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BGH-Urteil zu Schönheitsreparaturen: Streichen oder nicht?


Streichen oder nicht?
BGH entlastet Mieter beim Streit um Schönheitsreparaturen

dpa, Anja Semmelroch

Aktualisiert am 22.08.2018Lesedauer: 1 Min.
Katja Kalsberger streicht auf der Messe Mode, Heim, Handwerk eine Wand.Vergrößern des BildesSchönheitsreparaturen: Grundsätzlich verpflichtet das Gesetz den Vermieter, die Wohnung in Schuss zu halten. Es gibt jedoch Ausnahmen. (Symbolbild) (Quelle: Caroline Seidel/dpa)

Beim Thema Renovieren sind sich viele Mieter unsicher. Kein Wunder, denn was im Mietvertrag steht, muss nicht rechtens sein. Was, wenn dann noch eine Abmachung mit dem Vormieter ins Spiel kommt?

Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte von Mietern bei Schönheitsreparaturen. Sie müssen eine unrenoviert übernommene Wohnung auch dann nicht beim Auszug streichen, wenn sie das dem Vormieter gegenüber einmal zugesagt haben. Das haben die obersten Zivilrichter am Mittwoch in Karlsruhe entschieden. Eine solche Vereinbarung habe keinen Einfluss auf die Verpflichtungen von Mieter und Vermieter im Mietvertrag, heißt es. (Az. VIII ZR 277/16)

Nach einem Grundsatzurteil von 2015 darf der Vermieter den Mieter nicht ohne Ausgleich zu Schönheitsreparaturen verpflichten, wenn dieser eine unrenovierte Wohnung bezogen hat. Sonst müsste er diese womöglich schöner hinterlassen, als er sie vorgefunden hat. Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind unwirksam. Mit dem neuen Urteil in einem Streit aus Celle (Niedersachsen) ist klargestellt, dass daran auch eine Absprache mit dem Vormieter nichts ändert.

Worum ging es bei dem Rechtsstreit?

Der Mieter hatte seine Wohnung vor dem Auszug selbst gestrichen. Dazu hatte ihn die vermietende Wohnungsbaugenossenschaft aufgefordert. Der waren die Decken und Wände allerdings zu streifig – sie ließ für knapp 800 Euro einen Maler kommen. Bezahlen soll das der Mieter, aber er weigert sich.

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