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Urteil: Das gehört nicht zu Schönheitsreparaturen


Klares Urteil
Umzug: Das gehört nicht zu Schönheitsreparaturen

Wer aus seiner alten Bleibe auszieht, muss oft noch mal zum Pinsel greifen. Doch wie weit geht die Pflicht zu Schönheitsreparaturen

Aktualisiert am 28.09.2021|Lesedauer: 1 Min.
Von dpa
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Streichen, spachteln, tapezieren – beim Auszug aus ihrer Wohnung müssen Mieter meist Schönheitsreparaturen durchführen. Geregelt ist das im Mietvertrag. Diese Klauseln beziehen sich aber nicht automatisch auch auf den Keller, wie das Amtsgericht Homburg nun klargestellt hat (Az.: 7 C 206/20 (17)).

Schönheitsreparaturen: Mieter sind nicht immer verpflichtet.Vergrößern des Bildes
Schönheitsreparaturen: Mieter sind nicht immer verpflichtet. (Quelle: Markus Scholz/dpa)

Klares Urteil zu Schönheitsreparaturen

Lediglich in den Wohnräumen müssen entsprechende Arbeiten ausgeführt werden, wie die Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" (9/2021) des Deutschen Mieterbundes berichtet.

In dem verhandelten Fall stritten Vermieter und Mieterin nach dem Ende des Mietverhältnisses um Geld. Unter anderem verlangte der Vermieter Schadenersatz für die Renovierung der Kellerräume. Insgesamt stellte er dafür rund 2.722 Euro in Rechnung. Nach Abzug der Kaution verblieb eine Forderung von 1.532 Euro. Die ehemalige Mieterin wollte das nicht hinnehmen: Die Kellerräume seien nicht als Wohnung oder Wohnraum genutzt worden. Die Forderung sei daher unzulässig.

Das sah auch das Gericht so: Die Mieterin habe einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Kaution. Denn die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen könne nicht einfach auf die Kellerräume ausgeweitet werden. Denn hier sei keine entsprechende Vereinbarung getroffen worden. Der in Mietverträgen üblicherweise verwendete Terminus Schönheitsreparaturen bezieht sich nur auf Wohnräume.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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