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Austausch- und Umrüstpflichten für Kaminöfen laut 1. BImSchV


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Viele alte Kamin- und Kachelöfen müssen raus

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Aktualisiert am 05.01.2015Lesedauer: 3 Min.
Viele alte Kamin- und Kachelöfen müssen in den nächsten Jahren umgerüstet oder stillgelegt werden.Vergrößern des Bildes
Viele alte Kamin- und Kachelöfen müssen in den nächsten Jahren umgerüstet oder stillgelegt werden. (Quelle: Kathrin Schubert/imago-images-bilder)
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Seit 1. Januar 2015 dürfen zahlreiche alte Kamin- und Kachelöfen nicht mehr betrieben werden. Grund dafür ist die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (kurz: 1. BImSchV), die verschärfte Grenzwerte für Feinstaub- und Kohlenmonoxid-Emissonen alter Öfen vorsieht. Öfen, die die vorgegebenen Werte nicht erfüllen, müssen entweder umgerüstet oder außer Betrieb genommen werden. Welche Kamin- und Kachelöfen genau betroffen sind.

"Bundesweit sind zwischen 150.000 und 250.000 alte Kamin- und Kachelöfen betroffen", schätzt Stephan Langer vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks im Gespräch mit zuhause.de. Bei insgesamt knapp 13 Millionen Öfen, die in Deutschland derzeit in Betrieb sind, ist das zwar nur ein kleiner Anteil, doch in den nächsten Jahren werden viele weitere folgen.

Welche Kamin- und Kachelöfen betroffen sind

Im ersten Schritt mussten Kamin- und Kachelöfen, die vor dem 1. Januar 1975 in Betrieb genommen wurden und die Emissionsgrenzwerte der 1. BImSchuV nicht einhalten, bis zum 1. Januar 2015 umgerüstet oder stillgelegt werden. Unzulässig sind demnach ein Feinstaubausstoß von über 0,15 Gramm pro Kubikmeter (g/m³) und Kohlenmonoxid-Emissionen von mehr als 4 g/m3. "Werden diese Grenzwerte überschritten, sind die Einzelraumfeuerungsanlagen abhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung außer Betrieb zu setzen oder mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten", informiert der Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI) in einer Pressemitteilung zur Verordnung.

"Einen Filter einzubauen, dürfte sich aber in den seltensten Fällen lohnen", meint Langer. Ganz überwiegend handle es sich bei den auszutauschenden Öfen um verhältnismäßig günstige Industrie-Ware, die zum Kaufzeitpunkt einige hundert Euro gekostet und nun – nach immerhin 40 Jahren – ihren Zweck erfüllt habe.

In Zukunft müssen noch viel mehr Öfen raus

In den nächsten Jahren müssen weitere Öfen weichen oder nachgerüstet werden. Die Übergangsregeln der 1. BImSchV sehen die Stilllegung alter Öfen mit zu hohen Emissionswerten in insgesamt vier Schritten vor. Wann welche Öfen außer Betrieb genommen oder umgerüstet sein müssen, sofern sie die Grenzwerte nicht einhalten:

– bei Inbetriebnahme bis einschließlich 31.12.1974: bis zum 31. Dezember 2014

– bei Inbetriebnahme zwischen 1975 und 1984: bis zum 31. Dezember 2017

– bei Inbetriebnahme zwischen 1985 und 1994: bis zum 31. Dezember 2020

– bei Inbetriebnahme zwischen 1995 und 2010: bis zum 31. Dezember 2024

Dürfen Sie Ihren alten Kamin- und Kachelofen weiter betreiben?

Besitzer von Kamin- und Kachelöfen, können sich über eine Datenbank des HKI informieren, ob sie ihr altes Schätzchen unverändert weiterbetreiben dürfen, weil es die neuen Grenzwerte einhält. Zur Datenbank des HKI geht es hier. Schwieriger wird es, wenn es an einem alten Ofen kein Typenschild gibt. Dann muss der Schornsteinfeger nachmessen.

Historische Kamin- und Kachelöfen dürfen weiter betrieben werden

Nicht nachgerüstet oder ausgetauscht werden müssen außerdem historische Öfen, "bei denen der Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden", wie es in der Verordnung heißt. Schornsteinfeger Langer erklärt, was das in der Praxis heißt: "Entweder gibt es ein Typschild. Dann ist die Sache ohnehin klar."

Gibt es kein Typschild, müsse man eben nach anderen Kriterien suchen, die Rückschlüsse auf das Einbaudatum erlauben. "In einem Haus, das erst nach 1950 gebaut wurde, kann vorher auch kein Kaminofen in Betrieb gewesen sein", nennt der Experte ein Beispiel. Wenn bei einem wertvollen historischen Ofen nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden könne, ob er nun 1949 oder 1950 in Betrieb ging, würden die Schornsteinfeger in der Praxis nicht allzu rigide vorgehen, macht Langer den Verbrauchern Mut. Dem Gesetzgeber gehe es schließlich nicht darum, historische Werte zu vernichten, sondern die Luftverschmutzung durch veraltete Öfen zu reduzieren.

Auch für Wohnungen, in denen die Wärmeversorgung ausschließlich über Kamin- und Kachelöfen erfolgt, gilt eine Ausnahmereglung. Um die Nachrüst- beziehungsweise Stilllegungspflicht sozialverträglich zu gestalten, dürfen die Öfen hier weiter betrieben werden.

Auch für neue Kamin- und Kachelöfen gelten strengere Vorschriften

Für alle Öfen, die nach dem 21. März 2010 in Betrieb gegangen sind, galten schon die neuen Anforderungen aus der 1. BImSchV, wonach sie höchstens 2,0 g/m³ Kohlenmonoxid und 0,075 g/m³ Staub in die Luft blasen dürfen und einen Wirkungsgrad von mindestens 75 Prozent (Kaminöfen) beziehungsweise 80 Prozent (Kachelöfen) erreichen müssen. Sie dürfen bislang unbegrenzt weiter betrieben werden.

Seit Anfang 2015 haben sich auch die Anforderungen an neue Kaminöfen weiter erhöht. Es greift die zweite Stufe der Verordnung, welche die Staubemissionen auf 0,04 g/m³ und den Kohlenmonoxidausstoß auf 1,25 g/m³ begrenzt. Der Mindestwirkungsgrad bleibt unverändert. Der Endverbraucher dürfte von diesen Verschärfungen aber wohl nur wenig mitbekommen. Zumindest die großen Markenanbieter haben sich längst auf die neuen Grenzwerte eingestellt. Schon 2011 erklärte beispielsweise der Duisburger Hersteller Hark für seine aktuellen Modelle: "Der Feinstaubausstoß liegt bereits heute unter dem für 2015 vorgesehenen gesetzlichen Grenzwert der Bundesimmissionsschutzverordnung."

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