Klage abgewiesen Elterngeld wird auf Hartz IV angerechnet
Wer Elterngeld bezieht, bekommt dafür die Hartz IV-Leistungen gekürzt. Die seit 2011 geltende entsprechende Gesetzesvorschrift ist rechtmäßig. Das hat Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden (Az: B 14 AS 28/15 R).
Das Gericht wies damit eine Mutter aus Halle in Sachsen-Anhalt ab. 2011 kam ihr viertes Kind zur Welt, und sie hatte Anspruch auf das sogenannte Basiselterngeld von monatlich 300 Euro. Die Frau machte allerdings von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch, das Elterngeld in nur halber Höhe, aber dafür für den doppelten Zeitraum zu beziehen.
BSG: Bei Hartz IV gelten strengere Regeln
Das Jobcenter rechnete die ausgezahlten 150 Euro als Einkommen an und kürzte die Hartz-IV-Leistungen entsprechend. Dagegen klagte die Mutter. Die seit 2011 geltende Anrechnungsvorschrift führe zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung von Hartz-IV-Empfängern. Denn auf Bafög und Wohngeld werde das Elterngeld nicht angerechnet. Zudem sei der Schutz von Ehe und Familie verletzt. Denn als Mutter von vier Kindern könne sie nicht arbeiten gehen.
Das BSG wies die Klage nun ab. Hartz IV zähle zu den existenzsichernden Leistungen. Diese seien strenger als etwa Bafög und Wohngeld nachrangig gegenüber anderen Einkünften.
Ähnlich hatte im Juli auch schon ein anderer BSG-Senat zum sogenannten Kinderzuschlag entschieden. Dieser wird unter ähnlichen Voraussetzungen wie Hartz IV an Eltern gezahlt, wenn dadurch deren Abrutschen in den Hartz-IV-Bezug verhindert werden kann.