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Aufstiegs-Bafög zurückzahlen: Das sollten Sie beachten


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Berufliche Fortbildung
Was Sie beim Aufstiegs-Bafög zurückzahlen müssen


Aktualisiert am 26.08.2021Lesedauer: 4 Min.
Kfz-Werkstatt: Den Meister machen, die Gesellenprüfung ablegen oder eine berufliche Fortbildung absolvieren – in vielen Fällen greift der Staat finanziell unter die Arme.Vergrößern des Bildes
Kfz-Werkstatt: Den Meister machen, die Gesellenprüfung ablegen oder eine berufliche Fortbildung absolvieren – in vielen Fällen greift der Staat finanziell unter die Arme. (Quelle: monkeybusinessimages/getty-images-bilder)

Aufstiegs-Bafög besteht aus einem staatlichen Zuschuss und einem Darlehen der Förderbank KfW, das Sie zurückzahlen müssen. Wir erklären, wann die Rückzahlung erfolgt und wann Sie Anspruch auf Erlass haben.

Wer sich weiterbilden möchte, kann dafür in Deutschland eine Förderung beantragen. Dabei stehen mehrere Möglichkeiten zur Auswahl. Eine davon ist das sogenannte Aufstiegs-Bafög.

Wir erklären, was sich dahinter verbirgt, wer und was genau gefördert wird – und in welcher Form Sie die finanzielle Förderung zurückzahlen müssen.

Was ist das Aufstiegs-Bafög?

Aufstiegs-Bafög ist der Nachfolger des Meister-Bafög. Auf der Grundlage des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) fördert der Staat damit mehr als 700 Abschlüsse – Meisterkurse oder vergleichbare Fortbildungsabschlüsse. Ziel ist es, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken und berufliche Aufsteiger finanziell zu unterstützen.

Konkret gibt es vom Staat einen Zuschuss zu Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie zu den Materialkosten des Meisterstücks. Sie können diese Förderung durch ein zinsgünstiges Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), der staatlichen Förderbank, ergänzen. Es steht Ihnen aber frei, ob Sie es überhaupt in Anspruch nehmen.

Maximal sind für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren 15.000 Euro drin, für die Materialkosten des Meisterprüfungsprojekts bis zu 2.000 Euro.

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Aufstiegs-Bafög in Voll- und Teilzeit möglich

Aufstiegs-Bafög fördert sowohl Fortbildungen in Vollzeit als auch in Teilzeit. Bei einer Vollzeitmaßnahme beträgt die Förderhöchstdauer in der Regel 24 Kalendermonate, bei einer Teilzeitmaßnahme 48 Kalendermonate. Die Weiterbildung muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen.

Bei einer Vollzeitmaßnahme können Sie eine zusätzliche Förderung für Ihren Unterhaltsbedarf beantragen. Die ist abhängig von Ihrer Einkommens- und Vermögenssituation. Alleinstehende erhalten monatlich maximal 892 Euro, für Ehe- oder Lebenspartner sowie Kinder gibt es jeweils bis zu 235 Euro obendrauf.

Gut zu wissen: Unabhängig von der Art der Förderung erhalten Alleinerziehende mit Kindern unter 14 Jahren während der gesamten Förderdauer einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von monatlich 150 Euro. Er muss nicht zurückgezahlt werden.

Muss ich Aufstiegs-Bafög zurückzahlen?

Nutzen Sie beim Aufstiegs-Bafög nicht nur den staatlichen Zuschuss, sondern auch das Darlehen der KfW-Bank, müssen Sie dieses nach Ihrer Fortbildung und einer anschließenden Karenzzeit zurückzahlen.

Die Karenzzeit beträgt längstens sechs Jahre. In dieser Zeit fallen keine Zinsen an. Den staatlichen Zuschuss sowie die Förderung des Unterhaltsbedarfs bekommen Sie geschenkt.

Wie hoch sind die monatlichen Raten?

Das hängt von der Höhe Ihres Darlehens ab; grundsätzlich aber mindestens 128 Euro im Monat.

Sie müssen den Kredit innerhalb von zehn Jahren zurückzahlen. Die Zeit dafür läuft, nachdem Ihre Fortbildung und die Karenzzeit abgeschlossen sind.

Kann ich von der Rückzahlung freigestellt werden?

Ja. Unterschreiten Sie während der Rückzahlungsphase bestimmte Einkommensgrenzen, können Sie bis zu fünf Jahre von der Rückzahlung freigestellt werden. Folgende Einkommensgrenzen gelten:

  • Für Bewilligungszeiträume, die ab 1. August 2019 beginnen; für alle vorher begonnenen wirksam ab 1. Oktober 2019: Das Einkommen darf monatlich den Betrag von 1.225 Euro nicht um mindestens 42 Euro übersteigen. Haben Sie einen Ehegatten oder Lebenspartner, erhöht sich der Betrag um 610 Euro; pro Kind um weitere 555 Euro.
  • Für Bewilligungszeiträume, die ab 1. August 2020 beginnen; für alle vorher begonnenen wirksam ab 1. Oktober 2020: Das Einkommen darf monatlich den Betrag von 1.260 Euro nicht um mindestens 42 Euro übersteigen. Haben Sie einen Ehegatten oder Lebenspartner, erhöht sich der Betrag um 630 Euro; pro Kind um weitere 570 Euro.
  • Für Bewilligungszeiträume, die ab 1. August 2021 beginnen; für alle vorher begonnenen wirksam ab 1. Oktober 2021: Das Einkommen darf monatlich den Betrag von 1.330 Euro nicht um mindestens 42 Euro übersteigen. Haben Sie einen Ehegatten oder Lebenspartner, erhöht sich der Betrag um 665 Euro; pro Kind um weitere 605 Euro.

