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Rauchmelder-Pflicht in Bundesländern: Bußgelder drohen


Regelungen im Überblick
Rauchmelder in fast allen Bundesländern Pflicht

Inzwischen gilt in fast allen Bundesländern die Rauchmelderpflicht. Welche Regelungen jeweils gelten? Wir geben Ihnen einen Überblick.

Aktualisiert am 28.12.2020|Lesedauer: 5 Min.
Von dpa-tmn, t-online
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Jedes Jahr verunglücken in Deutschland rund 500 Menschen tödlich durch Brände, die meisten davon in den eigenen vier Wänden. Die große Mehrheit stirbt dabei nicht an Verbrennungen, sondern an einer Rauchvergiftung. Rauchmelder könnten viele diese Unglücke verhindern.

Ein Rauchmelder mit RauchVergrößern des Bildes
Ein Rauchmelder warnt vor einem möglichen Feuer. (Quelle: PhonlamaiPhoto/Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Keine Kontroll-Pflicht für Rauchmelder

Weder Feuerwehr noch irgendwelche Behörden kontrollieren, ob Rauchmelder in privaten Wohnungen pflichtgemäß installiert werden. Offenbar nutzten aber Anfang des Jahres Trickbetrüger die Tatsache aus, dass dies nicht jedem bekannt ist. Klingelt ein angeblich offizieller Rauchmelder-Kontrolleur an der Tür, sollte man ihn keinesfalls in die Wohnung lassen, sondern die Polizei verständigen.

Übersicht der Rauchmelderpflicht nach Bundesländern

  • Baden-Württemberg: Hier gilt die Rauchmelderpflicht für alle Wohnungen seit Juli 2013. Für Bestandsbauten endete die Übergangsfrist am 31. Dezember 2014. Alle Schlafräume und Flure, die als Fluchtweg dienen, müssen mit jeweils einem Brandmelder ausgerüstet sein. Zuständig für den Einbau sind die Eigentümer, für die Betriebsbereitschaft die Mieter der Wohnung.
  • Bayern: Bestandsbauten müssen bis Ende 2017 mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Verantwortlich dafür sind die Eigentümer. Die Betriebsbereitschaft müssen aber die Mieter sicher stellen. Für Neubauten gilt die Rauchmelderpflicht in Bayern seit Januar 2013.
  • Berlin: Für Neubauten gilt die Pflicht seit 2017, Bestandsbauten müssen bis Ende 2020 nachgerüstet werden.
  • Brandenburg: Für bestehende Wohnungen gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020. Einbau und Betriebsbereitschaft liegen beim Eigentümer. Neubauten brauchen einen Rauchmelder seit Juli 2016.
  • Bremen: Die Nachrüstpflicht für bestehende Wohnungen endete am 31. Dezember 2015. Verantwortlich für den Einbau ist der Wohnungseigentümer. Die Betriebsbereitschaft müssen die Mieter garantieren.
  • Hamburg: Neubauten müssen seit April 2006 einen Rauchmelder haben. Seit Anfang 2011 müssen alle Wohnungen mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Verantwortlich für den Einbau ist der Eigentümer. Er muss auch die Betriebsbereitschaft sicherstellen.
  • Hessen: Rauchmelderpflicht gilt für Neu- und Umbauten seit 24.6.2005. Seit Anfang 2015 müssen bestehende Wohnungen mit Rauchmeldern nachgerüstet sein. Der Wohnungseigentümer ist für den Einbau verantwortlich, für die Betriebsbereitschaft der unmittelbare Nutzer der Wohnung.
  • Mecklenburg-Vorpommern: Bereits seit Anfang 2010 müssen alle Neu-, Um- und Bestandsbauten mit Rauchmeldern in Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Fluchtwege dienen, ausgestattet sein. Für den Einbau und die Betriebsbereitschaft ist der Wohnungsbesitzer verantwortlich.
  • Niedersachsen: Die Nachrüstpflicht für bestehende Wohnungen endete am 31. Dezember 2015. Verantwortlich für den Einbau ist der Wohnungseigentümer. Die Betriebsbereitschaft muss der Mieter gewährleisten. Neubauten müssen seit November 2012 mit Rauchmeldern ausgerüstet werden.
  • Nordrhein-Westfalen: Bestandsbauten müssen bis Ende 2016 nachgerüstet werden. Verantwortlich dafür sind die Eigentümer. Die Betriebsbereitschaft müssen aber die Mieter sicher stellen. Für Neubauten gilt die Rauchmelderpflicht seit April 2013.
  • Rheinland-Pfalz: In Rheinland-Pfalz sind Rauchmelder bereits seit 2003 in Neubauten Pflicht. In allen Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren, die als Rettungsweg dienen, müssen Rauchmelder angebracht werden. Die Übergangs- und Nachrüstfrist für Bestandsbauten endete am 12. Juli 2012. Verantwortlich für den Einbau und die Betriebsbereitschaft sind die Wohnungseigentümer.
  • Saarland: Rauchmelder sind seit 18.02.2004 in allen Neu- und Umbauten vorgeschrieben. Bestehende Wohnungen müssen bis Ende 2016 nachgerüstet sein. Verantwortlich für den Einbau ist der Eigentümer, für die Betriebsbereitschaft der unmittelbare Besitzer.
  • Sachsen: Seit dem 1. Januar 2016 sind Rauchmelder in Neu- und Umbauten Pflicht. Verantwortlich für den Einbau ist der Eigentümer, für den Betrieb der Mieter.
  • Sachsen-Anhalt: Die Nachrüstpflicht für bestehende Wohnungen endete am 31. Dezember 2015. Seit 2009 gilt die Rauchmelderpflicht für Neubauten.
  • Schleswig-Holstein: Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten seit April 2005. Seit Anfang 2011 müssen alle Wohnungen – ob neu oder alt – mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Verantwortlich für den Einbau ist der Eigentümer. Die Betriebsbereitschaft ist Sache des Mieters.
  • Thüringen: Seit 29.02.2008 müssen alle Neu- und Umbauten mit Rauchmeldern ausgestattet werden. Die Nachrüstfrist für Bestandswohnungen läuft noch bis Ende 2018.

