Flughäfen lahmgelegt IT-Ausfall: Diese Rechte stehen Reisenden zu
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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Ein IT-Ausfall sorgt für Chaos an Flughäfen weltweit. Ein Experte erläutert, mit welchen Leistungen Passagiere dennoch rechnen können.
Ein fehlerhaftes Update des Sicherheitsunternehmens Crowdstrike hat zu einem weltweiten Ausfall von IT-Systemen geführt. Neben Medienkonzernen, Krankenhäusern und Banken sind auch Flughäfen betroffen. Zahlreiche Flughäfen und Airlines in Deutschland mussten ihren Betrieb für einige Stunden einstellen – und das zum Start der Ferienzeit.
Inzwischen fahren die meisten Flughäfen ihre Systeme wieder hoch, der Flugverkehr läuft langsam wieder an. Trotzdem waren und sind viele Flugreisende von dem IT-Ausfall betroffen – etwa durch Verspätungen oder verpasste Anschlüsse. t-online hat mit dem Reiserechtler Hans-Joachim Blömeke über die Rechte von Passagieren gesprochen.
Die schlechte Nachricht: Wer nun auf eine Entschädigung hofft, wird wohl enttäuscht werden. Denn wie Blömeke erklärt, muss eine Airline keine Ausgleichsleistungen an Passagiere zahlen, wenn sie selbst nicht an dem Ausfall oder der Verspätung des Fluges schuld ist. Das trifft im aktuellen Fall zu. Der System-Ausfall ist nicht auf eine Airline, sondern auf ein technisches Problem eines anderen Unternehmens zurückzuführen.
Hans-Joachim Blömeke ist Rechtsanwalt mit den Tätigkeitsschwerpunkten Fluggastrecht, Reiserecht, Verkehrsrecht. Seine Kanzlei befindet sich in Berlin.
Diese Pflichten haben Airlines
Trotzdem haben Fluggesellschaften auch in solchen Fällen gewisse Pflichten ihren Passagieren gegenüber. Dazu zählt etwa die Verpflegung von Flugreisenden. Ab einer Wartezeit von zwei Stunden stehen Betroffenen Getränke und Snacks zu, die die Airlines beispielsweise auch in Form von Verpflegungsgutscheinen verteilen können.
Bei längeren Verzögerungen müssen die Fluggesellschaften für alternative Beförderungen sorgen – bei innerdeutschen Reisen also etwa per Bus oder Bahn. Auch Umbuchungen von Flügen sind möglich. Verzögert sich die Abreise um einen Tag, muss die Airline auch Hotelaufenthalte gestrandeter Passagiere bezahlen, so Blömeke.
- Telefonisches Interview mit Rechtsanwalt Hans-Joachim Blömeke