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"Rotbäckchen"-Werbung ist unzulässig: Saft ist nicht "lernstark"


Urteil
"Rotbäckchen"-Werbung ist unzulässig

Von dpa-afx
Aktualisiert am 20.12.2013Lesedauer: 1 Min.
"Rotbäckchen"-Saft: Diese Etikettenangaben sind wettbewerbswidrig.Vergrößern des Bildes
Diese Etikettenangaben sind wettbewerbswidrig. (Quelle: Hersteller-bilder)

Die Gesundheitswerbung für "Rotbäckchen"-Saft ist einem Gerichtsurteil zufolge nicht zulässig: Die Aussagen "lernstark" sowie "mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit", wie sie auf dem Flaschenetikett der Sorte "Lernstark" stehen, seien wettbewerbswidrig, heißt es in dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az. 9 U 405/13).

Diese Werbung verstoße gegen eine EU-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, erklärte ein Gerichtssprecher. Diese "Health-Claim-Verordnung" soll Verbraucher vor irreführenden oder wissenschaftlich nicht bewiesenen Angaben schützen.

Unternehmen zeigt sich uneinsichtig

Nur nach der Verordnung zugelassene Aussagen dürfen nach Angaben des Gerichts in der Werbung genutzt werden. Für die Aussagen auf den Flaschenetiketten des Mehrfruchtsaftes "Rotbäckchen" lag keine Zulassung vor, hieß es. Das Oberlandesgericht wies damit die Berufung der Rotbäckchen-Vertriebs GmbH in Unkel (Kreis Neuwied) gegen ein Urteil des Koblenzer Landgerichts zurück. Das Urteil sei sofort vollstreckbar, da eine Revision nicht zugelassen wurde, sagte der Sprecher.

Die Marke "Rotbäckchen" gehört zu dem Unternehmen Haus Rabenhorst. Das Unternehmen wolle gegen das Urteil vor dem Bundesgerichtshof vorgehen, kündigte ein Unternehmenssprecher an. "Wir sind davon überzeugt, nach geltendem Recht zu handeln."

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