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Coronavirus: Kontaktverbot – was bedeuten die Regeln?


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Corona-Krise
Kontaktverbot: Was Sie noch dürfen und was nicht


Aktualisiert am 07.04.2020Lesedauer: 9 Min.
Coronavirus-Krise: Durch die Kontaktsperre ändert sich der Alltag vieler Menschen drastisch.Vergrößern des Bildes
Coronavirus-Krise: Durch die Kontaktsperre ändert sich der Alltag vieler Menschen drastisch. (Quelle: Sabine Gudath/imago-images-bilder)

Bund und Länder haben am 22. März eine Kontaktsperre zur Eindämmung des Coronavirus beschlossen. Die Regeln gelten vorerst bis zum 19. April und scheinen klar. Oder? Wie steht es um Umzüge, Tierhalter und Freunde?

Am 22. März haben die Länderregierungen gemeinsam mit Bundeskanzlerin Angela Merkel neue Leitlinien zum Coronavirus erarbeitet. Um die schnelle Ausbreitung des Virus zu verlangsamen, wurde in Deutschland zwar nicht wie in vielen anderen Ländern eine Ausgangssperre, dafür aber ein Kontaktverbot verhängt. Was bedeutet das für Ihren Alltag?

Dieser Artikel wurde am 7. April 2020 das letzte Mal aktualisiert. Hier finden Sie unseren Überblicksartikel zu allen aktuellen Lockerungen in den Bundesländern.

Überblick: Was wurde beschlossen?

  1. Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen Ihres eigenen Hausstands sollten Sie auf ein "absolut nötiges Minimum" reduzieren.
  2. Halten Sie in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, einen Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Menschen ein.
  3. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt.
  4. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben weiter möglich.
  5. Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind verboten und werden kontrolliert und bestraft.
  6. Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause.
  7. Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.
  8. In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.

Die Maßnahmen sollen zunächst bis 19. April 2020 gelten. Doch was bedeutet das für bestimmte Situationen?

Gilt diese Zwei-Personen-Regel auch für die eigene Wohnung?

Grundsätzlich ja, denn in den Leitlinien werden die Bürger ausdrücklich aufgefordert, "die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren". Ein Sprecher des Bundesinnenministeriums betonte auf Nachfrage, diese Regelung erstrecke sich auch auf den Bereich der eigenen Wohnung – selbst wenn das in den Leitlinien nicht explizit so erwähnt ist. Allerdings gilt das eher als Appell, ein offizielles Verbot dazu liegt nicht vor.

Ist es damit auch verboten, die eigenen Eltern zu besuchen?

Ausgenommen von der Zwei-Personen-Regelung sind in vielen Bundesländern lediglich Mitglieder des eigenen Haushalts und damit keine erwachsenen Kinder, die nicht mehr bei Vater und Mutter wohnen. Da "Notbetreuung" und "Hilfe für andere" weiterhin möglich sein sollen, sind sicherlich Ausnahmen denkbar, diese müssten dann allerdings gut begründet sein. Bei einem befreundeten Pärchen auf ein Glas Wein vorbeischauen oder ein Besuch des Spielkameraden der Kinder fallen jedenfalls nicht unter mögliche Ausnahmeregeln. Allerdings gibt es in einigen Bundesländern wie beispielsweise in Nordrhein-Westfalen erweiterte Verordnungen zum Kontaktverbot, in denen der Kontakt zur "Kernfamilie" erlaubt bleibt. Sie sollten sich daher immer noch einmal zu Ihrem eigenen Wohnort informieren.

Was ändert sich für das Osterfest?

"Wir alle werden eine ganz andere Osterzeit erleben als je zuvor", sagte Bundeskanzlerin Angela Merkel in einer Ansprache. Ostern sei für Millionen von Christen der Kirchgang, der "Ostersonntag mit der ganzen Familie, vielleicht ein Spaziergang, Osterfeuer". Für viele sei Ostern aber auch der Kurzurlaub an der See, in den Bergen oder bei Verwandten. "Normalerweise. Aber nicht in diesem Jahr", sagte Merkel.

Sie sollten vor allem auf den Besuch älterer Verwandter wie Eltern oder Großeltern in diesem Jahr verzichten. Die Gefahr einer Ansteckung ist hoch und bei betagten Menschen oder Personen mit Vorerkrankungen ist das Risiko hoch, dass sie an einem schweren Verlauf von Covid-19 erkranken oder sogar versterben.

