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Pfändung: Nicht mehr ohne P-Konto


Verbraucher
P-Konto - Gesetzesänderung entgeht vielen

t-online, dpa-tmn, dpa-tmn, t-online.de

Aktualisiert am 16.01.2012Lesedauer: 3 Min.
Vorsicht beim Überziehen des KontosVergrößern des Bildes
Vorsicht beim Überziehen des Kontos (Quelle: imago-images-bilder)

Für überschuldete Verbraucher ist seit dem 1. Januar 2012 einiges anders: Wer zu viele Schulden hat, braucht ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Denn auf Girokonten haben Gläubiger nun wieder Zugriff - Vollstreckungsschutz auf einem normalen Konto gibt es nicht mehr.

Wer bereits eine Pfändung, aber kein entsprechendes Konto habe, bekomme Probleme, erklärt Friedrich Preußler vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Denn sein Geld sei nun weg.

Gesetzesänderung entgeht vielen

Einigen Kontoinhabern dürfte die Gesetzesänderung tatsächlich entgangen sein. Die Kreditinstitute waren zwar laut Ministerium gesetzlich dazu verpflichtet, darüber schriftlich zu informieren. Doch in der Praxis sei dies über den Kontoauszug erfolgt. Das sei nicht der beste Weg gewesen, kritisiert Werner Sanio, Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung in Kassel. Denn nur wenige lesen das Kleingedruckte auf ihrem Kontoauszug.

Zum Ende des dritten Quartals 2011 hatten laut Schufa rund 475.000 Menschen ein Pfändungsschutzkonto. Auf diesem Konto ist ein Betrag von 1028,89 Euro je Kalendermonat geschützt. Dieser Basispfändungsschutz kann erhöht werden, etwa weil Unterhaltszahlungen geleistet werden. Notwendig sind dafür aber entsprechende Bescheinigungen. Doch die Schuldnerberatungsstellen, die solche Bescheinigungen ausstellen, sind überlaufen, sagt Sanio.

Sozialleistungen und Kindergeld nicht mehr sicher

Auch einen Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld gibt es auf normalen Konten nicht mehr. Bisher konnten diese Gelder innerhalb von 14 Tagen vom normalen Girokonto abgehoben werden. Nun sind sie nicht mehr zwei Wochen lang vor einem Zugriff der Gläubiger sicher. "Diese Gelder werden wie Geld allgemein behandelt und können deswegen ganz normal gepfändet werden", sagt Preußler. Sicher sind Sozialleistungen und Kindergeld nun nur noch auf dem Pfändungsschutz-Konto. Das betrifft auch Sozialleistungen, die erst Ende Dezember überwiesen wurden.

Kritik von Verbraucherschützern

Seit Einführung des P-Kontos kritisieren Verbraucherschützer, dass damit ausgerechnet die Leute getroffen werden, die ohnehin kein Geld haben. Das Bundesjustizministerium weist zudem darauf hin, dass zusätzliche Entgelte zu den üblichen Kontoführungsgebühren unzulässig sind. Auch dürfen keine Leistungen wie Lastschriften oder Onlinebanking gekürzt werden, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen im Internet. Denn teilweise falle diese Funktion bei der Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto weg, erläutert Preußler.

Gesetz zunächst nicht eindeutig

Doch es gab auch einen Lichtblick nach der Einführung des P-Kontos. "Das 'Monatsanfangsproblem' hat sich erledigt", erklärt Sanio. Weil das Gesetz zunächst nicht eindeutig formuliert war, gab es technisch-juristische Probleme: Sozialleistungen, Arbeitslosengeld oder das Gehalt landen oft erst am Ende eines Monats für den nächsten Monat auf den Konten der Empfänger. Doch am Ende des Monats ist der Freibetrag meist schon verbraucht. Im schlimmsten Fall war das Geld weg. Das Bundesjustizministerium änderte das Gesetz daraufhin.

Einschränkungen bei P-Konto

Verbraucherschützer raten all denjenigen zu einem P-Konto, die bereits eine laufende oder ruhende Pfändung auf dem Konto haben oder die eine Pfändung befürchten. Jedoch sollte man zuvor mit einer Verbraucherzentrale oder Schuldnerberatung sprechen, rät Sanio. Denn die Umwandlung bringt Einschränkungen der Kreditwürdigkeit mit sich. Und das sollte man abwägen.

Es besteht kein Recht auf ein Girokonto

Verbraucherschützer Preußler rät zudem, zunächst ein Girokonto zu beantragen, damit einem das Konto nicht schon bei Antragsstellung verweigert wird. Allerdings ist auch die normale Kontoeröffnung für Menschen mit Schulden nicht unbedingt einfach. Denn ein Recht darauf besteht bislang nicht. Es gibt nur den gesetzlichen Anspruch auf eine Umwandlung des Kontos in ein P-Konto. Außerdem darf jede Person nur ein Pfändungsschutzkonto haben. Gemeinschaftskonten gibt es nicht.

Gebühren für P-Konto zurückfordern

Auch wenn zusätzliche Entgelte neben den üblichen Kosten für die Kontoführung für das P-Konto unzulässig sind, nehmen Banken oft höhere Gebühren. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen rät Betroffenen in einem solchen Fall, die Verbraucherschützer oder eine Schuldnerberatungsstelle zu informieren. Mit deren Hilfe können zu viel gezahlte Gebühren zurückverlangt werden.

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