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Streit zwischen Nachbarn: Wann eine Garage wieder abgerissen werden muss


Streit zwischen Nachbarn
Wann eine Garage wieder abgerissen werden muss

Gebäude brauchen eine Baugenehmigung. Und dann gelten für unterschiedliche Gebäude verschiedene Vorgaben. Bauherren können einzelne Bauwerke daher nicht einfach selbst definieren.

Aktualisiert am 08.10.2022|Lesedauer: 2 Min.
Von dpa-tmn
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Ein Gebäude mit Terrasse, Lichtkuppeln und Glasfalttüren ist keine Garage, sondern dient dem Aufenthalt von Menschen. Liegt für ein solches Bauwerk keine Genehmigung vor, oder ist der Grenzabstand unterschritten, muss die angebliche Garage wieder beseitigt werden. Das berichtet das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az.: 6 U 117/20).

Baugenehmigung einholen: Welche Eigenschaften muss eine Garage haben, um auch als Garage gewertet zu werden?Vergrößern des Bildes
Baugenehmigung einholen: Welche Eigenschaften muss eine Garage haben, um auch als Garage gewertet zu werden? (Quelle: Andrea Warnecke/dpa-tmn)

Altes Bauwerk wurde abgerissen

In dem verhandelten Fall bekam der Beklagte eine Genehmigung zur Sanierung einer bereits vorhandenen Garage. Diese ließ er abreißen und begann mit dem Neubau.

Gebäude durften eigentlich nur mit einem Abstand von drei Metern von der Grundstücksgrenze errichtet werden. Diese Maßgabe galt aber nicht für Garagen, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden durften.

Die Nachbarin wehrte sich mit einem Eilverfahren erfolglos gegen den Neubau. So wurde das neue Garagengebäude gebaut. Die Klägerin meint, bei dem neu errichteten Gebäude handele es sich nicht um eine Garage. Sie verlangte weiterhin die Beseitigung des Gebäudes, beziehungsweise dessen teilweisen Rückbau. Das Landgericht wies dies zunächst ab.

Garage braucht keine Terrasse

Erfolgreich war die Nachbarin beim Oberlandesgericht: Der Beklagte muss das Bauwerk beseitigen, urteilte das Gericht. Das errichtete Gebäude halte die erforderlichen Abstände von drei Metern zur Grundstücksgrenze der Klägerin nicht ein. Das Gericht bewertete das Gebäude auch nicht als Garage, insbesondere nicht als sogenannte Grenzgarage.

Ihre Entscheidung stützen die Richter auch auf die Gestaltung des Gebäudes: Das Bauwerk sei mit einer integrierten Terrasse ausgestattet, die aus fest mit dem Boden verbundenen Holzdielen nebst Belichtungs- und Beleuchtungselementen bestehe.

Das Gebäude verfüge zudem in der Decke über Lichtkuppeln, die gesamte Front sei mit einer Glasfalttür versehen. Eine solche Ausgestaltung dient typischerweise der besseren Ausleuchtung eines zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Raums, stellten die Richter fest. Zum Unterstellen von Fahrzeugen würde das Gebäude offensichtlich nicht dienen.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa-tmn
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