Antrag, Anspruch, Auszahlungstermine Das sollten Eltern über das Kindergeld 2016 wissen
Das Kindergeld soll die Versorgung jedes Kindes in Deutschland sicherstellen. Es steht grundsätzlich jedem Kind zu - mit einigen Sonderregeln und Ausnahmen. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum Kindergeld und halten Sie über Änderungen auf dem Laufenden.
Die wichtigste Änderung seit Januar 2016 ist, dass den Familienkassen für jedes Kind die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IdNr) vorliegen muss. Das hat im Vorfeld für reichlich Verwirrung gesorgt. Doch es gibt Entwarnung: "Eltern müssen keine Streichung des Kindergeldes befürchten", sagt Frauke Wille, Sprecherin der Bundesagentur für Arbeit. Sollten die Steuer-Identifikationsnummern noch nicht bei der Familienkasse vorliegen, werden die Eltern im Lauf des Jahres 2016 von ihrer zuständigen Familienkasse kontaktiert, teilte die Bundesagentur mit. Deshalb sei es derzeit auch nicht erforderlich, die Steuer-IdNr anzugeben oder die Service-Rufnummern der Familienkasse anzurufen.
Checkliste zum Kindergeld 2016
- Ab 1. Januar 2016 muss die Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern, kurz Steuer-IdNr kennen.
- Ab 1. Januar 2016 gilt dies als zusätzliche, gesetzliche Voraussetzung für das Kindergeld.
- Hier ist die Nummer zu finden: Steuerpflichtige finden die Nummer auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers oder in ihrem Einkommensteuerbescheid.
- So reichen Sie die Nummer nach: Müssen Belege oder Nachweise bei der Kasse eingereicht werden, wie zum Beispiel Nachweise über die Ausbildung volljähriger Kinder, kann die fehlende ID-Nummer gleich mitgeteilt werden oder mit einem formlosen Schreiben. Die Nummer kann nicht telefonisch mitgeteilt werden.
- Für Neugeborene erhält der Berechtigte automatisch die Steuer-Identifikationsnummer.
- Auf Neuanträgen gibt es ein spezielles Angabefeld für die Steuer-IdNr.
- Familien, die bereits Kindergeld erhalten, können die Steuer-IdNr im Laufe des Jahres 2016 nachreichen.
- Falls die Informationen noch nicht vorliegen, kontaktiert die zuständige Familienkasse die Eltern im Laufe des Jahres 2016.
- Wenn Eltern von der Familienkasse informiert wurden, müssen sie ihre eigene, sowie die Steuer-IdNr ihrer Kinder schriftlich der Familienkasse melden - und zwar unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes.
- Die Bearbeitungszeit für neue Nummern kann momentan mehrere Wochen betragen.
- Achtung: Die Kasse kann tatsächlich das für 2016 ausgezahlte Kindergeld rückwirkend zum 1. Januar 2016 zurückfordern, wenn auch 2016 die Daten nicht eingereicht werden.
- Wer seine Steuer-IdNr vergessen hat oder sie nicht mehr findet, kann sie beim Bundeszentralamt für Steuern erneut schriftlich anfordern, eine telefonische Auskunft oder Mitteilung per Mail ist nicht möglich. Die Nummer kommt per Post. Link Zum Formular.
Höhe des Kindergeldes 2016
Das Kindergeld steigt nach einem Beschluss des Bundesrates zum 1. Januar 2016 um zwei Euro:
- erstes und zweites Kind: je 190 Euro pro Monat
- drittes Kind: 196 Euro
- ab dem vierten Kind 221 Euro pro Monat.
Kinderzuschlag soll Familien vor Armut bewahren
Für Familien mit geringem Einkommen gibt es zudem die Möglichkeit, zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag zu erhalten. Dieser ist eine Ergänzungsleistung zum Kindergeld und soll Familien mit Kindern davor bewahren, in den Hartz-IV-Bezug zu rutschen. Können die Eltern mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Unterhalt, nicht aber den der Kinder decken, können sie den Zuschlag beantragen. Der höchstmögliche Kinderzuschlag beträgt für jedes im Haushalt lebende Kind 140 Euro. Ab dem 1. Juli 2016 erhöht er sich um 20 Euro.
Anspruch und Antrag auf Kindergeld 2016
Der Antrag auf Kindergeld muss von einer anspruchsberechtigten Person mit Vorlage der Geburtsurkunde schriftlich beantragt werden. Dies geschieht bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Dort erhält man auch die entsprechenden Vordrucke. Hat das Kind bereits das 18. Lebensjahr überschritten, sind zudem weitere Nachweise vorzulegen. Nähere Informationen zum Antrag auf Kindergeld 2016 finden Sie hier.
Kindergeld 2016: Auszahlungstermine
Das Kindergeld wird von der Familienkasse immer im Laufe des jeweiligen Monats ausgezahlt, für den der Anspruch besteht. Der Zeitpunkt für diese monatliche Überweisung hängt von der Kindergeldnummer ab. Diese ist dem Schreiben der Familienkassen zu entnehmen. Hier finden Sie die Auszahlungstermine 2016.
Nicht grundsätzlich muss das Kindergeld an die Eltern überwiesen werden. Vor allem für Kinder, die selbst auf das Geld angewiesen sind - das sind besonders Studenten und Auszubildende -, kann es von Vorteil sein, wenn ein sogenannter Antrag auf Abzweigung gestellt wird. Damit lässt sich veranlassen, dass das Kindergeld nicht mehr an die Eltern, sondern direkt an das Kind ausgezahlt wird.
Einkommensgrenzen beim Kindergeld
Alternativ zum Kindergeld gibt es noch den Kinderfreibetrag. Wer den Kinderfreibetrag beansprucht, verzichtet auf die monatlichen Kindergeldzahlungen. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn die Eltern über ein hohes Einkommen verfügen. In solchen Fällen ist die steuerliche Entlastung durch den Kinderfreibetrag häufig höher als die Zahlungen des Kindergeldes.
Seit Januar 2012 brauchen volljährige Kinder und ihre Eltern für das Kindergeld keine Erklärungen und Belege zum Einkommen der Kinder mehr einreichen. Zuvor mussten Eltern und Kinder bei der Familienkasse noch nachweisen, dass sie die Einkommensgrenze für das Kind von 8004 Euro pro Jahr einhalten. Nun muss erst nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung nachgewiesen werden, dass das Kind neben der Ausbildung nicht mehr als 20 Stunden in der Woche erwerbstätig ist.
Kindergeld für behinderte Kinder
Eltern von behinderten Kindern, die älter als 18 Jahre sind, können weiter Kindergeld ohne Altersbeschränkung beziehen, wenn das Kind sich wegen seelischer, geistiger oder körperlicher Behinderung nicht selbst unterhalten kann.
"Das ist der Fall, wenn das Kind mit seinen eigenen Mitteln seinen notwendigen Lebensbedarf nicht decken kann", heißt es dazu beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Die Behinderung muss vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein.