Aktuelles Urteil Airlines müssen bei Flugstreichung auch Provision erstatten
Viele Deutsche buchen ihre Reisen über Online-Portale, die dafür eine Vermittlungsgebühr nehmen. Bleibt der Verbraucher auf diesen Kosten sitzen, wenn der Flug entfällt?
Bei Flugstreichungen müssen Airlines ihren Kunden den komplett bezahlten Preis samt Vermittlungsgebühren von Dritten erstatten, wenn sie von dieser Provision wussten. Fluggesellschaften müssen damit für die Differenz zwischen dem vom Fluggast bezahlten Ticketpreis und dem tatsächlich erhaltenen Betrag aufkommen, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte. Mit dieser Auslegung der EU-Fluggastrechteverordnung werde ein hoher Schutz für Reisende gewährleistet. (Az. C-601/17)
Der verhandelte Fall
Eine Familie aus Hamburg hatte vor dem dortigen Amtsgericht geklagt. Sie hatte Ende November 2015 über das Online-Portal Opodo für 1.108,88 Euro Flüge gebucht. Nachdem ihre Verbindung von der Hansestadt nach Faro (Portugal) gestrichen worden war, wollte die spanische Airline Vueling nur jenen Betrag zurückzahlen, den sie tatsächlich erhalten hatte – nicht aber die Gebühr in Höhe von 77 Euro, die Opodo als Vermittler kassiert hatte.
- Pauschalreisen: Was das neue Reiserecht für Sie bedeutet
- Streik und Flugausfall: Wann muss die Airline Entschädigung zahlen?
- Zug zum Flug: Wer haftet bei Verspätung?
Mit dem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass die komplette Erstattungssumme laut EU-Fluggastrechteverordnung auch die Vermittlungsgebühren an Dritte beinhaltet. Ob Vueling im vorliegenden Fall aber von der Provision wusste, war nicht Gegenstand der Verhandlung – das muss jetzt das Amtsgericht Hamburg prüfen.
- dpa