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BAföG: Wie viel steht mir zu und was muss ich wann zurückzahlen?


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Ausbildungsförderung
BAföG: Wie viel steht mir zu und was muss ich wann zurückzahlen?


Aktualisiert am 09.01.2019Lesedauer: 6 Min.
BAföG-Antrag: Studenten, die ihren Lebensunterhalt nicht aus anderweitigen Mitteln bestreiten können, haben einen Rechtsanspruch auf staatliche Leistungen.Vergrößern des Bildes
BAföG-Antrag: Studenten, die ihren Lebensunterhalt nicht aus anderweitigen Mitteln bestreiten können, haben einen Rechtsanspruch auf staatliche Leistungen. (Quelle: Andrea Warnecke/dpa)

Bildung ist ein kostbares Gut. Je nach Eignung sollte keinem Bürger der Zugang zu einer Ausbildung aufgrund mangelnder finanzieller Ressourcen verwehrt werden. Dann springt der Staat ein – mit BAföG.

Studenten, denen die Mittel zur Finanzierung eines Studiums fehlen, können staatliche Leistungen der Ausbildungsförderung beantragen – das sogenannte BAföG. Im "Bundesausbildungsförderungsgesetz" ist der Grundsatz der individuellen Ausbildungsförderung wie folgt begründet: Stehen dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zu Verfügung, hat dieser entsprechend seiner Eignung einen Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung.

Grundsätzlich kann jeder Studierende einen BAföG-Antrag stellen. Ob und in welcher Höhe BAföG gewährt wird, hängt unter anderem von der Einkommens- und Lebenssituation des Studierenden und dessen Eltern ab.

Ziel der staatlichen Ausbildungsförderung ist die Chancengleichheit in der Bildung. Neben einem Studium kann mit dem BAföG auch der Besuch einer allgemeinbildenden Schule ab der 10. Klasse, einer Fach- oder Berufsfachschule und von Schulen des zweiten Bildungsweges sowie Akademien gefördert werden.

BAföG im Ausland: Studierende, die in Deutschland BAföG-Leistungen beziehen, können bei einem Auslandsemester Auslands-BAföG beantragen. Auch können dauerhaft im EU-Ausland lebende und dort studierende Deutsche Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beantragen.

Voraussetzungen für die BAföG-Förderung

Leistungen nach dem BAföG werden in der Regel nur für die erste Ausbildung gewährt. Aus diesem Grund sollten sich unter anderem Studierende oder Berufsschüler vor einem Wechsel des Studienfaches oder dem Abbruch der Berufsausbildung informieren, ob eine weitere Förderung gewährleistet ist. Dies stellt zumeist bei einem begründeten frühen Wechsel in beziehungsweise nach den ersten beiden Semestern kein Problem dar.

Problematisch kann dieser Grundsatz bei einem Aufbaustudiengang nach dem Bachelor-Studium werden. Denn dieser gilt als förderfähige Erstausbildung, der Master-Studiengang hingegen als Zweitausbildung nicht. Schließt das Master-Studium jedoch nahtlos an den Bachelor an und kann als erweiterte Qualifizierung gesehen werden, steht einer weiteren Förderung zumeist nichts im Weg.

Eine weitere Einschränkung ist das Alter bei Beginn der Förderung: Dies liegt bei Ausbildungs- oder Studienbeginn bei 29 Jahren und bei einem Masterstudiengang bei 34 Jahren. Das heißt, mit 35 Jahren ist in der Regel Schluss – außer der Schulabschluss erfolgt auf dem zweiten Bildungsweg oder es leben Kinder im Haushalt.

Vermögen: Das Vermögen der Eltern spielt bei der BAföG-Bewilligung keine Rolle – wohl aber das Vermögen der BAföG-Empfänger. Dies darf die Grenze von 7.500 Euro nicht überschreiten.

Berechnung der BAföG-Höhe

Die Höhe des BAföG ist grundsätzlich eltern- bzw. familienabhängig. Aus den finanziellen Verhältnissen der Eltern und des Studierenden sowie dessen Wohnsituation wird der monatliche Förderungsbedarf ermittelt. Gefördert wird der Bedarf, der nicht aus den eigenen Verhältnissen aufgebracht werden kann. Der derzeitige Höchstsatz für Studierende liegt bei 735 Euro monatlich. Auszubildende und Schüler erhalten weniger.

Zur Berechnung des individuellen BAföG-Anspruchs wird das Einkommen der Eltern aus dem letzten Kalenderjahr herangezogen. In den meisten Fällen reicht der Steuerbescheid. Ändert sich die Einkommenssituation der Eltern, kann ein Änderungsantrag gestellt werden. Zur Berechnung der BAföG-Höhe gelten zudem gesetzliche Freibeträge, die die Ämter auf das Einkommen der Eltern, der Ehe- oder Lebenspartner sowie des Studenten selbst anrechnen – siehe Tabelle, Quelle: BMBF).