Mindestausstattung mit Rauchmeldern

Die Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes (vfdb) rät: "Rauchmelder sollten mindestens in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren installiert werden." Bei Fluren ist die Installation vor allem dann wichtig, wenn der Flur im Brandfall als Fluchtweg genutzt werden muss. "Allerdings kann ein Rauchmelder nur dann Leben retten, wenn er richtig installiert ist“, mahnt Christian Rudolph, Vorsitzender des Forums Brandrauchprävention in der vfdb.

In welchen Räumen sollten Rauchmelder angebracht werden?

Ein Rauchmelder sollte in waagerechter Position an der Decke befestigt werden. Der TÜV Rheinland in Köln empfiehlt eine Installation in der Raummitte mit einem Mindestabstand von einem halben Meter zur Wand. An Dachschrägen montiere man Rauchmelder etwa 50 Zentimeter unterhalb des höchsten Punktes. Die kleinen Geräte sollten allerdings nicht in der Nähe von Zugluft sowie an Luftschächten und Klimaanlagen installiert werden. Denn dort zieht Rauch ab.

Im Schlaf wird Rauch nicht wahrgenommen

Laut der vfdb werden etwa zwei Drittel aller Brandopfer nachts im Schlaf vom Feuer überrascht. Das Tückische hierbei: Im Schlaf funktioniert der menschliche Geruchssinn nicht. Der Rauch wird nicht wahrgenommen. Wertvolle Sekunden oder gar Minuten vergehen bis die Rauchkonzentration und die Temperatur derart ansteigen, dass das Brandopfer schließlich erwacht. Dann allerdings ist es oft zu spät.

"Rauchmelder der beste Lebensretter in der Wohnung"

Vor allem der hochgiftige Brandrauch wird zur Todesfalle, aus der es fast kein Entrinnen mehr gibt. Er ist viel gefährlicher als das Feuer selbst. "Da bereits das Einatmen einer Lungenfüllung mit Brandrauch tödlich sein kann, ist ein Rauchmelder der beste Lebensretter in der Wohnung", so die Experteneinschätzung der vfdb. Bei der ersten Rauchentwicklung schlagen die Geräte laut Alarm, so dass Hausbewohner frühzeitig geweckt werden und sich in Sicherheit bringen können, bevor ihnen Feuer und Rauch alle Fluchtwege abschneiden.

Wer ist für den Einbau und Wartung der Brandmelder zuständig?

Mit Ausnahme von Mecklenburg-Vorpommern ist in allen Bundesländern mit Rauchmelderpflicht der Eigentümer und damit auch der Vermieter für die Installation der Rauchmelder verantwortlich. In Mecklenburg-Vorpommern sorgt eine unklare Formulierung in der Landesbauordnung für Auslegungsspielraum. In den meisten Ländern ist der unmittelbare Besitzer beziehungsweise Mieter für den Betrieb verantwortlich. Es sei denn, der Eigentümer beziehungsweise Vermieter übernimmt diese Pflicht freiwillig.

Qualität erkennen

Gesetzlich müssen Rauchmelder eine CE-Kennzeichnung besitzen und der Norm "EN 14604" entsprechen. Diese legt unter anderem die Mindestlautstärke des Alarms, sowie einige Mindeststandards im Bereich der Funktionalität fest. So müssen die Geräte beispielsweise so gebaut sein, dass der Rauch von allen Seiten gleich gut eindringen kann. Außerdem muss der Rauchmelder einen Testknopf zur Funktionsüberprüfung des Alarms haben und auf einen notwendigen Batteriewechsel 30 Tage vorher durch ein wiederkehrendes Warnsignal hinweisen. Allerdings werden die Produkte nicht überprüft, sondern der Hersteller erklärt nur, er halte geltende EU-Bestimmungen ein.

Geprüfte Rauchmelder sind an zusätzlichen Labels erkennbar – das Hessische Innenministerium empfiehlt beispielsweise das VdS-Prüfzeichen. Der Verband der Sachversicherer (VdS) zeichnet ebenso wie der TÜV Nord Geräte von besonders hoher Qualität mit einem besonderen Gütesiegel aus, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen. So zertifizierte Produkte unterliegen der ständigen Kontrolle durch das prüfende Institut, so dass das VdS-Siegel oder auch das KRIWAN-Zertifikat des TÜV Nord dem Verbraucher als wichtiges Qualitätsmerkmal dienen können.

Aber nicht nur ein Rauchmelder sollte in jedem Haushalt vorhanden sein. Auch ein Feuerlöscher ist wichtig. Welchen die Feuerwehr empfiehlt, lesen Sie hier.

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