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Weihnachten 2020: So können Sie Geschenke umtauschen


Umtauschen, verkaufen, verschenken
Was tun, wenn mir das Weihnachtsgeschenk nicht gefällt?

Von dpa, afp
Aktualisiert am 24.12.2020Lesedauer: 4 Min.
Enttäuschung unterm Weihnachtsbaum: Weihnachtsgeschenke, die nicht gefallen, können in den meisten Fällen umgetauscht werden.Vergrößern des Bildes
Enttäuschung unterm Weihnachtsbaum: Weihnachtsgeschenke, die nicht gefallen, können in den meisten Fällen umgetauscht werden. (Quelle: agefotostock/imago-images-bilder)

Auch dem Christkind unterlaufen Fehler – ist es doch unter Corona-Bedingungen in diesem Jahr besonders gestresst. Wer die ungeliebten Präsente loswerden möchte, ohne sie auf den Müll zu werfen, hat viele Möglichkeiten.

Der Pulli ist zu groß, das Fahrrad hat die falsche Farbe, das Computerspiel ist "leider lahm": Was tun, wenn Beschenkte ihre Gaben nicht wollen?

Haben Verbraucher in solchen Fällen ein Rückgaberecht? Wann können sie Ware umtauschen? Und darf man Präsente weiterverschenken? Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu.

Wie ist die Rechtslage?

Wenn sich der Beschenkte traut, um den Kassenbon zu bitten, kann er das unerwünschte Präsent selbst im Laden umtauschen. Im stationären Handel müssen sich Verbraucher allerdings gedulden, bis die Lockdown-Maßnahmen gelockert werden. Viele Händler zeigen sich nach Angaben von Verbraucherschützern jedoch kulant und verlängern etwaige Umtauschfristen um die Tage der Schließung.

Aber: Bei einwandfreier Ware ist kein Händler zum Umtausch verpflichtet. "Viele Unternehmen sind aber gerade auch im Weihnachtsgeschäft sehr kulant und lassen sich auf einen Umtausch ein", sagt Peter Schröder, Rechtsexperte beim Handelsverband Deutschland (HDE).

Und was gilt, wenn im Laden gekaufte Ware mangelhaft ist?

Ist die Ware defekt oder fehlen Teile, haben Käufer einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz. "In solchen Fällen ist der Händler verpflichtet, die Ware entweder zu reparieren oder umzutauschen", erklärt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Die sogenannte gesetzliche Gewährleistung gilt ab dem Kauf zwei Jahre – oft auch Mängelhaftung genannt. "Für die Beseitigung eines Mangels ist in diesen 24 Monaten immer der Händler und nicht der Hersteller zuständig", erläutert Rehberg.

Verbraucher sollten sich keinesfalls abwimmeln oder an den Hersteller verweisen lassen. Weist die Ware nach dem Umtausch oder dem zweiten Reparaturversuch immer noch einen Mangel auf, können Verbraucher vom Kaufvertrag zurücktreten und ihr Geld zurückverlangen, oder die mangelhafte Ware behalten und den Kaufpreis reduzieren.

Solche Rechte kann ein Käufer aber generell nur gegenüber dem Händler geltend machen. Daher rät Rehberg davon ab, sich im Fall eines Mangels direkt an den Hersteller zu wenden. Denn: "Dann kann man auch nach gescheiterten Reparatur- und Umtauschversuchen nicht vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern", erklärt sie.

Wer muss den Mangel beweisen?

In den ersten sechs Monaten liegt die Beweispflicht beim Händler. Wer später einen Mangel geltend machen will, muss wissen: der Händler kann vom Kunden nach sechs Monaten einen Nachweis verlangen. In dem Fall muss der Käufer also beweisen, dass die Ware schon beim Kauf einen Mangel hatte, das ist in der Praxis nicht immer einfach.

Sollten Kunden sich vorab nach Umtauschoptionen erkundigen?

"Ja, unbedingt", rät Schröder. Da der Umtausch einwandfreier Ware eine Kulanzleistung ist, kann der Händler selbst entscheiden, was er dem Kunden anbietet. Das kann ein Gutschein sein, Geld zurück oder ein gleichwertiges Produkt.

Was auch geht: "Kunden können mit dem Händler ein Rückgaberecht ausdrücklich vereinbaren", sagt Rehberg. Dafür sollten sie sich vom Händler auf den Kassenbon den Satz notieren lassen: "Rückgabe gegen Geld binnen 14 Tagen möglich". Dann ist der Händler an diese Zusage gebunden.

