Rentenfrage Rürup-Rente und Witwenrente – was gilt nach altem Recht?
Jede Woche beantwortet t-online mit Experten Fragen zu Rententhemen. Heute: Zählen Rürup-Renten bei Witwenrenten alten Rechts zum anrechenbaren Einkommen?
Auf die Witwen- oder Witwerrente wird eigenes Einkommen angerechnet. Doch zählt dazu auch eine Rürup-Rente? Das fragt sich eine t-online-Leserin, die eine Hinterbliebenenrente nach altem Recht bezieht.
Diese bekommen Sie, wenn Ihr Ehepartner entweder vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist, oder wenn Ihre Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde, Ihr Ehepartner nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist und einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde. Was die Witwenrente nach altem und neuem Recht unterscheidet, lesen Sie hier.
Rürup-Rente wird nicht immer angerechnet
Ein Unterschied ist tatsächlich die Anrechnung einer Rürup-Rente. Laut Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund ist diese als Einkommen zu berücksichtigen, wenn für Hinterbliebene das neue Recht gilt. "Wird dagegen die Hinterbliebenenrente nach dem sogenannten alten Recht gewährt, bleiben unter anderem Einkünfte aus der privaten Altersvorsorge als Einkommen unberücksichtigt", sagt Brauchbach t-online.
Grundsätzlich gilt bei der Anrechnung von Einkommen: Die Witwenrente wird erst dann gekürzt, wenn Ihre Nettoeinnahmen einen bestimmten Freibetrag übersteigen. Ab 1. Juli 2024 liegt dieser bei 1.038,50 Euro im Monat. Übersteigen Ihre Einnahmen diesen Betrag, wird der Teil Ihrer Einkünfte, der darüber liegt, zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Ihre Witwenrente sinkt dann entsprechend.
Ein Beispiel, wie die Einkommensanrechnung genau funktioniert, finden Sie in diesem Artikel. Angerechnet wird beispielsweise Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld oder eine eigene Rente.
- Eigene Recherche
- Gespräch mit Katja Braubach