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Besuchsverbot in der Hausordnung: Was ist zulässig?


Mietrecht
Besuchsverbot in der Hausordnung: Was ist zulässig?

Ein Besuchsverbot in der Hausordnung empfinden viele Mieter als unangemessene Einmischung in die Privatsphäre. Welche Grenzen das Mietrecht dem Vermieter setzt und was Besuchern erlaubt ist, erfahren Sie hier.

27.02.2014|Lesedauer: 2 Min.
nk (CF)
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Darf der Vermieter ein Besuchsverbot aussprechen?

Der Vermieter ist grundsätzlich nicht dazu berechtigt, ein Besuchsverbot in der Hausordnung zu verankern oder den Mieter im Empfangen von Besuch einzuschränken. Über die Anzahl, Häufigkeit und Dauer von Besuchen kann der Mieter laut Mietrecht frei entscheiden. Darüber hinaus ist er nicht dazu verpflichtet, den Besuch beim Vermieter anzukündigen oder eine Genehmigung einzuholen. Es kommt vor, dass Hausordnungen spezielle Klauseln zum Thema Damen- und Herrenbesuch enthalten, die auf den Moralvorstellungen des Vermieters basieren und Besuche mit sexuellem Bezug unterbinden sollen. Derartige Klauseln sind unwirksam, da sie das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des Mieters einschränken. Dieses Recht ist grundrechtlich geschützt und steht über den persönlichen Ansichten des Vermieters.

Was ist Besuchern erlaubt?

Besucher dürfen in Mietwohnungen alles tun, was keinen Schaden verursacht oder gegen das Mietrecht verstößt. Sie dürfen sich in der Wohnung frei bewegen und auch über längere Zeit dort übernachten. Dass der Mieter selbst anwesend ist, ist nicht erforderlich. Mietrechtlich spricht auch nichts dagegen, den Besuchern einen Haus- oder Wohnungsschlüssel zu überlassen. Bleibt der Besucher allerdings länger als sechs Wochen am Stück, ist zu klären, ob es sich bei der Person nicht eher um einen Mitbewohner oder Untermieter handelt.

Grenzen des Besuchsrechts

In begründeten Fällen kann das Besuchsrecht des Mieters eingeschränkt werden. Dies gilt jedoch nur für bestimmte Besucher, die in der Vergangenheit wiederholt durch fehlerhaftes Verhalten auffällig geworden sind. Besucher, die mehrfach Ruhestörung begangen haben oder Gemeinschaftsräume beschädigt haben, können durch ein Hausverbot am Betreten des Miethauses gehindert werden. Ein allgemeines Besuchsverbot ist jedoch nicht wirksam.

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