Freibeträge Eltern
Eltern verheiratet oder verpartnert und zusammenlebend 1.715 Euro
Elternteil alleinstehend 1.145 Euro
Kinder (nicht in Ausbildung) und sonstige Unterhaltsberechtigte der Eltern 520 Euro
Freibeträge Ehegatten oder Lebenspartner
Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner des Studierenden 1.145 Euro
Kinder (nicht in Ausbildung) und sonstige Unterhaltsberechtigte der Eltern 520 Euro

BAföG-Sätze

Ausbildungsstätte Bei Eltern wohnend Nicht bei Eltern wohnend Höchstsatz
Höhere Fachschulen, Akademien, Hochschulen 451 Euro 649 Euro 735 Euro
Abendgymnasien, Kollegs, weiterführende Fachschulen 424 Euro 622 Euro 708 Euro
Abendhaupt- und -realschulen, Berufsaufbauschulen, weiterführende Fachoberschulen 418 Euro 587 Euro 673 Euro
Berufsfachschulen 231 Euro 504 Euro 590 Euro
Allgemeinbildende Schulen ab der 10. Klasse, Fachschulen, Fachoberschulen 504 Euro 590 Euro

Der Zuschlag für die Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 86 Euro und wird für Auszubildende gewährt, die diese Sozialleistungen selbst tragen. Die beiden ersten Spalten weisen den BAföG-Satz ohne Zuschlag, die letzte Spalte (Höchstsatz) mit KV- und PV-Zuschlag aus. (Quelle: BMBF)

Förderungsdauer – Wie lange BAföG fließt

Die Förderungshöchstdauer entspricht im Allgemeinen der Regelstudienzeit. Ausnahmen sind bei Krankheit, Schwangerschaft oder Behinderung möglich. Nach dem vierten Fachsemester wird eine Leistungsbescheinigung verlangt, da die Förderung ab dem fünften Semester nur bei normalem Leistungsstand des vierten Semesters erfolgt.

Ein Auslandssemester zahlt im Übrigen nicht in die Förderungshöchstdauer ein. Auch das Engagement in einem Hochschulgremium oder eine verpatzte wichtige Prüfung kann einen längeren BAföG-Bezug begründen.

BAföG und Nebenverdienst

Auszubildenden steht ein monatlicher Freibetrag von 290 Euro zu. Mit Sozialabgaben und Werbekosten summiert sich dies auf pauschal 450 Euro. Das bedeutet: BAföG-Empfänger können zum Beispiel einem 450-Euro-Minijob nachgehen, ohne eine Kürzung der Leistung zu befürchten. Bezogen auf einen Leistungszeitraum von zwölf Monaten können Studenten maximal 5.400 Euro nebenbei verdienen.

Rückzahlung des BAföG-Darlehens

Die Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz sind nur zur Hälfte ein Geschenk. Die andere Hälfte gilt als zinsloses Darlehen und muss zurückgezahlt werden. Dies erfolgt in der Regel bei Berufsbeginn – spätestens jedoch fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer, dem Ende der Regelstudienzeit.

Mitteilungspflicht: Vergessen Sie nicht, dem BAföG-Amt eine Änderung Ihres Wohnortes mitzuteilen. Muss erst einmal eine geänderte Adresse ermittelt werden, schlägt dies mit 25 Euro zu Buche.

Die maximale Rückzahlung ist seit dem Jahr 2001 auf 10.000 Euro begrenzt – unabhängig von der Höhe der eigentlichen Darlehensleistung. Dafür haben BAföG-Empfänger in der Regel 20 Jahre Zeit. Bei Härtefällen kann diese Frist auf bis zu 30 Jahre verlängert werden. Die Rückzahlung erfolgt quartalsweise. Das ergibt bei einer Monatsrate von 105 Euro also 315 Euro, die vier Mal im Jahr fällig werden.

Hohe Verzugszinsen: Wer in Zahlungsrückstand gerät, muss tief in die Tasche greifen. Dann werden nicht die ausstehenden Raten sondern die gesamte Darlehensrestschuld für die Dauer des Zahlungsrückstands mit 6 Prozent verzinst.

Doch auch das zinslose Darlehen muss nicht in jedem Fall in voller Höhe zurückgezahlt werden. Studenten, die vor dem 1.1.2013 ihr Studium abgeschlossen haben, können auf Antrag ihre Rückzahlungssumme aufgrund guter Studienleistungen oder eines schnellen Studienabschlusses verringern. Für aktuelle Studienabschlüsse gilt diese Regelung nicht mehr.

