Mieter-Wissen Kündigungsfrist wegen Eigenbedarf: Das sollten Sie wissen
Ihr Vermieter hat berechtigten Eigenbedarf auf Ihr Wohngebäude angemeldet? Wir erklären Ihnen, welche Fristen jetzt für Sie gelten.
Hat Ihr Vermieter Ihnen wegen Eigenbedarf die Wohnung gekündigt, weil er sie für sich selbst oder ein Familienmitglied benötigt, muss er Ihnen eine Frist für den Auszug einräumen. Aber müssen Sie wirklich das Feld räumen, wenn Ihre Räume benötigt werden? Erfahren Sie hier, wie es mit der Frist bei einer Eigenbedarfskündigung aussieht.
Wann die Kündigungsfrist beginnt
Die Kündigung Ihres Vermieters muss spätestens am dritten Werktag eines Monats bei Ihnen eingehen. Es zählt das Eingangsdatum der Kündigung.
Kündigungsfristen
Die Fristen zur Eigenbedarfskündigung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgehalten und richten sich nach Ihrer Mietdauer. Nach einem Kauf Ihres Mietshauses ist die Anmeldung eines Eigenbedarfes frühestens nach drei Jahren möglich. Haben Sie einen Zeitmietvertrag, ist die Kündigung nur mit besonderem Grund möglich. Für unbefristete Mietverhältnisse gelten die folgenden Fristen:
- bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats
- nach fünfjähriger Mietdauer Verlängerung der Frist um drei Monate
- bei fünf- bis achtjähriger Mietdauer Fristverlängerung um sechs Monate
- ab achtjähriger Mietdauer verlängerte Frist um neun Monate
Sperrfrist
In Ihrer Wohngegend sind Wohnungen rar? In Einzelfällen wird eine Sperrfrist verhängt, wenn die Absicht vorliegt, einzelne Mietwohnungen in Privateigentum umzuwandeln. Die gesetzliche Sperrfrist beträgt drei Jahre. Eine Verlängerung auf zehn Jahre ist möglich.
Umwandlung in Wohneigentum
Bei einem Verkauf Ihres Wohnhauses haben Sie ein Vorkaufsrecht und einen erhöhten Kündigungsschutz, wenn Sie das Gebäude nicht selbst erwerben. Ihr neuer Vermieter darf erst nach drei Jahren Eigenbedarf anmelden.
Leben Sie mit Ihrem Vermieter in einem Haus und bewohnen getrennte Wohnungen, ist die Kündigung einfacher und die Frist verlängert sich lediglich um drei Monate. Voraussetzung ist, dass sich nicht mehr als zwei Wohnungen im Gebäudekomplex befinden.
Härtefälle
Für Eigenbedarfskündigungen gilt für unbefristete Mietverhältnisse die Sozialklausel, die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist. Stellt ein Auszug für Sie eine unzumutbare Härte dar, ist unter Umständen die Kündigung unwirksam.
Dies trifft zu, wenn für Sie der Umzug beispielsweise wegen Krankheit oder Ihres hohen Alters unzumutbar wäre, oder auch wenn Sie mit Ihren schulpflichtigen Kindern zusammenleben und diese nicht aus ihrem festen sozialen Umfeld gerissen werden sollen.
Sind Sie sich nicht sicher, ob die Kündigung wegen Eigenbedarf rechtswirksam ist, lassen Sie sich von einem Mieterverein beraten. Täuscht Ihr Vermieter den Eigenbedarf nur vor, haben Sie nach dem Auszug eventuell einen Anspruch auf Schadenersatz.
- finanztip.de: "So wehrst Du Dich gegen eine Kündigung wegen Eigenbedarf" (Stand: 08.02.2023)
- mietrecht.com: "Kündigungsfrist bei Eigenbedarf – Mit diesen Tipps verhalten Sie sich korrekt" (Stand: 26.01.2023)