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Urteil: Mieter müssen nicht automatisch für Wachdienst zahlen


Aktuelles Urteil
Diese Kosten dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden

Ein Blick in die Betriebskostenabrechnung kann sich lohnen. Denn mitunter rechnen Vermieter Posten ab, die eigentlich nicht umlagefähig sind. Ein aktueller Fall zeigt, wann Mieter die Kosten nicht tragen müssen.

Aktualisiert am 27.02.2020|Lesedauer: 1 Min.
Von dpa-tmn
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Die Kosten für einen 24-Stunden-Wachdienst können Vermieter nicht in jedem Fall an ihre Mieter weitergeben. Es kommt dabei immer auf die Umstände des Einzelfalls an, wie ein Urteil des Landgerichts München I zeigt (Az.: 14 S 15269/18).

Betriebskosten: Das Urteil des Landgerichts München I zeigt, dass es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.Vergrößern des Bildes
Betriebskosten: Das Urteil des Landgerichts München I zeigt, dass es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. (Quelle: Andrea Warnecke/dpa-tmn)

Soll der Wachdienst innerhalb eines Quartiers überwiegend Park- oder Gartenflächen schützen, die auch für die Öffentlichkeit zugänglich sind, können die Kosten demnach nicht umgelegt werden.

Anlage war für jedermann zugänglich

In dem vom Mieterverein München mitgeteilten Fall musste der Mieter laut den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2013 bis 2015 die anteiligen Kosten für den Sicherheitsdienst übernehmen.

Bei der Wohnanlage handelte es sich aber um eine für jedermann zugängliche parkähnliche Anlage. Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht München bejahte eine anteilige Umlegbarkeit der Sicherheitskosten auf den Mieter.

Landgericht lehnt Umlegung der Kosten ab

Das Landgericht sah dies anders: Die Positionen Wach- und Sicherheitsdienst in den Betriebskostenabrechnungen stellen keine umlagefähigen Nebenkosten dar, wenn es an dem erforderlichen Bezug zur Mietsache fehle. Dies sei hier der Fall, weil die parkähnliche Wohnanlage auch für die Nutzung der Öffentlichkeit freigegeben sei.

Zwar kämen einzelne Tätigkeiten des Wach- und Sicherheitsdienstes auch den Mietern zugute. Die hauptsächlichen Tätigkeiten entfielen aber auf die öffentlich zugänglichen Flächen der Wohnanlage. Daher überwiegen die Tätigkeiten des Sicherheitsdienstes zum Schutz des Eigentums des Vermieters und der Öffentlichkeit.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa-tmn
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