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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Mietrecht Mietrecht: Altbauwohnung muss Mindeststandards genügen
In puncto Elektro- und Heizungsinstallationen sind Altbauwohnungen in der Regel schlechter ausgestattet als Neubauwohnungen. Zwar sind die Vermieter mietrechtlich nicht dazu verpflichtet, die Wohnung auf dem neuesten technischen Stand zu halten – eine zeitgemäße Nutzung muss jedoch gewährleistet sein.
Heizung in Bad und Küche
Es gibt Altbauwohnungen, in denen Bad und Küche nicht mit einer Heizung ausgestattet sind. Die fehlenden Heizkörper wirken sich nicht nur auf das Wohlbefinden der Mieter aus, sondern auch auf das Wohnklima. Da in den Räumen durch das Duschen, Waschen und Kochen die Luftfeuchtigkeit besonders hoch ist, kann es hier auch besonders leicht zu Feuchtigkeits- und Schimmelschäden kommen. Um Schäden vorzubeugen, ist der Mieter mietrechtlich dazu verpflichtet, die Räume sachgerecht zu lüften und zu beheizen. Doch was tun, wenn in den Räumen keine Heizkörper vorhanden sind? Wie das Landesgericht Berlin im Jahr 2010 in einem Urteil entschied, muss der Vermieter die Altbauwohnung so ausstatten, dass der Mieter seiner Verpflichtung nachkommen kann. Wirkt sich das Fehlen von Heizkörpern negativ auf das Wohnklima aus, hat der Mieter das Recht, eine Nachrüstung einzufordern.
Elektroinstallationen in Altbauwohnungen
Auch in puncto Elektroinstallationen ist es um Altbauwohnungen oftmals schlecht bestellt. Wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe 2010 in einem Urteil entschied, muss es den Bewohnern möglich sein, mehrere haushaltsübliche Elektrogeräte gleichzeitig benutzen zu können. Verhandelt wurde ein Fall, in dem der Stromkreislauf überlastet war, sobald neben der Waschmaschine ein anderes Gerät eingeschaltet wurde. Zudem war im Badezimmer keine Steckdose vorhanden – ein Zustand, der laut dem Bundesgerichtshof kein zeitgemäßes Wohnen ermögliche. In solch einem Fall ist der Vermieter mietrechtlich dazu verpflichtet, die Altbauwohnung nachzurüsten.