Was gilt bei personalisierter Ware?

Personalisierte Ware, wie maßgeschneiderte Schuhe oder bestickte Handtücher, ist in aller Regel vom Umtausch ausgeschlossen. Denn: Der Händler kann die Produkte nicht mehr anderweitig verkaufen.

Was gilt bei gebrauchten Dingen?

Bei gebrauchten Waren kann die gesetzliche Gewährleistungspflicht kürzer sein. Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) bietet eine App namens "Mit Erfolg reklamieren" an: Verbraucher müssen dort eingeben, wie und wo die Ware gekauft wurde und welches Problem vorliegt. Dann werden die Möglichkeiten zum Reklamieren erklärt. Die kostenlose App wird von der Bundesregierung gefördert.

Welche Umtauschoptionen gelten in Online-Shops oder bei Apps?

Bei online bestellten Geschenken und Waren gilt in aller Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das heißt, Kunden können in dieser Zeit die Ware zurückschicken und bekommen ihr Geld zurückerstattet. Der Widerruf muss vorher erklärt werden, etwa schriftlich oder telefonisch. "Gründe für den Widerruf müssen sie nicht nennen", so Rehberg. Die Kosten für die Rücksendung kann der Anbieter dem Kunden auferlegen.

Ausgenommen vom Umtausch in Online-Shops und Apps sind allerdings, wie im Laden auch, personalisierte Ware. Manchmal sind auch bestimmte Waren aus hygienischen Gründen vom Umtausch ausgeschlossen. "Das betrifft zum Beispiel Zahnbürsten, die nicht mehr original verpackt sind", zählt Schröder beispielhaft auf.

Informationen, welche Waren vom Umtausch ausgeschlossen sind, finden Verbraucher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Anbieters.

Info
CDs, DVDs und Software, aber auch Hygieneartikel müssen beim Umtausch noch versiegelt sein. Auch bei Sonderanfertigungen wie graviertem Schmuck oder Fotoalben und bei Konzertkarten mit festem Termin kann es Ausnahmen geben.

Was gilt für Waren mit gesenkter Mehrwertsteuer?

Die Mehrwertsteuer wurde in Deutschland befristet bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt, der reguläre Steuersatz von 19 auf 16 Prozent, der ermäßigte Steuersatz von sieben auf fünf Prozent.

Wer Ware 2020 mit gesenkter Mehrwertsteuer gekauft hat und erst 2021 umtauscht, muss wissen: "Rückerstattet wird immer nur der Betrag, der auch beim Kauf bezahlt wurde", so Schröder. Der Kunde erhält also beispielsweise den Betrag inklusive 16 Prozent Mehrwertsteuer zurück.

Wo kann man Geschenke wieder verkaufen?

Am leichtesten ist es, unliebsame Geschenke bei Online-Auktionen wieder loszuwerden. Auch auf Marktplätzen für Kleinanzeigen lässt sich das Präsent weitergeben. Wer im Internet verkauft, sollte sich unbedingt als privater Verkäufer anmelden. Dann muss nämlich kein Widerrufs- oder Rückgaberecht eingeräumt werden. Mit einem Hinweis kann auch die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen werden. Der Satz "Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft" schafft Klarheit.

Info
Die Angaben über die im Internet angebotenen Artikel müssen korrekt sein. Zudem dürfen Fotos und Produktbeschreibungen aus Urheberrechtsgründen nicht einfach von den Seiten der Hersteller kopiert werden. Deshalb besser eigene Fotos machen und eigene Texte schreiben.

Tauschen statt verkaufen: Wie funktioniert das?

Im Internet gibt es auch Tauschplattformen – dort funktioniert das Tauschen wie im richtigen Leben: Ware gegen Ware. Allseits beliebt ist auch das sogenannte Schrottwichteln – was nicht mehr gebraucht wird, wird verpackt und in größerer Runde gegen ein anderes Präsent getauscht. Dafür eignen sich auch Weihnachtsgeschenke.

Wo kann man sein Präsent verschenken?

Wer sein Geschenk nicht mag, kann es einfach bei der nächsten Gelegenheit weiter verschenken. Vielleicht löst das Präsent dann ja echte Freude aus. Das geht natürlich auch online – viele Portale bieten die Option an, die Ware kostenlos abzugeben, zum Beispiel an soziale Einrichtungen.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagenturen dpa, AFP
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