Rechte als Arbeitnehmer Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung: Das steht Ihnen zu
Werden Sie betriebsbedingt gekündigt, haben Sie in bestimmten Fällen Anspruch auf eine Abfindung. Wie Sie in dieser Situation vorgehen.
Liegen sozial gerechtfertigte Gründe vor, darf Ihr Arbeitgeber betriebsbedingt kündigen. Ist eine Weiterbeschäftigung im Unternehmen für Sie nicht möglich, scheiden Sie nach Ende der Kündigungsfrist ersatzlos aus. Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der Kündigung und machen Sie von Ihrer Chance auf eine Abfindung Gebrauch.
In diesen Situationen steht Ihnen eine Abfindung zu
Es gibt keine grundlegende Pflicht, eine Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung zu zahlen. Bestimmte Umstände führen dazu, dass Ihnen die Zahlung rechtlich zusteht:
- Hinweis des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben, dass er Sie bei Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage finanziell abfindet
- Ablauf der gesetzlichen Frist für eine Klage (drei Wochen)
- Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist
Gibt es keinen schriftlichen Vermerk in Ihrer Kündigung, steht Ihnen nicht automatisch eine Abfindung zu. Nutzen Sie dann die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage, um Ihren Arbeitsplatz zu behalten oder Ihren Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung zu bewegen.
Abfindung und Arbeitslosengeld
Erhalten Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld, erfolgt keine Anrechnung der Abfindungssumme. Entscheiden Sie sich für einen Aufhebungsvertrag und beenden das Arbeitsverhältnis früher, drohen eine Sperrzeit und Reduktion des Arbeitslosengeldes. Bei nicht eingehaltener Kündigungsfrist werden zwischen 25 und 60 Prozent der Abfindungssumme angerechnet.
Versteuerung einer Abfindung
Die Entschädigungszahlung für den Arbeitsplatzverlust fällt unter die Steuerpflicht. Laut Einkommenssteuergesetz zählt die Zahlung zu den außerordentlichen Einkünften und ist bei der Steuererklärung anzugeben. Sie zahlen den gewohnten Steuersatz auf die komplette Summe. Holen Sie sich Unterstützung, zum Beispiel durch einen Steuerberater, da es Wege gibt, die Steuerlast zu verringern.
Abfindung bei einem Minijob
Als Minijobber genießen Sie die gleichen Kündigungsschutzrechte wie in einem klassischen Angestelltenverhältnis. Voraussetzungen für eine Abfindungszahlung bei betriebsbedingter Kündigung sind unter folgenden Umständen gegeben:
- Im Betrieb arbeiten dauerhaft mehr als 10 Personen (kein Kleinbetrieb).
- Sie sind seit mehr als sechs Monaten im Unternehmen tätig.
Durch Kündigungsschutzklage zur Abfindung
Vermerkt Ihr Arbeitgeber keine Abfindungszahlung bei Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage, reichen Sie diese ein. Das Gericht prüft nachfolgend die Rechtmäßigkeit Ihrer Kündigung.
Ist sie nicht gerechtfertigt, verhandeln Sie über eine Entschädigung, wenn Ihnen die weitere Beschäftigung im Unternehmen aufgrund der Umstände nicht zumutbar ist. Konsultieren Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, um die Kündigungsschutzklage erfolgreich zu führen.
Abfindung bei einer Schwerbehinderung
Menschen mit eingetragener Schwerbehinderung genießen besonderen Schutz. Ein automatischer Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht. Wird sie durch freiwillige Vereinbarung oder erfolgreiche Kündigungsschutzklage gezahlt, stehen Schwerbehinderten folgende Zusatzleistungen zu:
- Liegt der Grad der Behinderung (GdB) unter 50 Prozent, erhöht sich die Abfindungssumme um 1.500 Euro (brutto).
- Liegt der GdB über 50 Prozent, erhöht sich die Abfindungssumme um 2.000 Euro (brutto).
- Die Gesamtabfindung beträgt maximal 75.000 Euro pro Arbeitnehmer (unabhängig ob mit oder ohne Schwerbehinderung).
Geht Ihnen die betriebsbedingte Kündigung Ihres Arbeitgebers zu, lassen Sie keine Zeit verstreichen. Verzichten Sie beim Angebot einer fairen Abfindung auf den Klageweg, bleiben Sie zur Sicherung Ihrer Ansprüche auf Arbeitslosengeld aber bis zum Ende im Betrieb. Für einen Aufhebungsvertrag oder die Durchführung der Kündigungsschutzklage wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, um Ihre Rechte durchzusetzen.
- bundesarbeitsgericht.de: "Sozialplan Zusatzbetrag für schwerbehinderte Arbeitnehmer"
- finanztip.de: "Volles Arbeitslosengeld trotz Abfindung"
- Eigene Recherche