallgefahren.

Was sollte man tun, wenn man den Verdacht hat, dass ein Kind sexuell missbraucht wird?

Bei einem solchen Verdacht schwingt besonders stark die Unsicherheit mit, jemanden zu Unrecht zu beschuldigen. "Trotzdem sollte man handeln, aber besonnen handeln", sagt Sabine Andresen, ehemalige Vorsitzende der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs.

In einem solchen Fall sollte man sich Rat bei einer spezialisierten Fachberatungsstelle holen. Auch das Hilfetelefon und Hilfeportal Sexueller Missbrauch bietet Beratung (Telefonnummer 0800/2255530, www.hilfeportal-missbrauch.de). "Dort kann man anonym einer qualifizierten Person den Fall schildern. Diese Fachkraft kann eine erste vorsichtige Einschätzung geben und an eine Fachberatungsstelle in der Region weitervermitteln", so Andresen. "Auf keinen Fall sollte man ein Kind, wenn es sich einem nicht anvertraut, direkt konfrontieren."

> Telefonnummern der lokalen Jugendämter finden Sie im Internet
> Das Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) vermittelt Unterstützungsangebote für Familien in schwierigen Situationen: www.fruehehilfen.de
> Hilfetelefon und Hilfeportal Sexueller Missbrauch: Telefonnummer 0800/2255530, www.hilfeportal-missbrauch.de
> Beratung zu Sexualität, Schwangerschaft oder Partnerschaft gibt es bei ProFamilia: www.profamilia.de/angebote-vor-ort.html

Wann dürfen Jugendämter Kinder aus einer Familie nehmen?

Die sogenannte Inobhutnahme ist laut Bundesfamilienministerium eines der schärfsten Mittel, das Behörden bei Kindeswohlgefährdung haben. Sie erfolgt nur dann, wenn andere Hilfen nicht greifen. In der Regel erhalten Eltern zunächst Auflagen, wenn das Jugendamt feststellt, dass sie ihr Kind möglicherweise gefährden. Die Einhaltung dieser Auflagen wird kontrolliert und bei Nichteinhaltung sanktioniert.

Die Inobhutnahme ist eine Art "letztes Mittel": Ein Kind oder ein Jugendlicher kann nur dann zeitweise aus der Familie genommen werden, wenn akute Krisen- oder Gefahrensituationen bestehen. Oft ist eine unmittelbare Notlage der Auslöser für eine Inobhutnahme. Für eine längerfristige Unterbringung durch das Jugendamt ist es erforderlich, dass die Eltern der Maßnahme zustimmen oder das Familiengericht darüber entschieden hat.

Woher kommen die Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung?

Die Hinweise kommen häufig von der Polizei, aber auch von Schulen, vom weiteren Umfeld des Kindes oder vom betroffenen Kind selbst. Bisweilen werden Kinder auf Wunsch der Eltern in Obhut genommen, weil sie sich überfordert fühlen von der Erziehung.

Wie ist die Inobhutnahme gesetzlich geregelt?

Kinder und Jugendliche werden bei "dringender Gefahr für das Wohl" des Minderjährigen vom Jugendamt oder der Polizei aus der Familie in eine sichere Umgebung (Obhut) geholt. Diese Maßnahme wird in Paragraf 42 des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) geregelt. "Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen", heißt es dort.

Wie läuft die Inobhutnahme ab?

Bei konkreten Hinweisen auf eine Notsituation nehmen Mitarbeiter des Jugendamtes Kontakt mit der Familie auf und prüfen, ob das Kind in Obhut genommen werden muss. Ist das der Fall, müssen sie das Familiengericht über die Inobhutnahme und die Gründe dafür informieren. Stimmen die Eltern nicht zu, entscheidet das Gericht über die Unterbringung. Sollte das Jugendamt zusammen mit der Familie keine Perspektive im Elternhaus erarbeiten können, wird der Minderjährige zum Beispiel in eine Wohngruppe oder in eine Pflegefamilie aufgenommen.

Bleiben die Kinder dauerhaft in Obhut?

Eine Inobhutnahme soll als vorläufige Schutzmaßnahme dienen. Im Bundesdurchschnitt können 41 Prozent der Kinder und Jugendlichen nach einer vorübergehenden Inobhutnahme wieder zu ihren Erziehungsberechtigten zurückkehren. Das geht aus aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der FDP-Fraktion aus diesem Jahr hervor.

Die übrigen Schutzmaßnahmen münden meist in einer erzieherischen Hilfe wie einem Heim oder einer Pflegefamilie. Zahlen des Statistischen Bundesamtes zeigen, dass 2017 jede zweite Inobhutnahme nach spätestens zwei Wochen beendet werden konnte.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Interview mit Martin Helfrich von der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Hamburg
  • Interview mit Sabine Andresen von der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
  • Statistisches Bundesamt
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