Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.
Zum journalistischen Leitbild von t-online.Balkon-Urteil Blumen gießen: Wann eine Kündigung der Wohnung droht
Wer Blumen auf dem Balkon gießt, muss Rücksicht nehmen – das gilt besonders für solche Blumenkästen, die auf der Brüstung stehen oder an der Außenseite des Balkons angebracht sind.
Mieter sollten mit dem Gießen ihrer Balkonblumen warten, bis sich erkennbar keine Nachbarn unter dem Balkon befinden. Auslaufendes Wasser darf auch nicht unten wohnende Nachbarn oder die Fassade des Hauses beeinträchtigen, befand das Amtsgericht München (Az.: 271 C 73794/00), wie der Deutsche Mieterbund (DMB) mitteilt.
Mutwillige Schädigung kann zur Kündigung führen
Mit einer Kündigung müssen Mieter aber nicht gleich rechnen, wenn sie unaufmerksam waren. Hat ein Mieter beim Blumengießen seinen Vermieter auf dem Balkon darunter mit Wasser getroffen, kommt eine Kündigung allenfalls dann in Betracht, wenn der Vermieter eine mutwillige Schädigung nachweist, entschied das Amtsgericht Nürnberg (Az.: 26 C 4676/93).
Gehört ein gemeinschaftlicher Garten zum Haus, dann gießen in der Regel die Mieter oder der Hausmeister die Pflanzen dort, erklärt der DMB. Die Kosten, die für dieses Bewässern anfallen, sind als Kosten der Be- und Entwässerung dann umlegbare Betriebskosten – in der Regel bezahlen die Mieter also die Bewässerung des Gemeinschaftsgartens.
- Nachrichtenagentur dpa-tmn