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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Mietrecht Ist bezahlte Kinderbetreuung in der Mietwohnung erlaubt?
Kinderbetreuung in der Mietwohnung ist eine rechtliche Grauzone. Während der Deutsche Mieterbund die Tagesmutter-Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen zum vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache zählt, geht der Bundesgerichtshof von einer gewerblichen Nutzung aus.
Darstellung des Deutschen Mieterbundes
Der Deutsche Mieterbund unterscheidet zwischen Kinderbetreuung als vertragsmäßigem Gebrauch der Mietsache und als gewerbliche Tätigkeit. Eine vertragsmäßige Nutzung liege vor, wenn die Tagesmutter in einer mindestens 90 Quadratmeter großen Wohnung tagsüber bis zu drei Kleinkinder betreue. In diesem Fall müssten weder Vermieter und Verwaltung, noch die Hausgemeinschaft um Erlaubnis gebeten werden. Werden fünf oder mehr Kinder in einer Mietwohnung betreut, spricht der Deutsche Mieterbund von einer gewerblichen Nutzung. Diese sei mietrechtlich nur legal, wenn der Vermieter ausdrücklich mit der Kinderbetreuung einverstanden sei.
Urteil des Bundesgerichtshofes
Aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes geht hervor, dass die bezahlte Kinderbetreuung als gewerbliche Nutzung der Mietwohnung einzustufen sei. Allerdings handelt es sich bei dem Urteil nicht um ein Grundsatz-, sondern ein Einzelurteil, das nicht ohne Weiteres auf andere Fälle übertragen werden kann. Der Bundesgerichtshof kam im Fall einer Tagesmutter aus Köln, die fünf Kinder in ihrer Mietwohnung betreut hatte, zu dem Schluss, dass Kinderbetreuung nur erlaubt sei, wenn drei Viertel der Hausgemeinschaft oder der Verwaltung dem zustimmten. Der Fall war zuvor vor dem Landgericht Köln verhandelt worden, das zu einem anderen Urteil kam und die Klage einer Nachbarin wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen durch Kinderlärm ablehnte.
Laut aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes lag die Zahl der registrierten Tagesmütter- und Tagesväter Ende 2010 bei 52.000. Unter welchen Bedingungen diese Kinder in ihrer Mietwohnung betreuen können, ist nach wie vor unklar.