Aufstockung für Hinterbliebene Gibt es auch bei Witwenrente einen Grundrentenzuschlag?

Seit 2021 gilt das Grundrentengesetz. Auch wenn Sie eine Witwenrente beziehen, dürfen Sie auf einen Zuschlag hoffen. t-online erklärt, worauf es ankommt.
Die Grundrente ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für Personen, die viele Jahre lang Beiträge gezahlt haben, aber nur eine geringe Rente erhalten. Aber hat die Grundrente auch Auswirkungen auf die Witwenrente? t-online erklärt, unter welchen Voraussetzungen Sie auch bei einer Witwenrente mit einem Grundrentenzuschlag rechnen können.
Grundrentenzuschlag für Witwenrente
Grundrente gilt nicht nur für diejenigen, die bereits eine Altersrente beziehen. Tatsächlich können mit der Grundrente alle Renten der Deutschen Rentenversicherung erhöht werden. Dazu gehören auch Witwen- und Witwerrenten.
Auch wenn allgemein von einer Grundrente gesprochen wird, handelt es sich nicht um eine neue Rentenart, sondern um einen Zuschlag zur gesetzlichen Rente. Dieser wird Grundrentenzuschlag genannt.
Voraussetzungen für den Grundrentenzuschlag
Für die Gewährung des Grundrentenzuschlags zur Witwenrente gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Altersrente. Bei der Witwenrente prüft die Rentenversicherung allerdings nicht Ihren Versicherungsverlauf, sondern den des Verstorbenen.
Entscheidend ist, dass über einen längeren Zeitraum Rentenbeiträge mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen gezahlt wurden. Außerdem wird das aktuelle Einkommen geprüft. Mehr zum Anspruch auf Grundrentenzuschlag lesen Sie hier.
Um die Möglichkeiten für einen Grundrentenzuschlag einzuschätzen, beachten Sie die folgenden Eckwerte:
- Nachweis über mindestens 33 Jahre an sogenannter Grundrentenzeit. Dazu zählen beispielsweise Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit, Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten sowie Zeiten, in denen Sie Leistungen wegen Krankheit oder Rehabilitation bekommen haben.
- Das Einkommen lag in dieser Zeit zwischen 30 und 80 Prozent des bundesweiten Durchschnitts.
Wer auf mindestens 35 Jahre an Grundrentenzeiten kommt, kann den vollen Zuschlag erhalten. Zwischen 33 und 35 Jahren wird er gestaffelt ausgezahlt.
Rechenbeispiel
Angenommen, Sie erhalten nach dem Tod Ihres Mannes eine Witwenrente. Ihr Mann hat 40 Jahre lang gearbeitet und dabei durchschnittlich 0,75 Entgeltpunkte (Rentenpunkte) im Jahr gesammelt. Da Ihr Mann auf mehr als 35 Jahre an Grundrentenzeiten kam, gilt die höchstmögliche Aufwertung der Rentenpunkte, nämlich auf 0,8 Punkte im Jahr. Es wird also so getan, als hätte Ihr Mann in seinem Arbeitsleben 80 Prozent des allgemeinen Durchschnittsverdienstes erzielt – und nicht nur 75 Prozent, wie es die 0,75 Entgeltpunkte widerspiegeln. Sie als Witwe haben also Anspruch auf den vollen Grundrentenzuschlag zur Witwenrente.
Dieser Zuschlag wird so berechnet: Die durchschnittlichen 0,75 Entgeltpunkte werden verdoppelt, das ergibt 1,5 Entgeltpunkte. Diese 1,5 Entgeltpunkte werden auf den individuellen Höchstwert von 0,8 Entgeltpunkten begrenzt. Der Unterschied zwischen dem Höchstwert von 0,8 Entgeltpunkten und dem Durchschnitt von 0,75 Entgeltpunkten beträgt 0,05 Entgeltpunkte. Dieser Wert wird um 12,5 Prozent gekürzt, das ergibt 0,04 Entgeltpunkte.
Da bei der Berechnung des Grundrentenzuschlags höchstens 35 Beitragsjahre berücksichtigt werden, erhalten Sie einen Zuschlag von 1,4 Entgeltpunkten auf die Witwenrente (35 Jahre x 0,04 Entgeltpunkte). In Euro umgerechnet bedeutet das mit dem Rentenwert ab 1. Juli 2025 einen Grundrentenzuschlag von rund 57 Euro (1,4 Rentenpunkte x 40,79 Euro Rentenwert).
Grundrentenzuschlag auf Witwenrente – Anrechnung des Einkommens
Hat die Rentenversicherung im ersten Schritt aufgrund des Versicherungsverlaufs des Verstorbenen einen Anspruch auf Grundrentenzuschlag auf die Witwenrente festgestellt, prüft sie im zweiten Schritt die Einkommensgrenzen. Entscheidend ist das zu versteuernde Einkommen.
Aktuell gibt es folgende Einkommensgrenzen:
- Einkommen bis zu 1.438 Euro (2.243 Euro bei Paaren): keine Anrechnung.
- Einkommen bis zu 1.840 Euro (2.646 Euro bei Paaren): Anrechnung auf den Grundrentenzuschlag des Einkommens oberhalb 1.438 Euro (2.243 Euro bei Ehepaaren) zu 60 Prozent.
- Einkommen oberhalb 1.840 Euro (2.646 Euro bei Paaren): Der übersteigende Teil des Einkommens wird komplett auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.
Wenn Sie also, wie oben beispielhaft dargestellt, einen Anspruch auf Grundrentenzuschlag auf die Witwenrente haben, wird in einem zweiten Schritt geprüft, wie hoch der Zuschlag genau ausfällt. Überschreiten Sie die Einkommensgrenzen, wird der Grundrentenzuschlag auf die Witwenrente entsprechend gekürzt.
Als Einkommen zählt nicht nur Erwerbseinkommen, sondern auch Altersrenten, der Grundrentenzuschlag auf diese eigenen Altersrenten, und die Witwenrente selbst.
Wichtig zu wissen
Neben der Anrechnung des eigenen Einkommens auf den Grundrentenzuschlag zur Witwenrente gibt es auch noch die Anrechnung von eigenem Einkommen auf die Witwenrente selbst (ohne den Grundrentenzuschlag). Dabei geht es dann um die Frage, ob die Witwenrente an sich sinkt. Lesen Sie hier, wie diese Anrechnung funktioniert.
Muss ich den Grundrentenzuschlag beantragen?
Nein. Einen Antrag auf die Grundrente müssen Sie nicht stellen. Die Grundrente fließt automatisch – sofern Sie Anspruch darauf haben.
- Deutsche Rentenversicherung: "Grundrente"
- rentenbescheid24.de: "Keine zweite Anrechnung auf den Grundrentenzuschlag"
- Deutscher Gewerkschaftsbund: "Was ist Grundrente?"
- Sozialverband Deutschland: "Grundrente auch für Witwenrente?"
- Ihre Vorsorge: "Kürzung Witwenrente aufgrund Grundrentenzuschlag"