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Bei Schäden: Generalunternehmer und Eigentümer haften auf der Baustelle


Bei Schäden
Generalunternehmer und Eigentümer haften auf der Baustelle

München (dpa/tmn) - Ein Eigentümer muss sicherstellen, dass von seinem Grundstück keine Gefahren ausgehen. Diese sogenannte Verkehrssicherheitspflicht entfällt auch dann nicht vollständig, wenn der Eigentümer einen Generalunternehmer für Bauarbeiten beauftragt hat.

03.01.2019|Lesedauer: 1 Min.
Von dpa
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Er muss auch dann seinen Kontrollpflichten nachkommen, also die Sicherheit der Baustelle überwachen. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes München hervor (Az.: 7 U 3118/17). Über den Fall berichtet die Zeitschrift "NJW Spezial" (Heft 24/2018).

Grundstückseigentümer und Generalunternehmer sind dazu verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um andere vor Schäden auf einer Baustelle zu bewahren.Vergrößern des Bildes
Grundstückseigentümer und Generalunternehmer sind dazu verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um andere vor Schäden auf einer Baustelle zu bewahren. (Quelle: Klaus-Dietmar Gabbert./dpa)

Im verhandelten Fall war ein Mensch nachts in eine Grube gestürzt. Das Loch befand sich im Innenhof eines Grundstückes und war nur mit einem Flatterband abgesperrt. Der Unfallversicherer machte Schadenersatzansprüche gegenüber dem Generalunternehmer und dem Grundstückseigentümer geltend. Die Beklagten stritten eine Haftung ab, allerdings zu Unrecht, wie die OLG-Richter entschieden.

Denn der Generalunternehmer haftet laut dem Urteil, weil er seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt und die Grube nicht ausreichend gesichert hatte. Auch den Eigentümer treffe eine eigene Verkehrssicherungspflicht. Diese könne er zwar delegieren, sie entfällt dadurch aber nicht völlig.

Der Eigentümer müsse als Auftraggeber den Generalunternehmer überwachen und instruieren. Beide Beklagten seien dazu verpflichtet, notwendige und zumutbare Maßnahmen zu treffen, um andere vor Schäden zu bewahren - und eine Flatterleine reiche nicht, um einen metertiefen Graben in einem Hof abzusichern.

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