Sparen kann, wer die BAföG-Schuld in einem Schlag zurückzahlt. Denn: Wer die ausstehende Darlehensschuld in Gänze oder auch in Teilen vorzeitig ablöst, dem wird ein prozentualer Nachlass gewährt. Bei einem maximalen Rückzahlungsbetrag von 10.000 Euro summiert sich dieser auf 28,5 Prozent. Dem Studierenden werden somit 2.850 Euro erlassen.

Gründe für eine Reduzierung oder das Aussetzen der Rückzahlung

  • Arbeitslosigkeit
  • geringes Einkommen
  • Kinder
  • Insolvenz (Bundesverwaltungsamt wird Gläubiger)

Elternunabhängiges BAföG

In der Regel wird die finanzielle Unterstützung einer Ausbildung unter Anrechnung des eigenen Einkommens und Vermögens, des Einkommens von bestehenden Ehe- oder Lebenspartnern sowie der Eltern gewährt. Es gibt eine Ausnahme: das elternunabhängige BAföG.

Dies kommt in Frage, wenn die Auszubildenden:

  • auf dem zweiten Bildungsweg ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen
  • bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr überschritten haben
  • bei Ausbildungsbeginn nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig waren
  • bei Ausbildungsbeginn nach Abschluss einer vorausgegangenen dreijährigen Berufsausbildung drei Jahre oder bei einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig waren

Das bedeutet zum Beispiel: Wer mit 18 Jahren erwerbstätig wurde und damit seinen eigenen Lebensunterhalt verdient, kann mit 23 Jahren elternunabhängiges BAföG zum Beispiel für die Aufnahme eines Studiums beantragen. Das gilt ebenso nach abgeschlossener Berufsausbildung und einer anschließenden dreijährigen Berufstätigkeit. Sprich: Nach sechs Jahren kann ein Antrag auf elternunabhängige Ausbildungsförderung gestellt werden.

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Wo BAföG-Leistungen beantragen

Für die BAföG-Anträge sind die Studentenwerke der Hochschulen zuständig. Grundsätzlich gilt: Erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung beginnt der Anspruch auf Ausbildungsförderung. Aus diesem Grund sollte der Antrag so schnell wie möglich gestellt werden. Zudem sollte eingeplant werden, dass die Bearbeitung des Antrags mehrere Monate in Anspruch nehmen kann. Erst mit Bewilligung fließt das Geld – dann auch rückwirkend zum Antragsdatum.

Der BAföG-Antrag kann auch online beim Bundesverwaltungsamt gestellt werden. Zudem können zum Beispiel Änderungen des Namens oder der Adresse mitgeteilt werden: www.bafoegonline.bva.bund.de.

Welche Unterlagen benötigt werden

Der BAföG-Antrag setzt sich aus verschiedenen "Formblättern" zusammen: eines für den Studierenden, jeweils eines für jeden Elternteil sowie weitere Formblätter, falls Kinder im Haushalt leben oder der Beantragende verheiratet ist. Mit den Formblättern sind diverse Nachweise über Einkommen, Vermögen und die Einschreibung an der Hochschule einzureichen. Seit Mitte 2016 kann dies auch auf elektronischem Weg geschehen: www.bafoegonline.de.

Da BAföG-Leistungen zumeist für ein Jahr bewilligt werden, müssen die Unterlagen und Nachweise jedes Jahr aufs Neue eingereicht werden.

BAföG-Reform geplant

Ab dem Wintersemester 2019 soll der BAföG-Höchstsatz in zwei Stufen von monatlich 735 Euro auf rund 850 Euro erhöht werden. Die Wohnpauschale soll ebenfalls angehoben werden – von 205 Euro auf 325 Euro. Eine Änderung soll es auch bei den Freibeträgen geben: Sie steigen für Eltern von 1.785 Euro auf 1.870 für Verheiratete und auf 1.250 für Alleinerziehende (vormals 1.145 Euro). Damit können künftig auch Studierende BAföG beantragen, deren Eltern bislang knapp über der Einkommensgrenze liegen. Der Freibetrag für im Haushalt lebende Kinder soll sich von 520 auf 565 Euro erhöhen. Für Studierende hingegen bleibt dieser unverändert bei 290 Euro. Allerdings soll der Freibetrag ab 2020 von 7.500 Euro auf 8.200 Euro klettern.

Zudem ist geplant, den Zeitraum der BAföG-Rückzahlung auf 20 Jahre zu begrenzen. Damit sollen jene, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage sind, ihre (Rest)-Schulden innerhalb dieses Zeitraums zu begleichen, nicht dauerhaft belastet werden.

Verwendete Quellen
  • Studentenwerke
  • Nachrichtenagentur dpa
  • Eigene Recherchen
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