Entlohnung beim Ehrenamt Wie hoch ist der Stundenlohn bei der Ehrenamtspauschale?
Ein Ehrenamt darf finanziell entschädigt werden. Es gibt einen Höchstbetrag, jedoch keinen festen Stunden- oder Mindestlohn. Ein Überblick.
Gemeinnützige Körperschaften, beispielsweise Vereine, dürfen ihre Helfer mit einer finanziellen Pauschale entlohnen. Die sogenannte Ehrenamtspauschale ist steuerfrei, gilt allerdings nur bis zu 840 Euro pro Jahr. Einen festgelegten Stundensatz gibt es grundsätzlich nicht. Wir gehen ins Detail.
Stundenlohn bei Ehrenamt?
Wie viel Stundenlohn Sie bei der Ehrensamtpauschale erhalten, kann nicht allgemeingültig gesagt werden. Sie berechnen den Stundenlohn, indem Sie den Betrag, den Sie für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten, durch die Anzahl an geleisteten Stunden teilen. Erhalten Sie nach Höchstbetrag 70 Euro pro Monat (bei 12 Monaten Ehrenamt) und arbeiten dafür 12 Stunden, haben Sie einen Stundenlohn von rund 5,83 Euro.
Aufwandsentschädigung als Pauschale
Wird die finanzielle Entschädigung für ein Ehrenamt als Stundenlohn berechnet, fällt dieser also meist gering aus. Die Aufwandsentschädigung wird in der Regel als Pauschale gezahlt. Häufig werden Ehrenämter mit einer pauschalen Summe pro Monat entschädigt, unabhängig davon, wie viele Stunden pro Monat tatsächlich aufgewendet werden.
Finanzielle Entschädigung ohne Schutz des Mindestlohngesetzes
Denn im Vordergrund der Tätigkeit eines Ehrenamt soll der gemeinnützige Zweck und nicht die finanzielle Gegenleistung stehen. Zwar dürfen ehrenamtlich Tätige trotzdem finanziell entschädigt werden, ein Anspruch auf Stundenlohn leitet sich daraus aber nicht ab. Daher bildet das Ehrenamt eine Ausnahme des Mindestlohngesetzes und darf im Jahr mit maximal 840 Euro entlohnt werden.
Hinweis: Im Falle von Unklarheiten ist eine Einzelfallentscheidung nötig. Die genaue Definition des Arbeitsplatzes und der Art der Beschäftigung sind maßgeblich.
Ehrenamt und Steuern
Sofern die Aufwandsentschädigung den Freibetrag von 840 Euro im Jahr nicht überschreitet, fallen hierauf keine Einkommensteuern und Sozialabgaben an. Ehrenamtlich Tätige üben ihre Tätigkeit nicht als Nebenberuf, sondern als Ehrenamt aus und müssen daher entsprechend keine Steuern wie auf einen (Neben-)Job zahlen.
Beispiel: Sie engagieren sich ehrenamtlich im Fußballverein Ihrer Kinder und kümmern sich um die Buchführung. Ihre jährliche Entlohnung wird als Ehrenamtspauschale gezahlt und überschreitet dabei nicht 840 Euro pro Jahr. In diesem Fall zahlen Sie auf den Betrag keine Steuern.
In diesem Sinne hat die ehrenamtliche Tätigkeit finanziell Vor- und Nachteile gegenüber zu entlohnenden Arbeiten. Werden Aufwandsentschädigungen gezahlt, die den Freibetrag überschreiten, muss die Situation neu definiert werden. In dem Fall ist es möglich, dass Ihre Beschäftigung als klassischer Job definiert wird.
Was ist die Ehrenamtspauschale?
Mit der Ehrenamtspauschale ist die finanzielle Entlohnung für geleistete Arbeit in einem Ehrenamt gemeint. Sie gehört zu den sogenannten Aufwandsentschädigungen. Die Ehrenamtspauschale gilt bis zu 840 Euro pro Jahr.
Ebenfalls in die Kategorie der Aufwandsentschädigung fallen die sogenannten Übungsleiterfreibeträge, mit maximal 3.000 Euro pro Jahr. Sie gelten in bestimmten Arbeitsfeldern, beispielsweise Bildung, Kunst, Erziehung und Sport. Der gesetzliche Höchstbetrag gilt für die Summe aller Aufwandsentschädigungen, die eine Person innerhalb eines Kalenderjahres vereinnahmen – egal aus welcher Tätigkeit.
Ausnahme: Übungsleiterpauschale und ehrenamtliche Vergütung dürfen Sie unabhängig voneinander empfangen! Ehrenamtlich tätige Personen erhalten jedoch grundsätzlich keinen Mindestlohn. Dies liegt daran, dass es sich laut § 22 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes bei einem Ehrenamt um eine freiwillige Tätigkeit handelt, die nicht mit einem Gehalt honoriert werden muss.
- deutsches-ehrenamt.de: "Die Ehrenamtspauschale"
- finanztip.de: "Aufwandsentschädigung Ehrenamt"
- vereinswelt.de: "Ehrenamtspauschale"