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FTI-Insolvenz: Was mit Urlaubern passiert, die gestrandet sind


Unsicherheit bei Betroffenen
Chaos nach FTI-Pleite: Wer Reisenden nun hilft

Von t-online, dpa, lhe

Aktualisiert am 15.06.2024Lesedauer: 3 Min.
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Webseite von FTI: Der Konzern informiert auch hier über die Insolvenz. (Quelle: IMAGO/Hanno Bode/imago)
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Die Insolvenz des Reiseveranstalters FTI trifft weitere 175.000 Kunden. Die gute Nachricht: Sie können damit jetzt Alternativen suchen und bekommen ihr Geld zurück.

Kurz zusammengefasst:

  • FTI-Pleite betrifft weitere 175.000 Kunden mit gebuchten Reisen ab 6. Juli.
  • Deutscher Reisesicherungsfonds unterstützt Betroffene.
  • Eigenhändige Stornierung kann Extrakosten verursachen.

Der Reiseveranstalter FTI hat jetzt alle gebuchten Reisen gestrichen. Auch sämtliche ab 6. Juli geplanten Reisen würden storniert, teilte der vorläufige Insolvenzverwalter Axel Bierbach mit.

Betroffen seien 175.000 Pauschalreisen und bestimmte Einzelleistungen, die Kunden für Abreisen ab dem 6. Juli über die insolventen Gesellschaften FTI Touristik GmbH und BigXtra Touristik GmbH sowie über die Vertriebsmarke 5vorFlug gebucht haben.

Hunderttausende betroffene Kundinnen und Kunden fragen sich, welche Konsequenzen die FTI-Pleite für sie und ihren Urlaub hat.

Der Deutsche Reisesicherungsfonds unterstützt Verbraucher

Zunächst einmal gilt: Wer eine Pauschalreise über FTI oder BigXtra Touristik gebucht hat, muss theoretisch nichts befürchten. In diesem Fall kommt der Deutsche Reisesicherungsfonds (DRSF) ins Spiel.

Auf der Webseite heißt es: "Der Reisesicherungsfonds arbeitet mit dem Unternehmen, dem Auswärtigen Amt, seinen Partnern aus der Reisewirtschaft und Leistungserbringern zusammen, um betroffene Urlauber vor Ort zu unterstützen."

Zudem könnten mit der Absage sämtlicher Pauschalreisen nun auch die Reisebüro-Partner von FTI ihren Kunden alternative Reisen anbieten, so Insolvenzverwalter Bierbach.

Deutscher Reisesicherungsfonds (DRSF)

Generell gilt: Der Absicherungsschutz durch den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) gilt nur bei Pauschalreisen. Wurden einzelne Dienstleistungen (Hotels, Mietwagen, Flughafentranfers) über FTI gebucht, sind diese nicht abgedeckt. FTI prüfe derzeit allerdings, ob Betroffene die Leistungen trotzdem in Anspruch nehmen können.

Was tun, wenn das Hotel Geld verlangt?

Die Absicherung durch den Reisesicherungsfonds ist gesetzlich verankert. Betroffene müssen sich darum also nicht extra kümmern. Pauschalreisende, die bereits im Urlaubsland sind oder deren Reise schon gebucht ist, werden vom Veranstalter direkt kontaktiert, wie das Auswärtige Amt mitteilt. Geschieht das nicht, können sie sich an die Hotline der FTI (+49 89 710451498) wenden.

Das Auswärtige Amt erklärt zudem, dass Touristen sich auch in Fällen an die Hotline wenden sollen, wenn Hotels verlangen, ausstehende Forderungen zu begleichen. Tatsächlich kann es bei Pauschalreisen passieren, dass der Reiseveranstalter noch nicht alle Posten im Voraus beglichen hat – obwohl man bereits den vollen Preis für die Reise gezahlt hat.

FTI selbst teilt mit, dass der insolvente Veranstalter in Zusammenarbeit mit dem DRSF versucht, bereits angetretene Reisen bis zum Ende zu ermöglichen. Sollte das nicht möglich sein, "wird für Sie eine Rückreise zu Ihrem ursprünglichen Abflugort organisiert". In einigen Fällen wurden auch andere Reiseveranstalter, beispielsweise TUI oder Dertour, mit der Betreuung von gestrandeten Touristen betraut.

Stornierung nicht eigenhändig durchführen

Was Betroffene nicht tun sollten, wenn sie ihre Pauschalreise noch nicht angetreten haben, ist, diese eigenhändig zu stornieren. Setzen Sie sich stattdessen mit dem Reisebüro-Partner von FTI in Verbindung, der Ihnen alternative Reisen anbieten muss.

Wer eine eigenhändige Stornierung durchführt, muss sogar mit Extrakosten rechnen. Denn nicht nur FTI muss die Pflichten des Reisevertrags erfüllen, sondern auch die Verbraucher.

Was gilt, wenn man noch einen Restbetrag zahlen muss?

Wer bislang eine geplante Reise nur angezahlt hat, hat folgende Option: Sollte FTI den Kunden auffordern, den offenen Restbetrag zu zahlen, kann dieser darüber nachdenken, die Zahlung nicht zu tätigen. "Wichtig ist dann aber, dass Verbraucher klar und transparent kommunizieren – also dem Unternehmen schreiben, dass sie die Zahlung unter Vorbehalt verweigern", sagt Zobel.

Verbraucher sollten in ihrem Schreiben klarstellen, dass sie den Restbetrag gerne zahlen, wenn es eine Zusage über die Erbringung und Durchführung der Reiseleistung gibt, so die Mitarbeiterin der Stiftung Warentest. Denn so können Verbraucher ihre Bereitschaft zeigen, dass sie ihren Vertrag erfüllen wollen.

Theoretisch können Verbraucher, die für die Reise bereits eine Anzahlung per Lastschrift gezahlt haben, das Geld über ihre Bank zurückholen. Das ist innerhalb von acht Wochen möglich. Allerdings würde Zobel von dieser Option zumindest bei Pauschalreisen abraten. "Denn auch hier können rechtliche Konsequenzen drohen, wenn Verbraucher ihre Zahlungspflichten nicht erfüllen."

Verwendete Quellen
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
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