Einige Bundesländer wie Schleswig-Holstein oder Mecklenburg-Vorpommern haben zusätzlich zum Kontaktverbot auch ihre Einreisebestimmungen verschärft. Der Oster-Kurztrip an die Nord- oder Ostsee fällt damit flach, auch viele andere Ausflugsorte sind gesperrt oder geschlossen. Bleiben Sie also am besten zu Hause, halten Sie auch beim Osterspaziergang Abstand zu anderen Menschen und versuchen Sie, sich bereits vor Gründonnerstag und Ostersamstag mit allen notwendigen Lebensmitteln einzudecken, damit Sie nicht in großen Menschenmengen einkaufen müssen.

Muss man jetzt mit Kontrollbesuchen der Polizei rechnen?

Wohl eher nicht, auch wenn das Bundesinnenministerium darauf verweist, dass die Kontrollen und Sanktionen in die Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer fallen. Aber schon am Wochenende hatte die rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin Malu Dreyer (SPD) eingeräumt, dass zwischenmenschliche Kontakte im Privaten kaum zu kontrollieren seien und es sich eher um einen Appell handle: "Selbstverständlich können wir das nicht überprüfen, es sei denn, es ist so eine Party, dass man überall die Musik hört."

Können Sie noch normal einkaufen gehen?

Sie müssen auch weiterhin keine Angst haben, jetzt nicht mehr an Lebensmittel zu kommen. Grundsätzlich sind Geschäfte des täglichen Bedarfs geöffnet: Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Spätverkaufsstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte, Apotheken, Einrichtungen mit Sanitätsbedarf sowie zum Erwerb von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf und Buchhandel, Einzelhandel für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf, Fahrradgeschäfte, Bestattungsunternehmen, Handwerk und Handwerkerbedarf und Großhandel. Es gelten jedoch regional unterschiedliche Regelungen. Bitte informieren Sie sich am besten telefonisch bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

Einige Geschäfte passen zudem ihre Öffnungszeiten oder die Zugangsbedingungen an. Sie müssen dann gegebenenfalls anstehen, damit nur eine bestimmte Anzahl an Personen gleichzeitig im Geschäft ist, sich am Eingang die Hände desinfizieren oder kürzere Öffnungszeiten in Kauf nehmen.

Dürfen Sie jetzt noch umziehen?

Sie planen einen Umzug in eine neue Wohnung oder eine andere Stadt? In den meisten Bundesländern Deutschlands steht dem auch während der Corona-Krise nichts im Wege, sofern Sie nicht selbst infiziert sind.

Wichtig ist allerdings, dass Sie dabei einige Regeln beachten: Freunde und Familie dürfen beim Umzug nur anpacken, wenn sie Angehörige des eigenen Hausstandes sind, wenn Sie also gemeinsam umziehen oder Sie einzeln aus dem bisherigen Haushalt ausziehen. Aber auch Umzugsunternehmen dürfen weiterhin arbeiten. Sie müssen sich allerdings an strenge Sicherheits- und Hygieneregeln halten. Für den Fall, dass eine Firma doch noch kurzfristig abspringt, sollten Sie Kontakt zu mehreren Umzugsunternehmen halten, um in diesem Fall schnell umplanen zu können.

Zusätzlich sollten Sie immer beim zuständigen Gesundheitsamt oder Gemeindebüro nachfragen, ob es neue Einschränkungen gibt und wie Sie sich bestmöglich an alle Regelungen halten können.

Was ändert sich bei Bestattungen?

Die neue Regelung besagt, dass Ansammlungen mit mehr als zwei Personen im öffentlichen Raum verboten sind. Es gibt jedoch einige Ausnahmen – darunter auch Bestattungen.

Allerdings sind auch diese Ausnahmen reglementiert. Gottesdienste finden nicht mehr statt, das haben katholische und evangelische, muslimische und jüdische Religionsverbände bereits vor dem aktuellen Kontaktverbot umgesetzt. Zulässig sind allerdings Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familien- und Freundeskreis. Einige Gemeinden, Bestattungsunternehmen und Friedhofsverwaltungen können oder wollen allerdings aufgrund von Covid-19 keine Bestattungen oder Trauerfeiern mehr durchführen.

Wie der "Spiegel" berichtet, sei es besonders problematisch, dass das Handwerk der Bestattungsunternehmen bisher nicht bundesweit als systemrelevanter Beruf eingestuft sei. Das sei jedoch wichtig, damit die rund 4.500 Bestattungsfirmen in die Notfallpläne der Länder aufgenommen und mit Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel versorgt würden. "Unsere Mitgliedsunternehmen können aktuell so gut wie keine Desinfektionsmittel, Mund- und Nasenschutz, Schutzbrillen und Einweghandschuhe mehr käuflich erwerben", sagte Stephan Neuser, Geschäftsführer des Bundesverbands deutscher Bestatter, dem Magazin. Trotzdem müssten Bestatter strenge Hygienevorschriften einhalten, wenn sie Leichname versorgten. Außerdem hätten sie regelmäßig mit älteren Menschen zu tun, die zur Risikogruppe zählen.

