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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Rechte und Pflichten Mietrecht im Fall des Todes des Mieters oder Vermieters
So tragisch der Tod als Ereignis auch ist, stellt sich Hinterbliebenen doch oft die Frage, was mit der Wohnung des Verstorbenen passiert und welche Rechte und Pflichten es für sie gibt.
Tod des Mieters: Mietverhältnis besteht weiter
Stirbt ein Mieter, bleibt das Mietverhältnis zunächst weiter bestehen. Entweder wird es von anderen Personen übernommen, zum Beispiel nahen Angehörigen oder Mitbewohnern des Verstorbenen, oder von diesen beendet. Unabhängig davon, ob die Angehörigen bereits im Mietvertrag standen oder nicht, können sie diesen übernehmen. Die Miete gehört allerdings auch zum Erbe. Das bedeutet, dass gesetzliche Erben verpflichtet sind, die Miete zu begleichen, eventuell den Vertrag zu kündigen und die Wohnung in einen bewohnbaren Zustand zu bringen.
Sonderkündigungsrecht
Die Erben des verstorbenen Mieters sind nicht verpflichtet, das Mietverhältnis dauerhaft fortzuführen. Nach dem Todesfall haben sie drei Monate Zeit, um die Wohnung per Sonderkündigungsrecht zu kündigen, informiert der . Das gleiche Recht kann auch der Vermieter in Anspruch nehmen: Innerhalb von drei Monaten nach dem Todesfall kann er den möglichen Erben mit einer Frist von ebenfalls drei Monaten kündigen. Dafür muss er nach gültigem Mietrecht keinen gesonderten Grund angeben. Falls der Mietvertrag fortgesetzt wird, kann der Vermieter von den Erben eine Kaution verlangen.
Mietrecht beim Todesfall des Vermieters
Wenn der Vermieter stirbt, wird der Mietvertrag zwischen dem Mieter und den Erben des Vermieters fortgesetzt. Dabei ist es wichtig, dass der Mieter sich das Erbrecht des neuen Vermieters nachweisen lässt, um doppelte Zahlungen zu vermeiden. In dem Fall, dass nicht eine einzelne Person, sondern eine sogenannte Erbengemeinschaft das Mietverhältnis auf Vermieterseite fortführt, haftet diese auch für alle Verbindlichkeiten gesamtschuldnerisch. Der Mieter kann sich mit eventuellen Forderungen an jeden der Erben wenden, die den Ausgleich unter sich ausmachen müssen.
Wohnungsräumung durch den Vermieter
Sind die Erben und Angehörige des Verstorbenen unbekannt, so kann der Vermieter beim Nachlassgericht Anordnung von Nachlasspflegschaft beantragen. Mit dem eingesetzten Nachlasspfleger kann die Räumung dann bewerkstelligt werden. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet über einen Beschluss des Kammergerichts in Berlin (KG) (Az.: 19 W 102/17).