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Einspeisevergütung 2025: Neue EEG-Regeln für Solaranlagen treten in Kraft


Photovoltaik
Einspeisevergütung: Das sind die neuen Regeln

Von t-online, jb

Aktualisiert am 11.02.2025 - 17:13 UhrLesedauer: 3 Min.
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Zur Sonne hin ausgerichtet: Eine Photovoltaikanlage auf dem Hausdach eines Neubaus erzeugt grünen Strom. (Quelle: IMAGO/imago)
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Wer Strom aus einer Solaranlage übrig hat und ans Stromnetz abführt, bekommt eine sogenannte Einspeisevergütung. Daran ändert sich nun etwas.

Seit dem 1. Februar 2025 bekommen die Besitzer von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) eine geringere Einspeisevergütung. Dabei geht es um Solaranlagen, die ab diesem Datum zum ersten Mal in Betrieb genommen werden. Dies ist nicht das Einzige, das Photovoltaik-Anlagen-Besitzer (PV-Anlage) jetzt beachten müssen.

Einspeisevergütung ab Februar

Geht Ihre PV-Anlage im oder nach dem Februar 2025 zum ersten Mal in Betrieb und verkaufen Sie den dadurch gewonnenen Strom, erhalten Sie eine unterschiedliche Vergütung, je nachdem, wie leistungsstark Ihre Anlage ist und ob Sie Ihren gesamten Strom oder nur Teile davon ans Netz abgeben. Die Tabelle gibt einen Überblick:

Leistung der PV-AnlageVolleinspeisung (ohne Eigenverbrauch)Teileinspeisung (mit Eigenverbrauch)
bis 10 kWp12,60 Cent/kWh7,94 Cent/kWh
10 bis 40 kWp10,56 Cent/kWh6,88 Cent/kWh
40 bis 100 kWp10,56 Cent/kWh5,62 Cent/kWh

Die Vergütung ist für alle Anlagen, die vor dem 31. Juli 2025 ans Netz gehen, für 20 Jahre garantiert. Ab dem 1. August wird die Vergütung dann weiter sinken. Zuvor lag die Einspeisevergütung zwischen 5,68 Cent/kWh und 12,73 Cent/kWh, also etwa ein Prozent höher.

Kein Geld bei Überproduktion

Weiterhin sieht das sogenannte Solarspitzen-Gesetz vor, dass es bei einem negativen Strompreis keine Einspeisevergütung mehr gibt. Ein negativer Strompreis entsteht an der Strombörse dann, wenn mehr Strom produziert als nachgefragt wird. Das Gesetz wurde am 31. Januar vom Bundestag verabschiedet und tritt am 1. März in Kraft. Lesen Sie hier mehr dazu.

Durch die Maßnahme will man eine Netzüberlastung an Tagen vermeiden, an denen viel Strom aus erneuerbarer Energie von Privatpersonen ins Netz gespeist, jedoch nur wenig Strom verbraucht wird. Mehr dazu, was eine Netzüberlastung bedeutet und warum dadurch sogar ein Blackout drohen könnte, lesen Sie hier.

Ausgleichszahlung vorgesehen

Das heißt jedoch nicht, dass Besitzer von Solaranlagen finanzielle Einbußen fürchten müssen. Denn die Zeit, in der sie keine Vergütung erhalten, wird ihnen angerechnet. Das heißt, ihr Vergütungsanspruch läuft nicht 20 Jahre plus das Jahr der Inbetriebnahme. Sondern er wird um die Zeit verlängert, in der Sie aufgrund des negativen Strompreises keine Vergütung erhalten haben (sog. Kompensationsmechanismus).

Laut "PV Magazin" gibt es für diese Kompensation allerdings eine komplizierte Rechnung. Dabei wird sich an sogenannten Volllastviertelstunden orientiert. Man nimmt an, dass in einem Jahr 3.800 Volllastviertelstunden anfallen. Diese sind von Monat zu Monat unterschiedlich:

  • Januar: 87
  • Februar: 189
  • März: 340
  • April: 442
  • Mai: 490
  • Juni: 508
  • Juli: 498
  • August: 453
  • September: 371
  • Oktober: 231
  • November: 118
  • Dezember: 73

Politiker sehen daher eine andere Aufteilung vor, über die das "PV Magazin" berichtet:

Demnach soll sich das Ende der Förderung verschieben, je nachdem, wie viele Volllastviertelstunden sich in den Förderjahren ansammeln. Dabei gibt es zwei Arten von Anlagen: Bei den einen wird ein gesetzlich bestimmter Wert für 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr gezahlt. Bei den anderen gilt ein Wert aus Ausschreibungen für genau 20 Jahre ab Inbetriebnahme.

Im ersten Fall greift die Kompensation immer ab dem 1. Januar nach dem Ende der Förderzeit, im zweiten Fall auch unterjährig, heißt es weiter. Entscheidend ist laut "PV Magazin" in beiden Fällen, wie viele Volllastviertelstunden sich während der EEG-Förderung angesammelt haben, um das Ende des ursprünglichen Förderzeitraums zu ermitteln.

Dabei ist jedoch nicht nur ausschlaggebend, wann die PV-Anlage in Betrieb genommen wurde. Auch die Installation des intelligenten Messsystems spielt dabei eine Rolle. Denn erst, wenn diese installiert ist, kann die Kompensationsregelung greifen. Wer also schon vorher seinen Strom ins öffentliche Netz einspeist, kommt zwar in den Genuss der Einspeisevergütung, die Kompensationsregelung greift dann jedoch noch nicht.

Rechenbeispiel

Die Experten vom "PV Magazin" geben in ihrem Bericht auch ein Rechenbeispiel, welches sie vom Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) erhalten haben:

In dem Beispieljahr (2025) gibt es 800 Viertelstunden mit negativen Strompreisen an der Börse. Das ergibt 400 Volllastviertelstunden für das Jahr, die nach Ablauf des Vergütungszeitraums nachgeholt werden können. Wird die Solaranlage jedoch erst im Folgejahr (2026) mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, so greift die Kompensationsregelung erst ab dem darauffolgenden Jahr (2027). Somit werden dem Betreiber der PV-Anlage lediglich 18 Kalenderjahre kompensiert – und nicht 20.

Obendrauf kommt nun noch die Verlängerung des Förderzeitraums aufgrund des negativen Strompreises. Bei den genannten 400 Volllastviertelstunden würde sich der Förderzeitraum bis März (2045) verlängern, falls dieser sonst zum 31. Dezember (2044) ausgelaufen wäre, "obwohl dafür nach der Aufschlüsslung insgesamt 616 nachholbare Volllastviertelstunden notwendig wären."

Hintergrund der umständlichen Aufteilung ist, dass PV-Anlagen-Besitzer auch dann noch genug Geld erhalten sollen, wenn die Einspeisevergütung wegen der Anrechnung in den Wintermonaten ausläuft. Denn im Winter ist die Ausbeute der Energiegewinnung bei PV-Anlagen sehr gering. Besitzern von PV-Anlagen würde die Verlängerung des Förderanspruchs so wenig bringen.

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