Die zusätzlichen Beträge für Ehegatte, Lebenspartner und Kinder mindern sich um das Einkommen dieser. Behinderte können ihre Einkommensgrenze auf Antrag um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen erhöhen; Alleinerziehende um den Betrag, den sie für die Betreuung eines Kindes aufbringen müssen, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für das erste Kind erhöht sich die Grenze um monatlich bis zu 175 Euro, für jedes weitere Kind um 85 Euro.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen, stundet die KfW Ihr Darlehen zunächst für bis zu zwölf Monate. Ist dieser Zeitraum abgelaufen, müssen Sie nachweisen, dass Sie die Voraussetzungen weiterhin erfüllen. Dann erlässt die KfW Ihnen die gestundeten Raten. Nutzen Sie dafür das Formular "Antrag auf Stundung und Erlass".

Gut zu wissen: Übersteigt Ihr Einkommen die genannten Grenzen und ist der übersteigende Betrag geringer als die monatliche Mindestrate von 128 Euro, reduziert sich Ihre Rückzahlungsrate – und zwar auf genau den Betrag, um den Ihr Einkommen die Grenze übersteigt.

Sie können außerdem von der Rückzahlung freigestellt werden, wenn Sie:

  • ein Kind erziehen, dass das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • ein behindertes Kind betreuen
  • oder einen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 3 pflegen.

Wann wird mir das Darlehen noch erlassen?

Sie können einen Erlass beantragen, wenn Sie die Abschlussprüfung Ihrer Fortbildung bestanden haben. Sie bekommen dann 50 Prozent der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen. Die Beträge, die Sie erhalten haben, um Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, erlässt die KfW nicht.

Reichen Sie dafür dieses Antragsformular zusammen mit einer Kopie des Abschlussnachweises als PDF-Dokument ein – also etwa Meisterzeugnis, Urkunde oder Meisterbrief.

Wichtig: Auf Darlehensbeträge, die bereits fällig sind oder die Sie vorzeitig zurückgezahlt haben, gewährt die KfW keinen Erlass.

Gründen oder übernehmen Sie innerhalb von drei Jahren nach dem Lehrgang ein Unternehmen oder arbeiten als Freiberufler, profitieren Sie von einem vollständigen Erlass des Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren. Vorausgesetzt Sie führen das Unternehmen oder die Freiberuflichkeit mindestens drei Jahre.

Reichen Sie dazu diesen Antrag samt Kopie Ihres Prüfungszeugnisses ein. Außerdem sind weitere Unterlagen nötig wie zum Beispiel die Gewerbeanmeldung oder ein Gesellschaftsvertrag.

Kann ich das Bafög-Darlehen vorzeitig zurückzahlen?

Ja, Sie können Ihr Darlehen jederzeit teilweise oder vollständig per Überweisung zurückzahlen. Die IBAN und BIC finden Sie auf Ihren Darlehenskontoauszügen. Als Zahlungsempfänger tragen Sie "KfW Frankfurt" ein und als Verwendungszweck Ihre Darlehenskontonummer.

Befinden Sie sich noch in der Karenzphase, können Sie überweisen, wann Sie möchten; in der Tilgungsphase bis zum 20. des Monats.

Haben Sie für Ihr Darlehen eine Online-Kontoführung vereinbart, können Sie alternativ im Online-Kreditportal über den Menüpunkt "Konto" "Außerplanmäßige Rückzahlung" wählen. Dort tragen Sie einfach Ihren gewünschten Betrag ein und bestätigen den Auftrag mit einer TAN.

Gut zu wissen: Wenn Sie Ihr Darlehen vollständig vorzeitig ablösen, kann darauf später kein Erlass mehr gewährt werden.

Wer kann Aufstiegs-Bafög beantragen?

Aufstiegs-Bafög kann nahezu jeder beantragen, der sich beruflich weiterqualifizieren möchte. Voraussetzung ist, dass Ihnen die Fortbildungsmaßnahme einen höheren Abschluss bringt als ein Berufsschul-, Gehilfen-, Facharbeiter- oder Gesellenabschluss.

In der Regel ist also eine abgeschlossene Berufsausbildung nötig. Auch Studienabbrecher oder Abiturienten ohne Erstausbildung, aber mit Berufserfahrung, sowie Studenten mit einem Bachelor-Abschluss können Aufstiegs-Bafög beantragen. Studenten mit einem Master-Abschluss sind von einer Förderung ausgenommen.

Gut zu wissen: Im Gegensatz zu anderen Bafög-Förderungen ist die staatliche Unterstützung beim Aufstiegs-Bafög an keine Alters-, Einkommens- oder Vermögensgrenze gebunden – ausgeschlossen die zusätzliche Förderung des Unterhaltsbedarfs bei Vollzeitmaßnahmen.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Bundesministerium für Bildung und Forschung
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