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Düsseldorfer Tabelle 2014: So wird der Unterhalt berechnet


Düsseldorfer Tabelle 2014
Wer muss wie viel Unterhalt zahlen?

Von t-online
Aktualisiert am 12.11.2014Lesedauer: 1 Min.
Düsseldorfer Tabelle 2014: Die Düsseldorfer Tabelle gibt die Höhe des Kindesunterhalts vor.Vergrößern des Bildes
Die Düsseldorfer Tabelle gibt die Höhe des Kindesunterhalts vor. (Quelle: imago-images-bilder)

Die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle für Kinder bleiben unverändert. Für das Jahr 2014 ist keine Änderung der Tabelle geplant. Wie viel Unterhaltspflichtige zahlen müssen, können Sie den folgenden Angaben entnehmen.

Das müssen Unterhaltspflichtige zahlen - Düsseldorfer Tabelle 2014

Die Düsseldorfer Tabelle regelt bundesweit Unterhaltsansprüche für Millionen Trennungskinder. Sie wird in Abstimmung mit den Familiensenaten der anderen Oberlandesgerichte und dem Deutschen Familiengerichtstag erstellt. Die folgenden Sätze der Düsseldorfer Tabelle sind 2014 gültig:

Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen
in Euro
Altersstufen in Jahren
Beträge in Euro
0-5 6-11 12-17 ab 18
bis 1500 Euro 317 364 426 488
1501-1900 333 383 448 513
1901-2300 349 401 469 537
2301-2700 365 419 490 562
2701-3100 381 437 512 586
3101-3500 406 466 546 625
3501-3900 432 496 580 664
3901-4300 457 525 614 703
4301-4700 482 554 648 742
4701-5100 508 583 682 781
ab 5100 Euro nach den Umständen des Falles

Wie der Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige geregelt ist

Seit 2013 dürfen Personen, die nach einer Trennung Unterhalt zahlen müssen mehr von ihrem Geld behalten. Ein erwerbstätiger Unterhaltszahler mit Schulkindern bis 21 Jahren darf demnach 1000 im Monat für seinen eigenen Bedarf behalten. Wenn die Unterhaltspflicht für die eigenen Eltern besteht, etwa, weil diese pflegebedürftig sind und die Rente dafür nicht reicht, liegt der Selbstbehalt bei 1600 Euro.

So ist der Selbstbehalt im Weiteren geregelt:

Unterhaltspflichtig gegenüber... Selbstbehalt ab 2013
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allg. Schulbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig 1000 Euro
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allg. Schulbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig 800 Euro
anderen volljährigen Kindern 1200 Euro
Ehegatten oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes 1100 Euro
eigenen Eltern 1600 Euro

Dem Regelsatz von 382 Euro für die Lebenshaltung wurden Wohnkosten von 360 Euro Warmmiete, 30 Euro für Versicherungen, 28 Euro für Mehrkosten wie die GEZ-Gebühren und 200 Euro als Arbeitsanreiz hinzugefügt - das ergibt 1000 Euro.

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