Der Bundesverband deutscher Bestatter gibt folgende Hinweise zu Bestattungen und Trauerfeiern:

  • Halten Sie den Kreis der Bestattungsteilnehmer klein: Maximal zehn Personen inklusive der Dienstleister sollten vor Ort sein.
  • Sofern die Friedhofsverwaltung noch Trauerfeiern zulässt, sollten Sie bei Trauerfeiern Teilnehmerlisten auslegen, in die die Teilnehmer und Kontaktdaten eingetragen werden. So können im Falle einer Infektion schnell alle Betroffenen getestet werden.
  • Viele Städte und Gemeinden schließen Ihre Trauerhallen und untersagen Trauerfeiern. Achten Sie deshalb auf die Vorgaben Ihres Ortes.
  • Findet eine Trauerfeier statt, sollten Sie auf körperliche Gesten der Anteilnahme wie Umarmungen, Küsse und Händeschütteln verzichten und die Abstandsregeln von mindestens 1,5 Metern einhalten.
  • Die Sitzplätze für Trauergäste sollten möglichst weit auseinander liegen. Auch hier sollte ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden.
  • Die Bestattungsunternehmen weisen darauf hin, dass nur der engste Kreis der Familie an einer Trauerfeier vor Ort teilnehmen kann bzw. die Trauerfeier im engsten Familienkreis auf dem Friedhof am Grab (unter freiem Himmel) durchgeführt wird.
  • Gegebenenfalls kann die Trauerfeier auch zeitversetzt und dann in kleineren Gruppen durchgeführt werden.

Der Bundesverband rät zudem dazu, Alternativen zu finden: Sie könnten beispielsweise die größere Trauerfeier auf einen späteren Zeitpunkt nach der Corona-Krise verschieben und darauf bereits in Anzeigen und Trauerbriefen hinweisen. Gibt es die technischen Möglichkeiten, kann die Trauerfeier auch online übertragen werden oder als Video aufgezeichnet anderen Angehörigen zur Verfügung gestellt werden.

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Dürfen Sie noch joggen oder spazieren gehen?

Ja, individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft bleiben weiterhin erlaubt. Beides stärkt sogar das Immunsystem und ist somit förderlich beim Schutz gegen Krankheiten. Allerdings sollten Sie auch beim Joggen oder Spaziergang möglichst allein bleiben oder sich nur von den Mitgliedern Ihres Haushaltes begleiten lassen, um ein Ansteckungsrisiko zu verringern. Versuchen Sie zudem, sich von anderen Joggern oder Spaziergängern fernzuhalten und mindestens die empfohlenen 1,5 Meter Abstand zu halten.

Dürfen Sie noch essen gehen?

Nein, Gastronomiebetriebe sind geschlossen. Nur die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause ist erlaubt.

Viele Lieferdienste liefern weiterhin Essen aus. Um die Ansteckungsgefahr zu reduzieren, haben einige bereits die kontaktlose Lieferung eingeführt. Lieferungen werden nur noch vor der Tür abgelegt. Auf Unterschriften wird bei vielen Diensten generell verzichtet. Viele Restaurants bieten auch neue, eigene Lieferdienste oder "Drive-in-Services" an.

Dürfen Sie noch zu Ihrem Pferd und ausreiten?

Mit der neuen Richtlinie sind Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen verboten. Reitunterricht, Schulbetrieb und Zusammenkünfte aller Art in allen Pferdesportanlagen müssen deshalb eingestellt werden, wie der Bundesverband für Pferdesport und Pferdezucht informiert. "Das bedeutet, dass kein Pferdesport – weder Reiten oder Fahren – als Freizeitbeschäftigung oder sportliches Training stattfinden darf." Allerdings muss eine Notversorgung und -bewegung der Tiere weiterhin gewährleistet sein. Das bedeutet, das Pferd muss natürlich weiterhin gefüttert, gepflegt und auf Krankheiten oder Verletzungen untersucht werden. Auch zusätzliche Betreuung wie die Gabe von Medikamenten oder das Wechseln von Verbänden bleiben natürlich weiterhin erlaubt.

Hinzu kommt, dass Pferde einen Bedarf an täglich mehrstündiger Bewegung haben. Reiten und Longieren kann die freie Bewegung nicht vollständig ersetzen, deshalb sollte beides kombiniert und an jedes Pferd individuell angepasst stattfinden. Durch das Kontaktverbot dürfen Sie sich draußen nur noch allein oder zu zweit bewegen. Da ein Ausritt ohne Begleitung aus Sicherheitsgründen problematisch sein kann, sollten Sie daher zunächst nur noch zu zweit ausreiten.

