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Witwenrente: Einkommensanrechnung – zählen Mieteinnahmen und Zinsen?


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Rentenfrage
Senken Mieteinnahmen und Zinsen meine Witwenrente?


23.03.2024Lesedauer: 2 Min.
Rentnerin sichtet Dokumente: Für Einnahmen aus Vermögen gelten bei der Witwenrente verschiedene Regeln.Vergrößern des Bildes
Rentnerin sichtet Dokumente: Für Einnahmen aus Vermögen gelten bei der Witwenrente verschiedene Regeln. (Quelle: Andrii Zastrozhnov/getty-images-bilder)

Jede Woche beantwortet t-online mit Experten Fragen zu Rententhemen. Heute: Senken Einkünfte aus Vermietung und Kapitalerträge die Witwenrente?

Wer im Alter seinen Lebensstandard halten will, tut gut daran, privat vorzusorgen. Geldanlagen, die Zinsen oder Dividenden abwerfen, eignen sich dafür ebenso gut wie vermietete Immobilien – wenn man sich deren Finanzierung denn leisten kann. Doch was gilt, wenn man zusätzlich noch eine Hinterbliebenenrente erhält? Wird diese dann gekürzt?

Das fragt sich eine t-online-Leserin, die monatlich 1.000 Euro Nettomieteinnahmen hat und zusätzlich noch jeden Monat 200 Euro Zinsen einstreicht. "Werden Einnahmen aus solch passivem Einkommen auf die Witwenrente angerechnet?", will sie wissen.

Witwenrente: Geänderte Regeln seit 2002

Die Antwort fällt differenziert aus: Vermögenseinkünfte können tatsächlich Folgen für die Hinterbliebenenrente haben – allerdings nicht für jeden. Das liegt daran, dass sich die Regeln, wie Einkommen angerechnet werden, zum 1. Januar 2002 geändert haben. Für einige gelten daher noch andere Regeln.

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"Auf die Witwenrente angerechnet werden seit 2002 nahezu alle Einkunftsarten, insbesondere Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, Ihre eigenen Einkünfte aus Vermögen, Betriebsrenten, private (Unfall-)Renten und das Elterngeld", sagt Silke Pottin von der Deutschen Rentenversicherung Bund t-online. "Vergleichbare ausländische Einkommen werden ebenfalls angerechnet."

Unter Erwerbsersatzeinkommen fallen zum Beispiel Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld.

Silke Pottin, Expertin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
Silke Pottin, Expertin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Quelle: DRV Bund)

In der Rentenfrage der Woche beantworten wir jeden Samstag Fragen, die Sie, unsere Leserinnen und Leser, uns zuschicken. Wenn Sie weitere Fragen rund um Altersvorsorge und gesetzliche Rente haben sollten, schreiben Sie uns gern eine E-Mail mit dem Betreff "Rentenfrage" an finanzen@stroeer-publishing.de.

Bei einem regelmäßigen Vermögenseinkommen, beispielsweise Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, gelte grundsätzlich ein Zwölftel der im Vorjahr erzielten Vermögenseinkünfte als monatliches Einkommen. Wirklich angerechnet werden eigene Einkünfte aber erst, wenn sie einen bestimmten Freibetrag übersteigen. Und dann auch nur zu 40 Prozent. Die Witwenrente sinkt dann entsprechend. Mehr dazu lesen Sie hier.

"Übergangsvorschriften bei der Einkommensanrechnung gelten bei Witwen- oder Witwerrenten, wenn der versicherte Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder der versicherte Ehepartner zwar nach 2001 gestorben ist, aber Ihre Ehe vor 2002 geschlossen und mindestens einer von Ihnen vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde", so Pottin weiter. Vermögenseinkommen wie Kapitaleinkünfte oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung würden dann nicht berücksichtigt.

Verwendete Quellen
  • Schriftliche Antwort von Silke Pottin von der Deutschen Rentenversicherung Bund
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