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Einspeisevergütung: Keine Auszahlung mehr bei negativem Strompreis


Einigung bei "Solarspitzen"-Gesetz
Keine Einspeisevergütung bei negativem Strompreis


Aktualisiert am 28.01.2025Lesedauer: 3 Min.
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Solaranlage: Besitzer von PV-Anlagen sollten künftig den Strompreis im Auge behalten. (Quelle: Fabian Sommer/dpa/dpa-bilder)
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SPD, Grüne und Union haben sich auf eine Reform der Einspeisevergütung geeinigt. Wann Solaranlagen-Besitzer kein Geld mehr erhalten sollen.

Die Einspeisevergütung soll unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr ausgezahlt werden. So sieht es der "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen" vor, wie "Ippen Media" berichtet.

Hintergrund ist nicht nur das knappe Haushaltsbudget des Bundes. Denn die Einspeisevergütung sah vor, dass jede Kilowattstunde, die mit einer Solaranlage gewonnen wird, mit durchschnittlich 8 Cent vergütet wird – und das 20 Jahre lang. Angesichts des PV-Anlagen-Booms in den vergangenen Jahren eine finanzielle Mehrbelastung für den Bund.

Aber auch der negative Strompreis spielt eine entscheidende Rolle. Denn dieser erhöhe die Kosten der Förderung der erneuerbaren Energien und die Kosten des Stromsystems insgesamt, heißt es im Gesetzesentwurf, der diese Woche verabschiedet werden soll.

Die Konsequenz für den Bund lautet: sparen. Die Konsequenz für Besitzer von PV- oder Solarsteckeranlagen lautet: auf Wiedersehen, Einspeisevergütung. Zumindest in den Zeiträumen, in denen der Spotmarkpreis negativ ist. Während dieser Zeit erhalten die Besitzer von Solaranlagen kein Geld, wenn sie ihren gewonnenen Solarstrom in das öffentliche Netz einspeisen. In diesen Phasen ist es besser, die Energie selbst zu verwenden oder in einen Batteriespeicher einzuspeisen.

Vergütung bei negativem Strompreis

Zwar sah das Gesetz schon vor der nun geplanten Novellierung vor, dass bei einem negativen Strompreis die Vergütung ausgesetzt werden kann. Allerdings nur, wenn "der Spotmarktpreis [...] für die Dauer von mindestens drei aufeinanderfolgenden Stunden, [...] negativ ist". In der Neufassung heißt es nun nur noch: "für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis negativ ist".

Das Gesetz sieht jedoch eine Ausnahme vor: für "Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt für Zeiträume vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, und für Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 2 Kilowatt für Zeiträume vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bundesnetzagentur die Festlegung nach § 85 Absatz 2 Nummer 12 getroffen hat." (§ 51 EEG)

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Laut Statista lag im Jahr 2024 der in Deutschland gehandelte Strompreis insgesamt 457 Stunden im negativen Bereich. 2023 waren es hingegen 301 Stunden.

Verkürzte Meldezeit

Es gibt noch eine weitere Änderung, die für viele wichtig sein wird. Sie betrifft § 51a EEG ("Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen"). Dort heißt es nun, dass die Einspeisung in Viertelstunden-Einheiten quantisiert wird. Die Strombörsen müssen diese Viertelstunden-Einheiten an die Übertragungsnetzbetreiber melden, wenn die Vergütung wegen negativer Strompreise auf null gesetzt wurde.

Diese Anzahl wird dem Vergütungszeitraum der betroffenen Anlagen, der normalerweise 20 Jahre beträgt, hinzugerechnet. Absatz (2) sieht jedoch eine Reduktion vor: Die Anzahl der Einheiten wird mit dem Faktor 0,5 multipliziert – sie wird also halbiert.

Direktvermarktung für Solarstrom

Eine weitere Änderung, die sich durch die Novellierung ergibt: Besitzer von PV-Anlagen mit einer geringen Leistung (unter 100 Kilowatt) sollen ihren Strom leichter direkt an der Strombörse verkaufen können. Dazu zählt, dass sie von bestimmten Pflichten ausgenommen sind, die im ursprünglichen Entwurf noch vorgesehen waren.

Wichtig hierfür ist ein Smartmeter-Gateway sowie eine "daran angebundene Steuerungseinheit". Aber, so sieht es die Novellierung vor, auch "Betreiber von Anlagen mit älteren Wechselrichtern, bei denen keine Einrichtungen zur mehrstufigen oder stufenlosen Steuerung möglich sind", sollen künftig an der Direktvermarktung teilnehmen können.

Die Netzbetreiber werden hingegen stärker in die Pflicht genommen. Denn sie sind nun vermehrt zur sicheren Steuerung der PV-Anlagen am Netz aufgerufen. Das beinhaltet auch, bestimmte Anlage aktiv vom Netz zu nehmen, um eine Überlastung des Stromnetzes zu verhindern.

Verwendete Quellen

Quellen anzeigenSymbolbild nach unten

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