Ab dem 23.12.2023 Rasenmähen: Das soll sich dabei laut Regierung ändern
Für einige Hobbygärtner ist nichts entspannender als das Rasenmähen. Doch das kann unter bestimmten Umständen künftig richtig teuer werden.
Ein grüner, kräftiger Rasen muss gepflegt werden, damit er so bleibt. Vor allem das regelmäßige Mähen gehört dazu. Bei einer kleinen Fläche ist das auch kein Problem. Bei einem großen Grundstück kann das jedoch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. In diesen Fällen kann sich ein Aufsitzrasenmäher lohnen. Zumindest bis jetzt. Denn wenn es nach den Plänen der Bundesregierung geht, kann das Mähen mit dem Gefährt teuer und dadurch der E- oder Benzin-Rasenmäher zum Schieben wieder zur attraktiveren Variante des Rasenkürzens werden.
Worum geht es?
Laut Plänen der Bundesregierung sollen künftig "selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit bis zu 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit" versicherungspflichtig werden. Das bedeutet, dass künftig – konkret ab dem 23.12.2023 – auch für Aufsitzrasenmäher eine Versicherungspflicht bestehen soll. Wichtig dabei ist, dass die Geräte auch auf öffentlichen Grund gefahren werden - beispielsweise einen kleinen Weg oder Straße. Erfolgt der Betrieb nur auf dem eigenen Grundstück, ist die zusätzliche Versicherung vorerst nicht nötig. Zur Absicherung der Gefährte muss der Halter dann speziell für das Gerät eine allgemeine Haftpflichtpolice (Haftpflichtversicherung) abschließen. Wer der Pflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, macht sich darüber hinaus strafbar und muss sodann mit einer Geldstrafe – oder im schlimmsten Fall gar einer Freiheitsstrafe – rechnen.
Extra Versicherung für den Rasenmäher?
Laut dem Gesamtverband der Versicherer (GDV) muss die Versicherungspflicht gemäß Pflichtversicherungsgesetz jedoch nicht erweitert werden. Denn meist sind derartige Arbeitsmaschinen über die allgemeine private Haftpflichtversicherung des Fahrzeugbesitzers mit abgesichert.
"Die aktuelle Lösung ist klar, praktikabel, kostengünstig und vollkommen ausreichend. Uns ist nicht ein Schadenfall bekannt, in dem der Versicherungsschutz der Allgemeinen Haftpflichtversicherung nicht ausgereicht hätte", sagt GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen.
Die Gesetzesänderung fußt auf der EU-Richtlinie zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ("KH-Richtlinie", EU 2021/2118).