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Entlastungsbetrag nutzen: Wer sich bis Ende Juni 2024 noch 1.500 Euro sichern kann


Entlastungsbetrag ausschöpfen
Wer sich bis Ende Juni noch 1.500 Euro sichern kann

Von t-online, cho

Aktualisiert am 12.06.2024Lesedauer: 2 Min.
Rentnerin hält Euroscheine (Symbolbild): Rund 80 Prozent der Berechtigten lassen sich den Entlastungsbeitrag der Pflegeversicherung entgehen.Vergrößern des Bildes
Es ließe sich viel Geld sparen (Symbolbild): Rund 80 Prozent der Berechtigten lassen sich den Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung jedoch entgehen. (Quelle: Lari Bat/getty-images-bilder)

Menschen mit Pflegegrad steht ein monatlicher Entlastungsbetrag zu. Haben Sie Ihren im vergangenen Jahr noch nicht voll genutzt, wird es jetzt Zeit.

Ob Haushaltshilfe, Kurzzeitpflege oder ein Sportangebot in der Gruppe – wer über einen Pflegegrad verfügt und zu Hause lebt, kann sich dafür einen Zuschuss von der Pflegekasse holen. Diesen Entlastungsbetrag können Sie monatlich nutzen oder über einen längeren Zeitraum ansparen. Doch Achtung: Beträge, die Sie im Vorjahr noch nicht genutzt haben, verfallen nach dem 30. Juni.

Haben Sie Ihren Entlastungsbetrag also noch nicht voll ausgeschöpft oder hören Sie gerade zum ersten Mal von dessen Existenz, sollten Sie schnell sein. Bis zu 1.500 Euro jährlich sind für Sie drin, 125 Euro pro Monat. Um das Geld zu erhalten, müssen Sie jedoch zunächst eine Leistung in Anspruch genommen haben.

Entlastungsbetrag: So erhalten Sie ihn

Die Kosten strecken Sie in der Regel vor. Sobald Sie die Rechnung bei Ihrer Pflegeversicherung eingereicht haben, bekommen Sie die Ausgaben bis zur Höhe des noch vorrätigen Entlastungsbetrags erstattet. Ein formaler Antrag ist nicht nötig. Alternativ rechnen einige Anbieter auch direkt mit der Pflegekasse ab.

Folgende Dienstleistungen können Sie damit bezahlen:

  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Leistungen ambulanter Pflegedienste; wobei Leistungen der sogenannten körperbezogenen Selbstversorgung wie Hilfe beim Duschen oder Anziehen nur bei Pflegegrad 1 abgerechnet werden dürfen
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag, zum Beispiel Haushaltshilfe, Hausmeisterdienste, Einkaufshilfe, Betreuungs-, Austausch- und Sportangebote in der Gruppe, Alltagsbegleitung durch speziell zugelassene Anbieter
  • in einigen Bundesländern auch ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe (gilt in Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein)

Ihre Pflegekasse oder eine Pflegeberatungsstelle können Ihnen dabei helfen, anerkannte Angebote an Ihrem Wohnort zu finden. Einen ersten Überblick bietet auch der Pflegelotse des Verbands der Ersatzkassen. Über die Datenbank des Zentrums für Qualität in der Pflege finden Sie zudem Pflegeberatungsstellen in Ihrer Nähe.

Verwendete Quellen
  • gesetze-im-internet.de: § 45b Entlastungsbetrag
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