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BAföG-Freibetrag gestiegen: So viel darf man jetzt verdienen


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Verdienstgrenze angehoben
BAföG-Freibetrag: Was Studierende jetzt verdienen dürfen

Von dpa
Aktualisiert am 13.01.2025Lesedauer: 2 Min.
Minijob oder Werkstudierenden-Tätigkeit: Neben dem Studium verdienen sich viele etwas dazu.Vergrößern des Bildes
Minijob oder Werkstudierenden-Tätigkeit: Neben dem Studium oder der Schule verdienen sich viele etwas dazu. (Quelle: Drazen Zigic/getty-images-bilder)
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Viele Studierende üben einen Nebenjob aus. Für BAföG-Empfänger gilt dabei eine Verdienstgrenze – diese wurde nun am 1. Januar erhöht.

Wer als Schüler oder Student BAföG bekommt, darf seit Jahresbeginn mehr Geld in einem Nebenjob dazuverdienen – ohne dass die staatliche Förderung gekürzt wird. Darauf macht die Minijob-Zentrale aufmerksam.

Hintergrund: Seit dem Schuljahr und Wintersemester 2024/25 gibt es neue Freigrenzen für BAföG-Bezieher. Zuvor war der Freibetrag nicht an den Mindestlohn angepasst. Dadurch konnten BAföG-Bezieher die Verdienstgrenze für Minijobs nicht voll ausnutzen, ohne eine Kürzung der Unterstützung fürchten zu müssen.

Mindestlohnerhöhung: Verdienstgrenze für Minijobs angehoben

Inzwischen hat sich das geändert – der Freibetrag wurde auf die Verdienstgrenze von Minijobs erhöht. Seit dem 1. Januar können Studenten und Schüler laut Minijob-Zentrale bis zu 556 Euro im Monat dazuverdienen, das BAföG bleibt ungekürzt. Mit Jahresbeginn ist der Mindestlohn auf 12,82 Euro pro Stunde gestiegen, die monatliche Minijob-Verdienstgrenze somit auf 556 Euro.

Kommt es künftig zu Änderungen bei der Verdienstgrenze für Minijobs, wird sich das auch wieder automatisch auf den BAföG-Freibetrag auswirken, der dann analog ansteigen wird.

Welche Nebenjob-Varianten gibt es überhaupt?

  1. Minijob mit Verdienstgrenze: Das Einkommen darf die monatliche Grenze von 556 Euro nicht überschreiten.
  2. Kurzfristige Arbeit: Ist die Beschäftigung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet, ist die Höhe des Einkommens irrelevant.
  3. Werkstudierende: Eine solche Tätigkeit gilt den Angaben nach weder als Minijob noch als kurzfristige Beschäftigung. In der Vorlesungszeit darf man nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Unter Umständen kann die Werkstudierenden-Stelle als sogenannter Midi-Job gelten, dabei kommt es allerdings auf die Höhe des Lohnes an.
Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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