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Darum erhalten Sie nach der Teilnahme am Gewinnspiel so viel Werbung


So können Sie sich schützen
Darum erhalten Sie nach der Teilnahme am Gewinnspiel so viel Werbung

Mehren sich bei Ihnen Werbeanrufe oder -briefe nach Ihrer Teilnahme an einem Preisausschreiben? Mit diesen Tipps können Sie das verhindern.

Aktualisiert am 26.12.2022|Lesedauer: 4 Min.
Von dpa, t-online, jb
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Von den störenden und ärgerlichen Anrufen sowie Werbemitteilungen nach der Teilnahme an einem Gewinnspiel sind viele betroffen: Laut einer repräsentativen Umfrage des Marktwächters Digitale Welt der Verbraucherzentralen wurde bereits mehr als die Hälfte der Verbraucher in Deutschland (56 Prozent) mindestens einmal unaufgefordert von Unternehmen kontaktiert.

Teilnehmer an einem Preisausschreiben füllt den Coupon ausVergrößern des Bildes
Gewinnspiel: Ihre Daten können dem Veranstalter durch die Weitergabe oder -verarbeitung Geld einbringen. Achten Sie daher darauf, an welchen Preisausschreiben Sie teilnehmen. (Symbolbild) (Quelle: Enters/imago-images-bilder)

Besonders häufig geht es bei den Werbemaßnahmen um neue Telefonverträge, Energieversorgung oder Glücksspiele.

Hausbesuche vorbeugen

Eine Mitteilung an die Bundesnetzagentur (BNetzA) ist eine Option, mit unerwünschter Werbung umzugehen. Noch besser ist es, vorab Anrufe und Hausbesuche zu verhindern und diesen vorzubeugen. Laut Wettbewerbszentrale dürfen Unternehmen Kunden nicht einfach kontaktieren. Der Verbraucher muss vorher dem Unternehmen gegenüber aktiv und bewusst erklären, über welche Kanäle er zu welchem Zweck kontaktiert werden möchte. Die Einwilligung darf also nicht im Kleingedruckten versteckt sein.

Doch um diese Erlaubnis zu bekommen, bedienen sich laut Bundesnetzagentur manche Firmen einer eigentlich alten Masche, die aber noch immer gut funktioniert. Dafür nutzen die Firmen Stellen, an denen der Verbraucher nicht damit rechnet, wie beispielsweise Gewinnspiele, Veranstaltungen und Zeitungsanzeigen. Häufig würden, laut BNetzA, Gewinnspiele nur zu diesem Zweck durchgeführt.

Werbung nach Gewinnspielen vermeiden

Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein rät zur Datensparsamkeit. Bei einem Vertrag sei es etwa sinnvoll, nur die Pflichtangaben auszufüllen, die es wirklich für den Abschluss braucht. Freiwillig solle niemand die Telefonnummer angeben. Gegen die Werbeflut nach einer Bestellung empfehlt die Verbraucherzentrale folgenden Satz mit auf das Bestellformular zu schreiben:

"Ich widerspreche der Verarbeitung mich betreffender personenbezogener Daten zum Zweck von Direktwerbung (Art. 21 Absatz 2 Datenschutz-Grundverordnung)."

Klingelt dennoch das Telefon oder steht jemand an der Haustür, helfen folgende Maßnahmen, um den Verkäufer loszuwerden.

Wie Sie richtig reagieren bei Werbeanrufen und Hausbesuchen

Telefon

Es gibt zwei Möglichkeiten, mit solchen Anrufern umzugehen: Am einfachsten ist es, direkt aufzulegen. Wer es sich zutraut, sollte beim Anrufer nachfragen, wer anruft, woher das Unternehmen seine Daten hat und dann weitere Kontaktversuche verbieten.

Die Bundesnetzagentur kann bei unerlaubter Telefonwerbung Bußgelder von bis 300.000 Euro verhängen. Verbraucher sollten daher Anrufe melden. "Wir brauchen möglichst konkrete Angaben zum Fall", erklärt die BNetzA. "Rufnummer des Anrufers, Datum, Angaben zum beworbenen Produkt sowie zur Person des Werbenden und die möglichst detaillierte Wiedergabe des Gesprächsinhalts helfen uns weiter." Nutzen Sie zum Melden das Online-Formular der Bundesnetzagentur oder schreiben Sie eine E-Mail an rufnummernmissbrauch@bnetza.de.

Wer wiederholt angerufen wird, kann bestimmte Nummern etwa durch seinen Telefonanbieter sperren lassen. Ein Spickzettel neben dem Telefon kann helfen, klare Absagen zu erteilen. In solchen Fällen brauchen Sie laut Bundesnetzagentur nicht höflich bleiben. Haben Sie doch einen Vertrag am Telefon geschlossen, gilt eine Widerrufsfrist von mindestens 14 Tagen.

Achtung
Bei Werbeanrufen darf die Rufnummer nicht unterdrückt werden. Dies stellt laut Verbraucherzentrale eine zusätzliche Ordnungswidrigkeit dar.

