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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Das sollten Sie beachten Bis zu 50.000 Euro Strafe fürs Sammeln von Moos
Sowohl für den Adventskalender als auch für die Deko im Eigenheim wird Moos gerne verwendet. Doch Sie sollten dafür nicht zu Gewächsen aus dem Wald greifen.
Wer im Wald spazieren geht, mag sich vielleicht gerne etwas Moos mitnehmen und damit sein Wohnzimmer dekorieren. Oder vielleicht basteln Sie auch demnächst Ihren Adventskranz und möchten diesen mit der grünen Landpflanze ausstatten. In beiden Fällen ist Vorsicht geboten. Denn das Sammeln von Moos kann illegal sein.
Moos sammeln: Das sollten Sie beachten
Wenn Sie Moos in der Natur sammeln möchten, müssen Sie die Auflagen hierfür beachten. So erlauben die Gesetze lediglich das Pflücken von bestimmten Moossorten. Und auch die Menge ist festgelegt.
Moos aus dem Park oder Wald darf nur in kleinen Mengen gesammelt werden. Kleine Menge bedeutet in dem Fall: so viel, wie zwischen Daumen und Zeigefinger passt. Zudem darf die Pflanze nur für den Eigenbedarf und nicht etwa für den Verkauf gepflückt werden.
Die Vorlagen sind in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) und in dem Bundesnaturschutzgesetz festgelegt.
Moos sammeln: Wann es verboten ist
Nicht nur das Überschreiten der Höchstmenge ist beim Moos-Sammeln illegal. Auch bestimmte Moos-Sorten dürfen nicht beschädigt, ausgerissen oder ausgegraben werden, wie es im Bußgeldkatalog heißt. Dazu zählen unter anderem alle heimischen Arten der Hain-, Torf- und Weißmoose. Sie zählen zu den bedrohten beziehungsweise gefährdeten Pflanzen und stehen in Deutschland unter Naturschutz.
Außerdem ist es verboten, Moos von privaten Grundstücken, aus öffentlichen Parks, die von der Kommune bepflanzt werden und die der Allgemeinheit dienen, zu entwenden.
Weiterhin ist das Sammeln von Moos in Naturschutzgebieten strengstens untersagt.
Welche Strafen drohen?
Wer gegen die Bundesartenschutzverordnung und das Bundesnaturschutzgesetz verstößt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen (beispielsweise in Hamburg). In anderen Bundesländern liegt das Bußgeld bei mindestens 50 Euro.
- gesetze-im-internet.de "§39 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)"
- bussgeldkatalog.org/ "Geschützte und seltene Pflanzen in Deutschland"