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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Wohnungsübernahme und Mitteilungspflicht Todesfall: Das müssen Mitbewohner und Angehörige beachten
Wenn ein Mieter stirbt, darf sein Mitbewohner unter Umständen den Mietvertrag übernehmen. Um das so genannte Eintrittsrecht wahrzunehmen, muss die Bewohner eine Beziehung verbinden – eine intime Liebesbeziehung ist dafür nicht notwendig. Das hat das Landgericht Berlin beschlossen.
Im konkreten Fall teilten zwei Männer fast 20 Jahre eine Wohnung. Sie verband eine freundschaftliche, väterliche Beziehung. Als der 26 Jahre ältere Mieter starb, verlangte der Vermieter die Räumung. Der Mitbewohner wollte hingegen den Vertrag übernehmen und berief sich auf das Eintrittsrecht. Das Amtsgericht Berlin wies die Räumungsklage ab, wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" berichtet. Dagegen ging der Vermieter in Berufung.
Nach einer ausführlichen Beweisaufnahme stand fest, dass der Mieter und sein Mitbewohner eine enge Verbindung hatten und dauerhaft in einem Haushalt zusammen lebten. Der Beklagte hatte den Mieter sogar bis zu seinem Tod gepflegt. Da es laut Gesetz um das Bestehen einer Lebensgemeinschaft geht, ist der Mitbewohner nach Auffassung der Richter uneingeschränkt vom Eintrittsrecht geschützt - auch wenn er mit dem Mieter weder verwandt war noch eine Liebesbeziehung pflegte. Die Berufung war somit aus Sicht der Richter (Az.: 3 U 4/14) unbegründet und die Räumungsklage unberechtigt.
Mitbewohner müssen Vermieter über Tod einer Mieterin informieren
Stirbt ein Mieter, müssen Verwandte den Vermieter darüber informieren. Das gilt auch, wenn sie selbst in der Mietwohnung leben. Verschweigen sie stattdessen den Tod monatelang, darf der Vermieter eine Kündigung aussprechen. Das hat das Amtsgericht München in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 432 C 9516/16). Im vorliegenden Fall hatte eine Frau, die weiterhin in der Wohnung lebte, den Vermieter mehr als zehn Monate lang nicht über den Tod ihrer Mutter informiert. Erst als es Unregelmäßigkeiten mit der Miete gab, erfuhr der Vermieter davon. "Ein derartiges Verhalten ist in nicht hinnehmbarer Weise vertragswidrig", stellte das Gericht fest. Die Richter gaben der Räumungsklage des Vermieters statt