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Asbest in der Wohnung: Wann der Vermieter handeln muss


Diese Ansprüche haben Sie
Asbest in der Wohnung: Wann der Vermieter handeln muss

Asbest in der Wohnung ist weiterhin ein Thema im Mietrecht. Noch immer findet sich der gesundheitsgefährdende Dämmstoff in vielen Wohnungen und Häusern. Lesen Sie hier, wann Ihr Vermieter handeln muss und ab wann Sie Anspruch auf eine Mietminderung haben.

Aktualisiert am 22.05.2016|Lesedauer: 2 Min.
tg (CF)
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Asbest in der Wohnung: Noch immer ein Thema

Seit über zwanzig Jahren ist das giftige Dämmmaterial Asbest bereits verboten - kommt aber noch immer in vielen, vor allem älteren Wohnungen und Häusern vor. Asbest in der Wohnung findet sich in Dichtungen, in manchen Bodenbelägen, auch im Mauerwerk. Werden diese Materialien aufgebrochen, bei Umbauten etwa oder Renovierungen, gelangen die gefürchteten Asbestfasern nach draußen: Dann besteht eine konkrete Gefahr für die Gesundheit. Der Deutsche Mieterbund sieht spätestens dann die Pflicht von Vermietern gekommen, Ihre Mieter auf das Asbest-Risiko hinzuweisen.

Asbest wird von Experten entsorgtVergrößern des Bildes
Die Entsorgung von Asbest übernehmen Fachmänner (Quelle: bermau/Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Mietrecht bei Asbest: Diese Ansprüche haben Sie

Es gibt zahlreiche Gerichtsurteile zum Mietrecht-Thema Asbest. Ist eine Wohnung zum Beispiel sichtbar mit Asbeststaub belastet, gilt sie als nicht mehr nutzbar. Der Vermieter muss einschreiten, den Schaden beheben. Bleibt er untätig, darf der Mieter Schmerzensgeld beanspruchen - das entschied das Landgericht Dresden (Az.: 4 S 73/10). Der Vermieter muss gleichwohl handeln, wenn sich Trennwände in Wohnungen aufgrund ihres Asbestgehalts nicht mehr durchbohren lassen. Das Landgerichts Berlin (Az.: 63 S 42/10) fällte ein entsprechendes Urteil. Nachtstromspeicheröfen, die 400 Asbestfasern in einem Kubimeter Raumluft verbreiten, muss der Vermieter laut einem weiteren Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 67 S 131/97) ebenfalls austauschen.

Mietrecht: Ab wann Mietminderungen?

Sollten Sie Asbest in der Wohnung vorfinden, dürfen Sie nicht sofort die Miete mindern. Die Sachlage ändert sich, wenn durch Schäden im Material Asbestfasern austreten. In einem Fall, der vor dem Langericht Berlin (Az.: 65 S 419/10) verhandelt wurde, ging es um gerissene Asbest-Fußbodenfliesen. Bis zum Austausch der Fliesen seitens des Vermieters erteilte das Gericht den Mietern einen Anspruch auf zehn Prozent Mietminderung. Informieren Sie in einem individuellen Fall am besten einen Sachverständigen.

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