Haustür

Werbung an der Haustür ist nicht, laut Wettbewerbszentrale, nicht so einfach zu verbieten. Grundsätzlich darf jeder bei Ihnen klingeln. Auch ist es schwierig, eine Person an der Haustür abzuwimmeln. Hier sollten Sie besonders hart sein. Die Verbraucherzentrale rät, die Kette an der Tür vorzulegen und niemanden in die Wohnung zu lassen. Im Zweifel soll der Vertreter die Unterlagen dalassen. Ein Anruf bei der Kundenhotline des Unternehmens kann ebenfalls Klarheit bringen – achten Sie dabei darauf, dass der Anruf für Sie kostenlos ist. Nach Vertragsschluss gilt auch bei einem Haustürgeschäft eine 14-tägige Widerrufsfrist.

E-Mail

Wenn Werbe-Mails nerven, kann man der Nutzung seiner E-Mail-Adresse einfach widersprechen. Landen die Nachrichten dann weiterhin im Postfach, ist dies ein Fall für die Bundesnetzagentur. Gegen Spam-Mails hilft ein wirksamer Spamfilter. Beschwerden können auch an den Verband der Internetwirtschaft (eco) gerichtet werden.

Post

Allgemeine Wurfsendungen, wie Flyer vom Pizzaboten oder Werbebroschüren von Umzugsfirmen lassen sich mit einem Aufkleber am Briefkasten teilweise eindämmen, der Werbung verbietet. Erhalten Sie trotz des Hinweises auf Ihrem Briefkasten weiterhin derartige Werbung, können Sie rechtlich gegen den Werbenden sowie gegen den Postdienstleister vorgehen. Allerdings können hohe Gerichtskosten die Folge sein.

Briefkastenaufkleber
Ein Aufkleber mit dem Schriftzug "Keine Werbung" oder "Werbung unerwünscht" zeigt keine Wirkung. Stattdessen sollten Sie den Satz "KEINE Werbung – keine Handzettel, keine Wurfsendungen, keine kostenlosen Zeitungen und Wochenblätter" verwenden, rät die Verbraucherzentrale.

Einen Werbebrief, der direkt an Sie adressiert ist, verstößt nicht gegen das Gesetz. Wollen Sie diese nicht erhalten, müssen Sie sich direkt an das Unternehmen wenden und der Zusendung von Werbung widersprechen. Wer möchte, kann seine Adresse auch online in die sogenannte Robinsonliste eintragen. Dann streichen Werbeunternehmen, die Mitglied im Deutschen Dialogmarketing Verband sind, Verbraucher aus ihren aktuellen Adressenlisten.

Gewinnspiele dienen der Datengewinnung

Allgemein sollten Sie bei Gewinnspielen stets skeptisch sein. Große Unternehmen verschenken selten kostspielige Preise wie Autos, Häuser oder Reisen ohne im Gegenzug etwas Wertvolles – wie beispielsweise Ihre Daten – zu erhalten. Mit den Preisausschreiben erhalten die Unternehmen nicht nur neue Daten von Bestandskunden, sondern auch von potenziellen Neukunden.

Müssen Sie für die Teilnahme Geld bezahlen, wird dies als Glücksspiel bezeichnet. Das ist häufig bei Online-Casinos der Fall. Die Bezahlung einer Gebühr schützt jedoch nicht vor unseriösen Anbietern. Hier lohnt ein Blick in die AGB, in die Datenschutzerklärung sowie in das Impressum.

Seriöse Gewinnspiele erkennen

Wenn Sie dennoch weiterhin an Gewinnspielen teilnehmen möchten, sollten Sie sich vorab die Teilnahmebedingungen sowie die Kontaktdaten (Impressum) und die Datenschutzbestimmungen des Veranstalters genau durchlesen. Sind diese nur schwer oder nicht komplett einsehbar, sollten Sie von der Teilnahme an dem Preisausschreiben absehen.

Ein weiterer Hinweis über die Seriosität kann der Veranstalter des Gewinnspiels geben. Ist dieser nicht eindeutig erkennbar oder versteckt er sich hinter einem Drittanbieter, gilt auch hier: lieber nicht teilnehmen. Meiden Sie darüber hinaus Gewinnspiele von Unternehmen, deren Sitz nicht in Deutschland ist. Diese können teilweise anderen Datenschutzbestimmungen unterliegen.

Einwilligung der Datenweitergabe für Gewinnspielteilnahme notwendig?

Nach der DSGVO bedarf es einer eindeutigen Einwilligung zur Datenverarbeitung und -weitergabe. Dies gilt auch bei Gewinnspielen. Die Kopplung der Datenverarbeitung mit der Möglichkeit, an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können, muss daher klar kommuniziert werden. Zudem muss der Veranstalter mitteilen, wozu er Ihre Daten benötigt.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
  • Marktwächter
  • Verbraucherzentralen
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