Düsseldorfer Tabelle 2014 Wer muss wie viel Unterhalt zahlen?
Die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle für Kinder bleiben unverändert. Für das Jahr 2014 ist keine Änderung der Tabelle geplant. Wie viel Unterhaltspflichtige zahlen müssen, können Sie den folgenden Angaben entnehmen.
Das müssen Unterhaltspflichtige zahlen - Düsseldorfer Tabelle 2014
Die Düsseldorfer Tabelle regelt bundesweit Unterhaltsansprüche für Millionen Trennungskinder. Sie wird in Abstimmung mit den Familiensenaten der anderen Oberlandesgerichte und dem Deutschen Familiengerichtstag erstellt. Die folgenden Sätze der Düsseldorfer Tabelle sind 2014 gültig:
Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Euro | Altersstufen in Jahren Beträge in Euro | |||
0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | |
bis 1500 Euro | 317 | 364 | 426 | 488 |
1501-1900 | 333 | 383 | 448 | 513 |
1901-2300 | 349 | 401 | 469 | 537 |
2301-2700 | 365 | 419 | 490 | 562 |
2701-3100 | 381 | 437 | 512 | 586 |
3101-3500 | 406 | 466 | 546 | 625 |
3501-3900 | 432 | 496 | 580 | 664 |
3901-4300 | 457 | 525 | 614 | 703 |
4301-4700 | 482 | 554 | 648 | 742 |
4701-5100 | 508 | 583 | 682 | 781 |
ab 5100 Euro nach den Umständen des Falles |
Wie der Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige geregelt ist
Seit 2013 dürfen Personen, die nach einer Trennung Unterhalt zahlen müssen mehr von ihrem Geld behalten. Ein erwerbstätiger Unterhaltszahler mit Schulkindern bis 21 Jahren darf demnach 1000 im Monat für seinen eigenen Bedarf behalten. Wenn die Unterhaltspflicht für die eigenen Eltern besteht, etwa, weil diese pflegebedürftig sind und die Rente dafür nicht reicht, liegt der Selbstbehalt bei 1600 Euro.
So ist der Selbstbehalt im Weiteren geregelt:
Unterhaltspflichtig gegenüber... | Selbstbehalt ab 2013 |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allg. Schulbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig | 1000 Euro |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allg. Schulbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig | 800 Euro |
anderen volljährigen Kindern | 1200 Euro |
Ehegatten oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes | 1100 Euro |
eigenen Eltern | 1600 Euro |
Dem Regelsatz von 382 Euro für die Lebenshaltung wurden Wohnkosten von 360 Euro Warmmiete, 30 Euro für Versicherungen, 28 Euro für Mehrkosten wie die GEZ-Gebühren und 200 Euro als Arbeitsanreiz hinzugefügt - das ergibt 1000 Euro.