Der Betreiber der Anlage hat jedoch das Hausrecht und muss beurteilen, welche Personen noch auf das Gelände dürfen und welche nicht. Grundsätzlich sind "alle Tätigkeiten in Pferdebetrieben und Vereinen auf das zur Wahrung des Tierwohls zwingend erforderliche Maß zu beschränken", heißt es vom Verband. Das gelte auch für das Bewegungspensum der Pferde. Letztlich gibt es auch hier in einigen Regionen Ausnahme- und Sonderregelungen, daher ist es immer ratsam, wenn Sie sich vorab bei den zuständigen Stellen Ihres Wohnortes informieren.

Dürfen Sie Ihren Partner noch sehen, obwohl Sie nicht zusammen wohnen?

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Paare, die in verschiedenen Wohnungen leben, dürfen sich in der Regel also weiterhin besuchen und sich auch in der Öffentlichkeit treffen. Nicht erlaubt sind hingegen beispielsweise Pärchenabende mit anderen Paaren oder Unternehmungen mit Freunden. Auch hier gibt es aber Orte, in denen andere, teils strengere, Regelungen gelten.

Müssen Sie künftig immer Ihren Ausweis dabei haben?

Die Polizei Berlin gibt in sozialen Medien den Hinweis, jeder Bürger solle den Personalausweis oder ein Lichtbilddokument mitführen, in dem seine Wohnanschrift ersichtlich sei. Das wirft die Frage auf, ob nun in Deutschland eine Ausweispflicht gilt.

Nein, sagt der Staats- und Verwaltungsrechtler Clemens Arzt, der an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin zu Polizeirecht forscht. "Ausweiskontrollen bedürfen einer rechtlichen Grundlage", sagt Arzt t-online.de. "Es muss ein plausibler Anfangsverdacht mindestens einer Ordnungswidrigkeit vorliegen. Das gilt auch im Falle des Infektionsschutzgesetzes."

Ausweiskontrollen seien in der Regel ungeeignet, um die Verordnungen durchzusetzen. Es gehe schließlich um Gruppen und nicht um Einzelpersonen. Zudem haben Bund und Länder explizit zahlreiche Situationen formuliert – wie den Weg zur Arbeit oder auch individuellen Sport –, die weiter problemlos möglich sein sollen. Das allein schütze aber nicht vor ungerechtfertigten Grundrechtseingriffen.

Dürfen Sie noch Freunde treffen?

Gruppen feiernder Menschen in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen oder auf öffentlichen Plätzen sind nicht gestattet. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt.

Sie dürfen sich also maximal mit einer weiteren Person aus Ihrem Freundeskreis treffen. Allerdings sind Sie angehalten, jeglichen sozialen Kontakt auf ein Minimum zu beschränken und daher auch Freunde nur zu treffen, wenn es absolut notwendig ist.

Dürfen Sie noch in den Garten?

Der eigene Garten sowie der Gemeinschaftsgarten in einem Mietshaus dürfen natürlich weiterhin genutzt werden. Auch hier gilt: Treffen Sie beispielsweise auf Nachbarn, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Mit den Mitgliedern Ihres Haushaltes, also mit Ihrer Familie können Sie sich aber auch im Garten ganz normal aufhalten.

Dürfen Sie noch Verwandte oder Freunde im Altenheim besuchen?

In Pflegeheimen leben Menschen, die zu einer gefährdeten Risikogruppe für SARS-CoV-2 zählen: Sie sind in der Regel besonders alt und haben Vorerkrankungen. In der Gruppe der über 80-Jährigen liegt die Sterberate deutlich höher als bei jungen Menschen. Deshalb sollten Sie grundsätzlich davon absehen, ältere Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen derzeit zu besuchen, um diese Risikogruppen besonders zu schützen.

Viele Alten- und Pflegeheime haben zusätzlich Besuchsverbote ausgesprochen oder strenge Besuchsregeln eingeführt, um ihre Bewohner zu schützen. Hinzu kommt, dass auch für diese Einrichtungen das Kontaktverbot gilt: Bewohner dürften in der Regel, wenn überhaupt, Besuch von maximal einer Person empfangen.

Dürfen Sie weiterhin zum Arzt gehen?

Ja, Arztbesuche sind möglich. Sie sollten sich aber unbedingt zunächst telefonisch in Ihrer Praxis melden. Viele Praxen haben getrennte Bereiche eingerichtet für Patienten mit Infektionskrankheiten und Patienten ohne Symptome. Zudem werden nicht dringliche Termine beispielsweise zu Vorsorge- oder Kontrolluntersuchungen häufig abgesagt, um eine Ansteckung zu vermeiden.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherchen
  • Nachrichtenagentur dpa
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