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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Unterschiede je nach Verlauf Berufsunfähigkeit und Corona – das sollten Versicherte wissen
Für Covid-Patienten stellen sich auch nach überstandener Krankheit noch einige Fragen – etwa bei der Berufsunfähigkeitsversicherung. Was für Antragsteller und bereits Versicherte gilt.
Eine Corona-Infektion trifft jeden anders: Während die eine nur leichte Erkältungssymptome hat, muss der andere beatmet werden oder klagt noch nach Monaten über Erschöpfung. Solch unterschiedliche Krankheitsverläufe beeinträchtigen nicht nur den aktuellen Alltag, sondern mitunter auch die Zukunft.
Wer sich etwa mit Corona infiziert hat und sich anschließend gegen Berufsunfähigkeit versichern will, muss unter Umständen längere Wartezeiten in Kauf nehmen, höhere Beiträge zahlen oder sich mit einem reduzierten Versicherungsschutz zufrieden geben. Lesen Sie hier, wann sich eine Berufsunfähigkeitsversicherung lohnt.
Das gilt bei leichtem, mittleren, schweren Verlauf
"Corona wird von Versicherern zwar wie eine normale Infektionskrankheit behandelt", sagt Miriam Michelsen, Leiterin Vorsorge und Krankenversicherung bei der Finanzberatung MLP, gegenüber t-online, "je nach Schwere des Verlaufs schauen sie aber genauer hin".
Konkret heißt das: Wessen Corona-Infektion einen asymptomatischen oder leichten Verlauf genommen habe, der könne die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) zu den üblichen Konditionen abschließen. Bei einem mittleren Verlauf mit Restbeschwerden wie anhaltendem Husten seien die Versicherer vorsichtiger.
BU-Anträge werden für bis zu einem Jahr zurückgestellt
"Die Versicherung fragt dann noch mal nach, wie sehr die Beschwerden Sie einschränken und stellt Ihren Antrag eventuell drei bis sechs Monate zurück", sagt Michelsen. Im Worst-Case-Szenario, also einem schweren Verlauf mit stationärer Behandlung, könne die Rückstellung sogar bis zu einem Jahr dauern. So sollen mögliche Folgeerkrankungen abgewartet werden.
Ein grundsätzliches Ausschlusskriterium für den Erhalt einer BU sei eine Corona-Infektion aber nicht. Dennoch sei nicht auszuschließen, dass einzelne Versicherer von Covid-Patienten einen Zuschlag auf die Versicherungsprämie verlangten oder den Versicherungsschutz einschränkten. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) gab auf Anfrage von t-online an, keine aussagekräftigen Daten darüber zu besitzen.
Was gilt, wenn Sie bereits eine BU haben
Klar ist immerhin: Wer aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus berufsunfähig wird und bereits eine BU besitzt, braucht sich keine Sorgen zu machen. "Sie erhalten dann ganz normal die Leistungen Ihrer Versicherung, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen", sagt Michelsen.
Das heißt: Sie müssen Ihren Beruf zu mindestens 50 Prozent langfristig nicht mehr ausüben können. Besteht noch die Chance, dass sich Ihr Zustand durch eine Behandlung ausreichend verbessert – etwa durch eine Reha –, gelten Sie nur als arbeitsunfähig.
Laut Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wurden im vergangenen Jahr 7,1 Prozent der Reha-Patienten wegen Long Covid behandelt. Mehr zum Unterschied zwischen berufs- und arbeitsunfähig lesen Sie hier.
Mehr Leistungsfälle im Corona-Lockdown
MLP geht auch bei den BU-Leistungsfällen wegen Corona von einem einstelligen Prozentwert aus. "Die eher geringe Zahl liegt daran, dass viele Risikopatienten gar nicht mehr berufstätig sind", erklärt Michelsen. Allerdings habe die Pandemie noch einen indirekten Effekt.
"Wir konnten beobachten, dass es in Lockdown-Phasen vermehrt zu Leistungsfällen aufgrund psychischer Erkrankungen gekommen ist", so Michelsen. Bereits vor der Pandemie waren diese die häufigste Ursache für Berufsunfähigkeit in Deutschland.
- Eigene Recherche
- Gespräch mit Miriam Michelsen
- Anfrage an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)
- Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: "Long Covid in medizinischen Reha-Einrichtungen"