Geständnis von Tessa im "Dschungelcamp" Gilt man mit einer bipolaren Störung als schwerbehindert?
Kann man mit einer psychischen Erkrankung als schwerbehindert gelten? Im Dschungelcamp stieß Model Tessa Bergmeier eine Debatte an. So ist die Gesetzeslage.
Model Tessa Bergmeier hat im RTL-Dschungelcamp offen über ihre bipolare Störung gesprochen – und verraten, dass sie dadurch schwerbehindert ist. Das Geständnis der jetzt schon als Dschungel-Zicke verschrienen 33-Jährigen sorgte in den sozialen Medien für Gesprächsstoff. Es kam auch die Frage auf: Ist eine psychische Störung wirklich eine Schwerbehinderung?
Die kurze Antwort: Ja. Allerdings hängt das von der Störung selbst und der Ausprägung ab. Das Bundesversorgungsgesetz legt fest, wann eine Person als behindert gilt und welchen Grad der Behinderung sie hat. Als schwerbehindert gilt, wer einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr hat.
Wann gelten Menschen als behindert?
Eine Behinderung liegt laut Sozialgesetzbuch vor bei "Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können."
Neben körperlichen Ursachen für eine Behinderung zählen auch diverse psychische Erkrankungen dazu, etwa Entwicklungsstörungen (wie Autismus), Schizophrenie und Psychosen sowie Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen (Traumata). Für diese Störungen kann – je nach Schwere und Beeinträchtigung – ein Schwerbehindertengrad von 50 bis 100 festgelegt werden.
Wer stellt die Behinderung und den Schweregrad fest?
Da auch diverse Symptome der bipolaren Störung in diese Kategorien passen, können Menschen mit dieser psychischen Erkrankungen eine Schwerbehinderung nachweisen lassen. Dazu muss ein Antrag beim Versorgungsamt gestellt werden, das mithilfe medizinischer Gutachten auch den Grad der Behinderung ermittelt.
Oft haben sich Betroffene allerdings auf lange Bearbeitungszeiten durch das Versorgungsamt einzustellen, denn häufig müssen Befunde bei den behandelnden Ärzten angefragt werden. Die Entscheidung fällt das Amt auf Basis der Unterlagen, eine persönliche Begutachtung findet in der Regel nicht statt.
- Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
- gesetze-im-internet.de: "Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes" (Stand: 12. Dezember 2019)
- gesetze-im-internet.de: "Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen" (Stand: 23. Dezember 2016)
- gesetze-im-internet.de: "Schwerbehindertenausweisverordnung" (Stand: 20. August 2021)