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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Schlüssel weg, Fenster offen Was helfenden Nachbarn bei Fehlern droht
Niemand ist daheim – aber das soll Einbrecher nicht einladen. Und auch die Blumen sollen nächste Woche noch leben. Gut, wenn Nachbarn helfen und sich um die Wohnung kümmern. Aber wer haftet bei Fehlern?
Wer ins Krankenhaus muss, länger verreist oder nur am Wochenende zu Hause ist, freut sich über helfende Nachbarn und Freunde. Sie gießen Blumen, leeren den Briefkasten und kümmern sich um Haustiere. Manchmal geht dabei etwas daneben. Und dann?
Hilfe unter Nachbarn gilt als Gefälligkeit. Mit der Konsequenz, dass "derjenige, der den Schaden anrichtet, unter Umständen nicht haftet", sagt Beate Heilmann, Rechtsanwältin in Berlin und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht im Deutschen Anwaltverein.
Aber Achtung: Wer besonders unachtsam ist, kann in Haftung genommen werden. Und bei Haftpflichtversicherten geht der Bundesgerichtshof auch bei normaler Nachlässigkeit davon aus, dass sie die Haftung nicht stillschweigend ausgeschlossen haben.
Gerichte nehmen an: Missgeschicke dürfen passieren
Meist gehen Gerichte jedoch bislang davon aus, dass Wohnungsinhaber und Helfer durch schlüssiges Handeln vereinbart haben, dass der Helfer nicht für Missgeschicke geradestehen muss. Der Geschädigte muss sich um die Panne kümmern, auf den Kosten bleibt er sitzen.
Doch der in Hamburg ansässige Bund der Versicherten (BdV) verweist dazu auf das Urteil des Bundesgerichtshofs von 2016. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass Nachbarn stillschweigend vereinbart haben, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu haften, wenn der Schadensverursacher eine Haftpflichtversicherung hat. Das heißt: Auch für Nachlässigkeiten haftet der Schadensverursacher.
Nachbarn haften für Vorsatz
Doch ein Freibrief für Schlamperei ist das nicht. Denn bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sind hilfsbereite Nachbarn trotzdem verantwortlich. Wer zum Beispiel Fenster und Balkontür nach dem Lüften offen stehen lässt, so dass Wind, Regen und womöglich Einbrecher durch die Wohnung fegen, kommt für daraus resultierende Schäden auf. Im Winter kann das etwa eine geplatzte Heizung sein.
"Dass eine Tür aufsteht, merkt man", argumentiert Heilmann. Gekippte Fenster seien ein Grenzfall. Mit anderen Worten: Es kommt auf den Einzelfall an.
Haftpflichtversicherungen springen ein
Privathaftpflichtversicherungen stehen Helfern auch bei grober Fahrlässigkeit zur Seite, wie der BdV erklärt. Bei Vorsatz leistet die Versicherung nicht. Der Verband empfiehlt aber zu überlegen, ob jeder beim Freundschaftsdienst entstandene Schaden der Versicherung gemeldet werden sollte. Denn diese kann den Vertrag nach jedem Schadensfall kündigen. Der BdV rät deshalb zu einer Selbstbeteiligung.
Hilfe hat für Mieter auch aus anderem Grund Bedeutung: "Ich bin für die Wohnung verantwortlich, auch wenn ich längere Zeit nicht da bin", erläutert Anja Franz, Rechtsberaterin des Mietervereins München. Das heißt: Für Schäden während der Abwesenheit haften Mieter.
Bei Gefahr muss Zugang zur Wohnung möglich sein
Sie sollten deshalb schon aus eigenem Interesse einen Schlüssel bei Vertrauten deponieren. Füllt sich etwa die Wohnung mit Wasser und niemand mit Schlüssel ist in der Nähe, darf der Vermieter die Tür aufbrechen. Bei "Gefahr in Verzug" ist der Zutritt erlaubt.
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Um dies zu vermeiden, sollten Mieter ihren Vermieter informieren, wem sie den Schlüssel gegeben haben, und die Kontaktdaten übermitteln. "Der Vermieter selbst hat keinen Anspruch auf den Wohnungsschlüssel", betont die Expertin des Mietervereins aber. Gleiches gilt für Hausmeister und Verwalter.
- Nachrichtenagentur dpa